Das neue Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz | Corona Fördermittel

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Was kann das neue Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)?

Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Dieses soll vor einer Insolvenz schützen und schließt dadurch die Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung in der Insolvenz.

Was bedeutet das Gesetz für Ihr Unternehmen?

Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz ermöglicht Ihrem Unternehmen, bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Sanierung vorzunehmen, ohne dass Sie eine Insolvenz anmelden müssen. Hierfür muss ein sog. Restrukturierungsplan aufgestellt werden. Dabei ist es für Sie als Unternehmen natürlich wünschenswert, dass eine solche Restrukturierung möglichst ohne große Kosten und Komplikationen abläuft. Das Heranziehen eines Anwalts kann diesen Prozess dabei bedeutend vereinfachen.

Wie würde eine Restrukturierung ablaufen?

Zunächst einmal muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig erkannt werden. In Hinblick auf diese wird dann ein Restrukturierungsplan aufgestellt, welche folgende Bestandteile haben muss:

  • Einen gestaltenden und einen darstellenden Teil
  • Eine Erklärung der Bestandsfähigkeit
  • Eine Ertrags- und Liquiditätsplanung
  • Eine Erörterung und Erläuterung an die betroffenen Gläubiger.

Die betroffenen Gläubiger müssen dann über den Restrukturierungsplan abstimmen. Dabei müssen 75 % der Gläubiger für den Plan stimmen. Hierbei bestimmt der Schuldner die Gläubiger. Es müssen also nicht alle sein.

Einbezug der Restrukturierungsgerichte

Für Sie als Unternehmen ist ein unkompliziertes Verfahren natürlich optimal. Dabei gibt es für Sie die Möglichkeit, ein Restrukturierungsverfahren komplett ohne Restrukturierungsgerichte durchzuführen. Ohne Einbeziehung der Gerichte müssen Sie den aufgestellten Plan Ihren Gläubigern erläutern und erklären, und wenn diese dann zu 75 % für den Plan stimmen, dürfen Sie diesen durchführen. Sollte es dabei aber zu Komplikationen kommen, also zum Beispiel keine Mehrheit von 75 % vorliegen, ist eine Einbeziehung der Restrukturierungsgerichte erforderlich. Diese prüfen und bestätigen dann den Plan und stellen gesonderte Anforderungen an diesen. Wie zum Beispiel, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig sein darf oder die Ansprüche der Gläubiger erfüllbar sein müssen.

Sie sehen, ein Restrukturierungsverfahren benötigt sehr viel Planung und Zeitaufwand, damit es so einfach und unkompliziert wie möglich für Ihr Unternehmen abläuft.

Sie wollen die Restrukturierung Ihres Unternehmens nicht alleine bewältigen?

Sie wollen selber einen Restrukturierungsplan aufstellen und dies so unkompliziert wie möglich für Ihr Unternehmen gestalten, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen alle Möglichkeiten aufzeigen.


Was bringt das neue StaRUG?

Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz ermöglicht Ihrem Unternehmen, bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Sanierung vorzunehmen, ohne dass Sie eine Insolvenz anmelden müssen.

Restrukturierungsgerichte notwendig?

Dabei gibt es für Sie die Möglichkeit, ein Restrukturierungsverfahren komplett ohne Restrukturierungsgerichte durchzuführen. Ohne Einbeziehung der Gerichte müssen Sie den aufgestellten Plan Ihren Gläubigern erläutern und erklären, und wenn diese dann zu 75 % für den Plan stimmen, dürfen Sie diesen durchführen.

Wie sieht ein Restrukturierungsplan aus?

– Einen gestaltenden und einen darstellenden Teil 
– Eine Erklärung der Bestandsfähigkeit
– Eine Ertrags- und Liquiditätsplanung
– Eine Erörterung und Erläuterung an die betroffenen Gläubiger.

Quellen

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