Fertigstellung trotz wesentlicher Mängel?

Bei dem Kauf einer Wohnung oder eines Hauses kommt das „böse Erwachen“ immer erst zum Schluss: Die Fertigstellungsrate wurde von dem Bauunternehmen gefordert, aber es liegen noch Mängel am Haus oder an der Wohnung vor – was nun, zahlen oder nicht zahlen? In vielen Fällen denken Sich die Käufer dann, dass es richtig ist, den ausstehenden Betrag an den Bauunternehmer zu zahlen. In Wirklichkeit ist dieses aber nicht das Richtige, was sie tun können.

 

Wenn bei dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung noch wesentliche Mängel daran vorliegen, so kann es keine Fertigstellung geben. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Mängel beseitigt wurden, kommt eine Fertigstellung in Frage, woraus der Bauunternehmer die Fertigstellungsrate verlangen kann. In den Fällen, in denen noch Mängel festgestellt werden und die Fertigstellungsrate schon durch die Bauherren freiwillig gezahlt wurde, kann diese vom Bauunternehmer wieder zurückverlangt werden, solange die Mängel bestehen. Auf der anderen Seite muss die Fertigstellungsrate auch so lange nicht von den Bauherren beglichen werden, bis die einschlägigen Mängel durch den Bauunternehmer behoben wurden. Dieses liegt daran, dass die Teilzahlung eben gerade dem Schutz des Bauherren dienen und sogleich kann dann bei fehlender Fertigstellung auch keine Fertigstellungsrate verlangt werden.

 

Sollten Sie sich in dieser Situation wiederfinden und der Unternehmer die Entrate verlangt haben, obwohl noch Mängel am Gebäude vorhanden sind oder sollten Sie sogleich schon gezahlt haben und der Unternehmer verweigert nun die Nachbesserung, so sollten Sie sich unbedingt hinsichtlich Ihrer Ansprüche und deren Durchsetzung beraten lassen. Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen hierfür mit seiner jahrelangen Expertise im Bau- und Vertragsrecht für die Beratung und Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.

 

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