Steuerliche Folgen erfolgreicher Insolvenzanfechtung

allgemein

Im Normalfall ist das Einkommen einer jeden Person einkommenssteuerpflichtig und dieses gilt auch bei einer Insolvenz. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden vom Insolvenzverwalter oft Anfechtungsansprüche durchgesetzt. Dieses führt im Ergebnis dazu, dass der/dem insolventen Person/Unternehmen Geld zufließt. Aber auch wenn Anfechtungsansprüche innerhalb der Insolvenz realisiert werden, sind diese weiterhin einkommenssteuerpflichtig.

 

Das Steuerschuldverhältnis der steuerpflichtigen insolventen Person oder des Unternehmens bleibt auch bei einer Insolvenzeröffnung bestehen. Es handelt sich grade nicht um eine Massenverbindlichkeit, da die Steuerforderung erst nach Insolvenzeröffnung entsteht und ist daher auch vorrangig zu Befriedigung. Wichtig ist hierbei weiterhin, dass die Einkommenssteuer nicht von der Restschuldbefreiung und auch nicht von einem Insolvenzplan erfasst werden. Daraus folgt, dass die Steuerforderungen auch nach einem erfolgreichen Abschluss des Insolvenzverfahren verrechnet, festgesetzt und vollstreckt werden können.

 

Dadurch verteuert sich das Insolvenzverfahren und macht es für die Insolvenzgläubiger weniger lukrativ, was aber im Falle der Insolvenzanfechtung unausweichlich ist. Wenn Sie sich hinsichtlich der steuerlichen Folgen von Insolvenzanfechtungen beraten lassen wollen oder ganz allgemein zum Insolvenzverfahren, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann mit seiner Expertise im Insolvenzrecht zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.

 

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