Pfändungsfreie Nachzahlungen

allgemein

In der Insolvenz zählt bekanntlich jeder Cent, dieses aber nicht nur für das Tilgen der Schulden, sondern auch für den Lebensunterhalt der Person, die in der Insolvenz gefangen ist. Gerade, wenn man in der Insolvenz auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder andere den Lebensunterhalt sichernde Leistungen angewiesen ist, kommt es einem gelegen, wenn eben dieser Betrag erhöht wird und dadurch mehr Geld zur Verfügung steht. In der Regel erfolgt dieses Rückwirkend zu einem bestimmten Termin. Sogleich erhält man auf einen Schlag eine relativ große Summe Geld und nicht selten kommt es dann vor, dass die Gläubiger aus diesem erlangten Betrag eine Zahlung verlangen, mit welcher die Schulden getilgt werden sollen. Oft wird hierbei auch der Rechtsweg gesucht.

 

In der Regel sind die Gläubiger damit aber nicht erfolgreich, wenn es sich um die Nachzahlung von Leistungen nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches handelt – Arbeitslosengeld II/Hartz IV. Bei derartigen Leistungen kommt es zu einer rückwirkenden Erhöhung des Betrages und zu einer einmaligen Auszahlung des gesamten Betrages der Erhöhung bis zum heutigem Zeitpunkt. Nach neuer Rechtsprechung des BGH unterliegt diese Auszahlung bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages einer besonderen Methode. So werden die für den jeweiligen Monat nachgezahlten Beträgen auf den Betrag, den man in den jeweilig zurückliegenden Monaten erhalten hat, addiert und dann wird der Pfändungsfreibetrag für den jeweiligen Monat neu bemessen. Dieses geschieht dann für den gesamten Zeitraum der Nachzahlung, woraus sich dann der gesamte Betrag ergibt, für den Pfändungsfreiheit besteht. Der nachgezahlte Betrag unterliegt somit nicht dem Pfändungsfreibetrag für diesen einen Monat, in dem das Geld erhalten wurde, sondern Anteilig für jeden Monat, für den sich die Bezugsgröße erhöht hat.

 

Grade bei schon durch einen Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen führt dieses zu Problemen, da in dieses Fällen oft in Pfändungsschutzkonten hinein gepfändet wird. Zu einer solchen Pfändung hätte es in der Regel nicht kommen dürfen, da diese Summe komplett oder zumindest Teilweise Pfändungssicher gewesen ist und so der pfändbare Teil zu hoch berechnet wurde. Daneben verstößt eine Pfändung eines zu hohen oder nicht zustehenden Betrages auch gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und darf folglich nicht gepfändet werden.

 

Sollten Sie sich also gegen eine Zwangsvollstreckung über das nachgezahlte Geld wehren wollen oder sich im Vorfeld zu einer Nachzahlung darüber beraten lassen wollen, welche Zahlungen möglicherweise auf Sie zukommen können oder eben nicht, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann mit seiner Expertise im Insolvenzrecht zur Seite.

 

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