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Bausparkassen wollen Alt-Kunden loswerden – Kündigung von Bausparverträgen sollten Kunden nicht hinnehmen.

Viele Bausparkassen kündigen seit einiger Zeit alte Bausparverträge, bei denen sie hohe Zinsen zahlen müssen. Zuletzt hatte allein die Bausparkasse Schwäbisch-Hall angekündigt, 50.000 Verträge zum 31. Dezember kündigen zu wollen (vgl. Die Kunden der Bausparkassen wehren sich, FAZ v. 26.11.2015, S. 23).

Diese Kündigungen sollten Bausparer mit alten Bausparverträgen nicht hinnehmen. Denn eine Vielzahl von Gerichten gibt mittlerweile auch den Bausparern Recht, und bestätigt diesen, dass sich eine Bausparkasse nicht auf ein ordentliches Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann (so beispielsweise jüngst das LG Karlsruhe mit Urteil vom 09.10.2015 -7 O 126/15).

Andere Gerichte wiederum halten eine Kündigung zwar für grundsätzlich möglich, sehen aber als Voraussetzung eine volle Besparung des Bausparvertrages an, und lassen eine Zuteilungsreife insofern nicht genügen (so jüngst das LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015 – 12 O 100/15). Es mangele, so das LG Stuttgart, schlicht an dem „vollständigen Empfang“ des Darlehens in der Ansparphase, welche der Bausparer in dieser ersten Phase der Bausparkasse zur Verfügung stellt.

Da stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist, und eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage, ob Bausparverträge nach Zuteilungsreife und weiterem Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden können, noch nicht erfolgt ist, sollten alle Betroffenen fachanwaltlichen Rat einholen.

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