P&R – Welche Aussichten und Rechte bestehen noch?

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Vor nun etwa einem Jahr meldet der Schiffscontainervermieter P&R Insolvenz an und nur etwa ein Drittel der Frachtboxen die bestehen sollten, existieren in Wirklichkeit. Die P&R soll daneben auch ein Schneeballsystem betrieben haben, womit rund 55.000 Anleger insgesamt etwa 3,5 Mrd. Euro in P&R investierten – wohl jeder glaubt, dass die Anlage verloren ist. Nun der Hoffnungsschimmer für Anleger: Eine Klage gegen den Wirtschafsprüfer oder die beratende Bank der P&R auf Schadensersatz können erfolgreich sein.

 

Alle Gesellschaften erstellen Jahresabschlüsse und lassen diese von Wirtschaftsprüfen absegnen. Das Problem: Warum fällt der deutlich niedrigere Containerbestand nicht auf, hätten die Wirtschaftsprüfer diesen nicht erkennen müssen und haften diese dann nicht auch für die Schäden der Anleger? 

Grundsätzlich lässt sich hierzu sagen, dass eine Haftung der Wirtschaftsprüfer wegen fehlerhafter Prüfungen generell möglich wäre und ihnen das verlorene Geld zurückbringen kann!

 

Banken und Sparkassen können in der Regel durch eine fehlerhafte Beratung in Anspruch genommen werden, so zum Beispiel bei einer fehlenden oder fehlerhaften Risikoaufklärung des Anlageberaters. Das Problem: Viele wesentliche Punkte mit Bezug zum Risiko liegen vor, die nicht Teil des Anlagegesprächs wurden und die nicht im Vorfeld für die Beratung durch den Berater begutachtet wurden. So wurden überhöhte Kaufpreise, das Containerüberangebot, der mögliche Totalverlust oder die Provision der Sparkassen regelmäßig nicht Teil des Gesprächs und wurden auch nicht begutachtet, obwohl sie es in beiden Fällen hätten werden müssen.

Im Ergebnis kann also fehlerhaft beraten worden sein, wodurch ein Anspruch auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung bestehen würde und das angelegte Geld zurückbekommen werden kann.

 

Die überwiegende Zahl der Anleger hofft auf eine Quote im Insolvenzverfahren. Eine Feststellung der Forderung wird aber nicht vor Ende Mai 2019 erwartet und das Insolvenzverfahren wird sich über Jahre hinziehen. Ob und wie die in Aussicht gestellten Teilzahlungen erfolgen ist fraglich und wenn überhaupt etwas gezahlt wird, dann wohl nur sehr geringe Beträge.

 

Lassen Sie sich daher unbedingt beraten, ob in Ihrem Fall eine Haftung des Anlageberaters oder der Bank aus fehlerhafter Anlageberatung in Frage kommt oder aber doch eine Haftung des Wirtschaftsprüfers. In beiden Fällen stehen wir Ihnen für die Beratung und die Geltendmachung Ihres Schadensersatzes zur Seite. Rufen Sie uns daher an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

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