Mietminderung wegen Corona | Update 2021

Mietminderung Corona Schliessung Gewerbe - Rechtsanwalt für Mietrecht
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Hat man einen Anspruch auf weniger Miete in der Corona-Zeit?

Die Corona-Pandemie bringt schon seit geraumer Zeit viele Nachteile mit sich. Hierunter fällt unter anderem eine Lockdown-bedingte Schließungsanordnung, die zu einer Einschränkung oder sogar einem Ausschluss der Nutzung des Mietobjekts führen kann. Kann der Mieter/die Mieterin in einem solchen Fall einen Teil des Mietpreises nicht zahlen oder besteht dem Vermieter/der Vermieterin gegenüber kein Anspruch auf Mietminderung?

Stellenwert des Mieterschutzes zu Corona-Zeiten

Zu Beginn des Jahres 2020 mussten im Zuge des ersten Lockdowns viele Geschäfte schließen. Dies hatte zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge. Die Themen Mieterschutz und Mietminderung in der Gewerbemiete gewinnen mit den neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zunehmend an Bedeutung.

Gesetzesänderung zur Corona-bedingten Mietminderung

Grundsätzlich kann eine Vertragsanpassung dann vorgenommen werden, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. 

Einer Gesetzesänderung des Bundestags zur Folge (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB) kann auch während der Corona-Pandemie zureichender Mieterschutz gewährleistet werden. Diese erlaubt es dem Mieter aufgrund der Corona-bedingten staatlichen Schließungsanordnung, den Mietvertrag anzupassen. Die staatlichen Corona-Maßnahmen gelten nämlich ab sofort als Umstand, der in einer Anpassung des Mietvertrages wegen der Störung der Geschäftsgrundlage resultieren kann.

Oberlandesgericht Dresden: Mieterin muss aufgrund von Corona die Hälfte ihrer Monatsmiete nicht zahlen!

Ein Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom 24. Februar 2021 stellt genau so einen Fall dar. Vorliegend entschied das Gericht, dass die Mieterin einen Anspruch auf Mietminderung um die Hälfte für den streitgegenständlichen Monat, in dem Fall den April 2020, habe. Der Anspruch ergibt sich aus der Corona-bedingten Schließungsanordnung. Es sei für die Mieterin unzumutbar, am unveränderten Mietvertrag festzuhalten. Weder die Mieterin noch die Vermieterin habe eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage vorhergesehen oder gesetzt.

Sie brauchen Hilfe bei der Corona-bedingten Vertragsanpassung?

Falls Sie sich als Mieter/in in einer ähnlichen Situation wiederfinden sollten und sich fragen, wie Sie von Ihrem Mieterschutz Gebrauch machen und Ihren Mietpreis mindern können, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner jahrelangen Expertise im Mietrecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.


Welchen Stellenwert hat der Mieterschutz zu Corona-Zeiten?

Zu Beginn des Jahres 2020 mussten im Zuge des ersten Lockdowns viele Geschäfte schließen. Dies hatte zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge. Demnach gewinnen die Themen Mieterschutz und Mietminderung in der Gewerbemiete mit den neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zunehmend an Bedeutung.

Was sagt die Gesetzesänderung zur Corona-bedingten Mietminderung aus?

Grundsätzlich kann eine Vertragsanpassung dann vorgenommen werden, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. 
Einer Gesetzesänderung des Bundestags zur Folge (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB), kann auch während der Corona-Pandemie zureichender Mieterschutz gewährleistet werden. Diese erlaubt es dem Mieter aufgrund der Corona-bedingten staatlichen Schließungsanordnung, den Mietvertrag anzupassen. Die staatlichen Corona-Maßnahmen gelten nämlich ab sofort als Umstand, der in einer Anpassung des Mietvertrages wegen der Störung der Geschäftsgrundlage resultieren kann. 

Gibt es bereits Fälle, in denen der Mieter/ die Mieterin wegen Corona einen Teil der Monatsmiete nicht zahlen musste?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom 24. Februar 2021 stellt genau so einen Fall dar. Vorliegend entschied das Gericht, dass die Mieterin einen Anspruch auf Mietminderung um die Hälfte für den streitgegenständlichen Monat, in dem Fall den April 2020, habe. Der Anspruch ergibt sich aus der Corona-bedingten Schließungsanordnung. Es sei für die Mieterin unzumutbar, am unveränderten Mietvertrag festzuhalten. Weder die Mieterin noch die Vermieterin habe eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage vorhergesehen oder gesetzt.

Quellen

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