Baustellen und Bauwerke fotografieren verboten | Wann kann ich das tun? -> Stichwort: Panoramafreiheit

Baustellen fotografieren verboten - Haus Baustelle fotografieren - Panoramafreiheit
Foto von Ben Allan auf Unsplash

Ist das Fotografieren von Häusern, Baustellen oder sonstigen Bauwerken verboten? Das versteht man unter Panoramafreiheit.

Ob fremde Häuser, Baustellen oder sonstige Bauwerke ohne Erlaubnis fotografiert werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, von wo die Fotografie angefertigt wird. Und wann greift das Recht der Panoramafreiheit?

Fremde Häuser, Baustellen oder sonstige Bauwerke, dürfen fotografiert werden, solange die Aufnahme von einem Standort aus getätigt wird, der für die Allgemeinheit zugänglich ist, wie beispielsweise eine öffentliche Straße. Eine solche Fotografie darf dann nicht mehr getätigt werden, wenn das Grundstück, das Gebäude, die Baustelle etc., betreten werden muss, um das Foto zu machen. Das Stichwort im Recht ist „Panoramafreiheit“.

Die Panoramafreiheit: Fotografieren von Häusern, Baustellen etc. ohne Erlaubnis?

Grundsätzlich können Aufnahmen von Gebäuden, Häusern usw. getätigt werden, solange das Foto von einem allgemein zugänglichen Ort aus angefertigt wurde. Die Aufnahme kann, aufgrund der Panoramafreiheit, auch ohne die Erlaubnis des Eigentümers getätigt werden.

Die Grenze der Panoramafreiheit liegt dabei im öffentlichen Raum. Muss für eine Aufnahme das Grundstück, das Gebäude, die Baustelle etc. betreten werden, gilt die Panoramafreiheit nicht mehr und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers beziehungsweise dem Inhaber des Hausrechts. Wird eine Zustimmung vorher nicht eingeholt oder auch verweigert, könnte dadurch das Haus- bzw. das Eigentumsrecht verletzt werden.

Kein Anspruch auf das Betreten eines Hauses zum Anfertigen von Fotografien über AGB Regelung.

In einem Urteil des BGH (Az. I ZR 193/20) befasste sich das Gericht mit einem Fall, in welchem sich der Kläger in seiner Rolle als Architekt durch eine AGB-Klausel das Recht vorbehalten wollte, nach Beendigung des Vertrages das Bauwerk oder die bauliche Anlage zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen anzufertigen. 

In dem Fall schlossen die Parteien am im Juni 2013 einen “Architekten-/Hochbauingenieurvertrag für Gebäude HOAI 2009” für den Umbau des Wohnhauses des Beklagten ab. Auf Basis der Ziffer 11.2 des Vertrages verlangte der Kläger im August 2018 Zutritt zum Haus des Beklagten, um fotografische Aufnahmen anzufertigen. Der Beklagte verweigerte dem Kläger den Zutritt. Infolgedessen wurde Klage erhoben, da der Kläger der Ansicht gewesen sei, dass jenem ein Anspruch auf die Duldung des begehrten Betretens, um Fotografien anzufertigen, gemäß § 25 Abs. 1 UrhG sowie aus der Klausel der Ziffer 11.2, des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, zustehe.

Der Kläger hatte mit seinem Verlangen keinen Erfolg. Ein vertraglicher Anspruch, nach der Ziffer 11.2 des zwischen den betroffenen Parteien geschlossenen Vertrages, bestehe für den Kläger nicht. Diese Bestimmung innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da der Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Nämlich stelle diese Klausel eine Regelung dar, die lediglich die Interessen des Verwenders beinhalte und diesem einen Vorteil verschafft, ohne die Belange oder Interessen des Vertragspartners zu beachten. Hinzu komme auch, dass durch diese Klausel dem Vertragspartner kein angemessener Ausgleich zugestanden werde.

Ebenfalls konnte der Anspruch auf Duldung nicht über § 25 Abs. 1 UrhG geltend gemacht werden. Der Anspruch aus § 25 Abs. 1 UrhG setze voraus, dass der Kläger der Urheber eines Werkes der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sei. Dies sei bei den vom Kläger vorgenommenen Gestaltungen des Gebäudeinneren nicht anzunehmen. Die vom Kläger vorgenommenen Gestaltungen genügten nicht den Anforderungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes.

Dürfen Fotos von Häusern gemacht und veröffentlicht werden, wenn diese persönliche Informationen der Eigentümer enthalten?

Auch kann es dazu kommen, dass bei der Aufnahme eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus persönliche Informationen wie die Adresse des Eigentümers enthalten kann. Im Jahr 2010 setzte sich das Landgericht Köln mit einem solchen Sachverhalt auseinander. (Az. 28 O 578/09). 

In dem Fall urteilte das Landgericht Köln über die Zulässigkeit der Verwendung eines Fotos, auf dem ein Haus abgebildet war, in dem die Klägerin Miteigentümerin des Hausgrundstücks war. Auf dem Foto war das Haus der Klägerin und dessen genaue Adresse erkennbar. Dieses Foto wurde in einem Internetangebot der Beklagten hochgeladen, durch welches man spezifisch nach einem Haus durch Eingabe des Straßennamens und der Adresse suchen konnte. Durch die Suche erhielt man dann ein Bild der Gebäudeansicht, das dann über Koordinaten genau aufgefunden werden konnte. Die Klägerin fühlte sich durch die Veröffentlichung, des Bildes und den damit verbundenen persönlichen Daten im Internet in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 

Die Klage wurde letztlich vom Landgericht Köln als unbegründet abgewiesen. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers beziehungsweise der Bewohner verletzte, wenn der Name der dort ansässigen Bewohner nicht erkennbar sei und die Betrachter des Fotos nicht mehr Informationen erhalte, als diejenigen, die selbst am Wohnhaus vorbeilaufen. In solchen Fällen seien die Informationen auf dem veröffentlichten Foto denen gleichzusetzen, die die Betroffenen selbst am eigenen Haus offenbaren.

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Fragen und Antworten zum Thema „Panoramafreiheit“


Quellen zum Thema „Panoramafreiheit“

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%20193/20&nr=121879

https://www.architekturfotografie-bach.de/fremde-haeuser-fotografieren/


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