Keine Bauabnahme bei versteckten Mängeln

OLG Karlsruhe 21.12.2018 Az. 8 U 55/17

Nach langer Bauphase freuen sich die meisten Bauherren darauf, dass zum Beispiel das neu gebaute Haus oder die neu eingebaute Küche abgenommen werden kann und man beginnen kann dieses zu nutzen. Während der Abnahme drängen sich drei Szenarien auf. Das erste bei dem keine Mängel an dem Bau vorliegen, das zweite bei dem offensichtliche Mängel vorliegen und das dritte, in welchem die Mängel versteckt sind und nicht erkennbar.

Grundsätzlich ist bei offensichtlichen und wesentlichen Mängeln zu beachten, dass der Auftraggeber die Abnahme verweigern kann. Bei derartigen Mängeln kann daneben auch keine fiktive Abnahme der Arbeitsleistung eintreten, wenn die Mängel offensichtlich und eindeutig bestanden und der Auftraggeber sich entweder nicht zur Abnahme äußert oder er sie ohne Benennung von Mängeln verweigert. Problematisch ist dieses, wenn versteckte Mängel vorliegen, die der Bauherr bei der eigentlichen Abnahme nicht eindeutig als Mangel identifizieren konnte. Wenn der Auftragnehmer zum Beispiel andere Bauteile als beschrieben verwendet um die Leistung zu erbringen, dann kannte er seine mangel- und fehlerhafte Leistung bzw. er hätte sie zumindest kennen müssen. In diesen Fällen kommt es auch nicht zu einer fiktiven Abnahme, da der Bauherr die Fehler nicht kennen konnte, jedoch der Auftragnehmer schon.

Im Ergebnis gilt in diesen Fällen, dass Sie also keine Abnahme vollzogen haben, weshalb dem Auftragnehmer bis zur Beseitigung der Mängel auch nur für die bis dato korrekte Arbeitsleistung ein Arbeitslohn zusteht. Alternativ könnte von Ihnen auch ein Schadensersatz verlangt werden und sie können sich Aufwendungen zurückerstatten lassen. Lassen Sie sich bezüglich ihrer Möglichkeiten gegen den Auftragnehmer beraten und prüfen, ob in Ihrem Fall der gesamte Betrag gezahlt werden muss bzw. ob nicht ein Schadensersatz oder Aufwendungsersatz für Sie in Frage kommt. In jedem Fall stehen wir Ihnen für die Beratung und die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Seite. Rufen Sie uns daher an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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