Haftungsrisiko für Projektmanager

 

Projektmanager müssen das Sanierungskonzept des Architekten daraufhin überprüfen, ob es die Empfehlungen der Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden beachtet.

 

So entschied das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 11. März 2020 – 14 U 32/16) in einem Fall, in dem ein Auftraggeber für sein Bauvorhaben neben einem Architekten einen weiteren Projektmanager beauftragte. Als sich das Vorhaben im Bau befand, bildete sich an verschiedenen Bauteilen Schimmel. Der Architekt stimmte die Bekämpfung des Schimmelpilzbefalls gemeinsam mit dem Projektmanager ab. Die ausführende Firma wies jedoch auf fehlende Kenntnisse in der Schimmelsanierung hin. Nach der Behandlung zeigte sich erneuter Schimmelpilzbefall, woraufhin, nach Empfehlung eines Sachverständigen, einige Grobspanplatten ausgetauscht wurden. Die Kosten machte der Bauherr gegenüber dem Architekten und dem Projektmanager geltend.

 

Der Architekt musste zweifelsfrei haften. Die Richter entschieden, dass der Projektmanager ebenfalls haftet, weil nach den mit dem Auftraggeber vertraglich getroffenen Vereinbarungen, die Projektüberwachung, sowie die Ausführungen und Ausführungsänderungen zu prüfen, zum Aufgabenbereich des Projektmanagers gehörten. Das Tätigkeitsfeld umfasst unter anderem die Koordinierung von Sanierungsmaßnahmen bezüglich der Prüfung von Standards und deren Qualität. Insofern sind typische Architektentätigkeiten im Vertrag mit enthalten. Damit durfte der Auftraggeber vom Projektmanager erwarten, dass dieser das Projekt, neben Kosten und Organisation, auch in Bezug auf die Mangelfreiheit der Leistung betreut.

 

Letztendlich hat der Projektmanager also ein erhebliches Haftungsrisiko. Daher muss dieser die vertraglichen Vereinbarungen so treffen, dass er nicht die Leistungen des Architekten prüfen oder überwachen muss.

 

Bei Ausgestaltung des Vertrages stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei gerne zur Seite um eventuelle Haftungsrisiken für Sie zu verhindern.

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