Der neue „Enkel-Trick“ – der „CEO Fraud“

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Das schwächste Glied in der Kette ist schon lange nicht mehr die technische Infrastruktur der Banken im Zahlungsverkehr, sondern der Mensch selbst. Sie werden als Opfer zuerst ausspioniert und dann unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Vorwänden dazu verleitet sich selbst zu schädigen und Kriminellen hohe Geldsummen zu überweisen.

 

Schon lange bei organisierten Cyber-Kriminellen bekannt ist der „Enkel-Trick“. Diese haben den „Enkel-Trick“ nun weiterentwickelt und „verfeinert“, wodurch weltweit Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen um Millionen betrogen werden. Der „Enkel-Trick“ rückt daher nun wieder in den Fokus von Unternehmen und Privatpersonen. Der „Vorteil“ bei der Weiterentwicklung ist, dass ein technisch limitierter Höchstbetrag beim Online-Banking für Unternehmen und vermögende Privatpersonen nicht vorliegt. Hierdurch können schnell Beträge in Millionenhöhe vom Betroffenen auf andere Konten überwiesen werden. Auch in Deutschland steigt diese als „CEO-Fraud“ bekannte Masche immer weiter an.

 

Bei dem „CEO-Fraud“ wird zunächst Kontakt mit Firmenmitarbeitern aufgenommen und vorgegeben, man sei ein Mitglied der Unternehmensleitung, der z.B. eine wichtige Sofortinvestition machen muss, wodurch eine großer Geldbetrag benötigt wird. Gleichzeitig ist der Mitarbeiter zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, um den gespielten Deal nicht zu verhindern. Die Angst Fehler zu begehen und das besonderen Vertrauen des angeblichen Geschäftsleiters veranlassen Mitarbeiter dazu solche Aufträge durchzuführen. Seien Sie daher immer achtsam und achten Sie auf richtige E-Mail-Adressen und Telefonnummern.

 

Als Betroffener müssen Sie diesen Schaden aber keineswegs hinnehmen. Ihnen steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu!

 

So zum Beispiel wegen der Durchführung von unautorisierten Zahlungsauftrags. Die Bank darf Ihr Konto grundsätzlich nicht belasten, soweit keine berechtigte Person (z. B. Geschäftsführer, Prokurist oder Buchhalter) die Überweisung beauftragt hat.Wenn die Person, die den Auftrag übermittelt nicht berechtigt ist Überweisungen zu tätigen, so muss das Kreditinstitut prüfen, ob die Person im Einzelfall dazu befugt ist, die Überweisung zu tätigen. Bestehen dann weiterhin Zweifel an der Berechtigung so muss die Bank den Auftrag ablehnen. Andernfalls besteht ein Schadensersatzanspruch. Dieses gilt im Zweifel auch wenn ein Auftrag per Fax oder E-Mail erteilt wird und mit Unterschriften der vermeintlichen Geschäftsführer versehen ist und üblicherweise andere Kommunikationsmedien genutzt werden. In diesen Fällen muss von gefälschten Überweisungsträgern ausgegangen werden, weshalb diese auch niemals autorisiert sein können. Auch der vertragliche Haftungsausschluss einer Bank wird im Regelfall wohl nicht begründet sein und so einen Anspruch nicht ausschließen können.

 

Der CEO-Fraud in Deutschland nimmt stark zu und die Schäden sind erheblich. Obgleich es zunächst die Organisationspflicht Ihres Unternehmens ist, selbst wirksame Instrumente zur Betrugsprävention einzusetzen, werden die Banken und Sparkassen immer öfter in Mithaftung genommen. Dieses liegt daran, dass sie bessere und schon länger über Systeme und Verfahren verfügen, mit welchen Betrüge identifiziert und bei Beachtung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen auch verhindert werden können.

 

Wenn Sie Opfer eines „CEO-Frauds“ geworden sind, so sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob einen Schadensersatzanspruch auf dem Wege der unautorisierten Zahlungen von der Bank in Betracht kommt und sich zu ihren weiteren Möglichkeiten informieren. Machen Sie Ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Überweisungen von der Bank geltend. Wir stehen Ihnen als Fachanwaltskanzlei zur Seite. Sie können uns unter der Telefonnummer 0421-5975 33 0 und unter der E-Mail info@rechtsanwaltkaufmann.de erreichen.

 

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