Corona Hilfe statt Insolvenz

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Corona Hilfe beantragen, statt Insolvenz anzumelden?

Aufgrund der am 19. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen, mussten viele Wirtschaftsbereiche weiterhin enorme Einschränkungen ihres Betriebs hinnehmen. Viele Selbständige und Unternehmen erleiden große Verluste und die Insolvenz des Betriebs steht kurz bevor. Was ist zu tun, wenn das Geld nicht mehr reicht? Durch eine umfangreiche Corona-Hilfe unterstützt der Staat Solo-Selbstständige, Unternehmen und weitere Einrichtungen, die von der vorübergehenden Schließung betroffen sind.

Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie

Es ist wichtig, an erster Stelle dafür zu sorgen, dass die Corona-Pandemie bestmöglich bekämpft wird, sodass die dadurch bedingten finanziellen Probleme der Unternehmen irgendwann ein Ende haben. Maßnahmen, wie das Arbeiten im Homeoffice, flexible Arbeitszeiten sowie die Schließung eines großen Teils des Einzelhandels, sollen zur Bekämpfung des Coronavirus beitragen. Leider hat die temporäre Schließung dieser Geschäfte erhebliche Auswirkungen auf ihre Einnahmen, weshalb die Corona-Hilfe dringend notwendig ist.

Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen (Corona-Hilfe)

Die Bundesregierung ergreift im Rahmen der Corona-Hilfe unterschiedliche Hilfsmaßnahmen. Zum einen wurde ab Januar 2021 die erweiterte Überbrückungshilfe III eingeführt, wodurch Solo-Selbstständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen ausreichend Fördermittel erhalten. Auch für die Monate November und Dezember 2020 werden außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung gestellt. Zudem werden auch steuerliche Erleichterungen, Garantien, sowie Bürgschaften verlängert.

Änderungen rechtlicher Regelungen – Was ändert sich im Insolvenzrecht?

Auch im Bereich der Insolvenz sind Änderungen zu verzeichnen. Für  Geschäftsleiter  von  Unternehmen,  die  einen Anspruch  auf  die  Gewährung  von Corona Fördermitteln  durch  staatliche Hilfsprogramme haben und fristgerecht einen entsprechenden Antrag stellen, wird die Insolvenzpflicht bis Ende April 2021 ausgesetzt.Anders verhält es sich jedoch, wenn deutlich ist, dass keine Aussicht auf Erlangung der Corona-Hilfe besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife nicht genügt. 

Sie benötigen Unterstützung für Ihren Corona-Hilfe Antrag?

Für den Fall, dass Sie starke Verluste durch den Lockdown erlitten haben, kurz vor einer Insolvenz stehen und wissen möchten, ob Sie Ansprüche auf eine angemessene Corona-Hilfe haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann für eine Beratung und die Eröffnung des Rechtswegs zur Seite. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Quelle: Corona: Diese Hilfen gibt es für Unternehmen und Selbständige (bundesregierung.de)


Was ist der Grund für die erheblichen Verluste und die drohende Insolvenz?

Die am 19. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung von Corona führten dazu, dass viele Wirtschaftsbereiche erhebliche Einschränkungen ihres Betriebs hinnehmen oder sogar vollständig schließen mussten. Besonders die temporäre Schließung führt dazu, dass die Einnahmen der jeweiligen Betriebe deutlich unter dem Durchschnitt liegen. Aufgrund von solcher erheblichen Verluste droht regelmäßig eine Insolvenz.

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung Selbstständige und Unternehmer?

Die Bundesregierung bietet eine umfangreiche Corona-Hilfe an. Ab Januar 2021 wurde die erweiterte Überbrückungshilfe III eingeführt, durch welche Solo-Selbstständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen ausreichend Fördermittel erhalten. Weiterhin werden für den November und Dezember 2020 außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung gestellt. Außerdem werden auch steuerliche Erleichterungen, Garantien, sowie Bürgschaften verlängert.


Was hat sich im Insolvenzrecht w
egen Corona geändert?

Für  Unternehmer,  die  einen Anspruch  auf  die  Gewährung  von Corona Fördermitteln  durch staatliche Hilfsprogramme haben und rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wird die Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 ausgesetzt.Wenn jedoch offensichtlich ist, dass keine Aussicht auf Erlangung der Corona-Hilfe besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife nicht genügt, wird die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt.

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