Inhaltsverzeichnis
- 1 Müssen gefährliche Bauarbeiten überwacht werden?
- 1.1 Trägt der Architekt die Verantwortung für die Baustellensicherheit und für Mängel bei gefahrgeneigten Arbeiten?
- 1.2 Gibt es ein aktuelles Urteil, das über einen derartigen Fall entscheidet?
- 1.3 Was hat das Gericht im vorliegenden Fall entschieden?
- 1.4 Brauchen Sie Hilfe bei Baumängeln an Ihrem Gebäude?
- 1.5 Trägt der Architekt die Verantwortung für die Baustellensicherheit und für Mängel bei gefahrgeneigten Arbeiten?
- 1.6 Was hat das Gericht im vorliegenden Fall entschieden?
- 1.7 In welchen Fällen kann man von Mängeln im Altbau ausgehen und einen Anspruch auf Mietminderung geltend machen?
Müssen gefährliche Bauarbeiten überwacht werden?
Damit für zureichend Sicherheit auf der Baustelle gesorgt ist, liegt es in der Verantwortung des Architekten, diese zu überwachen.
Bei dem Bau eines Gebäudes stehen die beauftragten Arbeiter oftmals vor großen Herausforderungen. Während einige Aufgaben problemlos zu meistern sind, sind andere besonders gefahrgeneigt und resultieren nicht selten in MängBei dem Bau eines Gebäudes stehen die beauftragten Arbeiter oftmals vor großen Herausforderungen. Während einige Aufgaben problemlos zu meistern sind, sind andere besonders gefahrgeneigt und resultieren nicht selten in Mängeln am Bau. Solche Mängel könnten regelmäßig vermieden werden, wenn der bauüberwachende Architekt solch gefahrenträchtige Aufgaben kontrolliert und somit auf der Baustelle für Sicherheit sorgt. Fraglich ist, ob der Architekt die Verantwortung für eine solche Überwachung, sowie die Baustellensicherheit trägt und ob er in Fällen von Mängeln in Anspruch genommen werden kann.
Trägt der Architekt die Verantwortung für die Baustellensicherheit und für Mängel bei gefahrgeneigten Arbeiten?
Sind die Arbeiten besonders gefahrgeneigt, so genügt der Beweis des ersten Anscheins für die Feststellung einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht seitens des Architekten.
Um die Sicherheit auf der Baustelle zu gewährleisten, ist eine umfassende Dokumentation der Überwachungstätigkeiten der Architekten von großer Bedeutung. Dies soll auch für „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“ gelten, wenn diese gefahrenträchtige Arbeiten darstellen.
Gibt es ein aktuelles Urteil, das über einen derartigen Fall entscheidet?
In einem Urteil vom 20. Januar 2021 hat das Oberlandesgericht München über einen solchen Fall entschieden. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Schadensersatz wegen Baumängeln an seinem Gebäude und machte Planungs- und Überwachungsfehler gegen seinen Architekten geltend.
Das Gericht stellte fest, dass Mängel auf der Baustelle im Bereich der Abdichtung einer Dachterrasse vorlagen und bejahte zudem eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Architekten.
Die Abdichtungsarbeiten wurden dabei vom Gericht als äußerst gefahrgeneigt eingeordnet.
Was hat das Gericht im vorliegenden Fall entschieden?
Vorliegend entschied das Gericht, dass der bauüberwachende Architekt für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich ist und man von ihm eine Kontrolle erwarten könne. Diese Überwachung sollte erfolgen, bevor der Bauabschnitt zugebaut wird, da nur auf diese Weise Mängel erkannt und frühzeitig behoben werden können.
Der Einwand des Architekten, dass der Mangel selbst von Fachleuten nicht erkannt werden könnte, sprach vorliegend nicht gegen die Annahme, dass die Bauüberwachungspflicht auf der Grundlage des Beweises des ersten Anscheins verletzt wurde.
Brauchen Sie Hilfe bei Baumängeln an Ihrem Gebäude?
Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation wiederfinden und Ansprüche gegen ihren Architekten, der seiner Pflicht, die Baustelle zu überwachen, nicht ordnungsgemäß nachgegangen ist, geltend machen wollen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Trägt der Architekt die Verantwortung für die Baustellensicherheit und für Mängel bei gefahrgeneigten Arbeiten?
Sind die Arbeiten besonders gefahrgeneigt, so genügt der Beweis des ersten Anscheins für die Feststellung einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht seitens des Architekten.
Um die Sicherheit auf der Baustelle zu gewährleisten, ist eine umfassende Dokumentation der Überwachungstätigkeiten der Architekten von großer Bedeutung. Dies soll auch für „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“ gelten, wenn diese gefahrenträchtige Arbeiten darstellen.
Was hat das Gericht im vorliegenden Fall entschieden?
In einem Urteil vom 20. Januar 2021 hat das Oberlandesgericht München über einen solchen Fall entschieden. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Schadensersatz wegen Baumängeln an seinem Gebäude und machte Planungs- und Überwachungsfehler gegen seinen Architekten geltend.
Das Gericht stellte fest, dass Mängel auf der Baustelle im Bereich der Abdichtung einer Dachterrasse vorlagen und bejahte zudem eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Architekten.
Die Abdichtungsarbeiten wurden dabei vom Gericht als äußerst gefahrgeneigt eingeordnet.
In welchen Fällen kann man von Mängeln im Altbau ausgehen und einen Anspruch auf Mietminderung geltend machen?
Undichte und zugige Fenster im Altbau gewähren nur in den Fällen ein Recht zur Mietminderung, in denen die Zugluft die Nutzbarkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt oder kein ausreichender Schutz gegen Feuchtigkeit von außen gewährleistet wird.
Quellen
- Oberlandesgericht München, Urteil vom 20. Januar 2021, Az. 20 U 2534/20 Bau.
- https://openjur.de/u/2317059.html