Steuern auf Kryptowährungen in Deutschland: Freigrenze, Haltefrist und Dokumentation
Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und Co. sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei, davor gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr. Der Ratgeber erklärt § 23 EStG, das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 zu Staking und Lending sowie die nötige Dokumentation.

Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen sind steuerfrei, wenn Sie die Coins länger als ein Jahr gehalten haben. Verkaufen Sie innerhalb eines Jahres, bleibt ein Gesamtgewinn bis 1.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, darüber wird der volle Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Grundlage ist § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), Staking und Lending ändern daran laut einem BMF-Schreiben vom 6.3.2025 nichts an der Jahresfrist.
Sind Kryptowährungen in Deutschland überhaupt steuerpflichtig?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) entschieden, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Monero „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind. Damit unterliegen Gewinne aus dem Verkauf, Tausch oder der sonstigen Veräußerung von Kryptowerten der Einkommensteuer als private Veräußerungsgeschäfte, genau wie Gewinne aus dem Verkauf von Kunstgegenständen oder Sammlermünzen. Der BFH stellte zugleich klar, dass für das Streitjahr 2017 kein strukturelles Vollzugsdefizit vorlag, das die Besteuerung verfassungsrechtlich infrage gestellt hätte. Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel, werden aber häufig als Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz eingestuft.
Wie lange muss ich Kryptowährungen halten, damit der Verkauf steuerfrei ist?
Ein Jahr. Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei, unabhängig von der Höhe. Verkaufen Sie innerhalb der Jahresfrist, kommt es auf die Freigrenze an.
Berechnung: Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Veräußerungskosten ergibt den Gewinn. Beispiel: Kaufpreis 8.000 Euro, Verkaufspreis 10.000 Euro, Gewinn 2.000 Euro. Lag die Haltedauer unter einem Jahr, ist dieser Betrag oberhalb der Freigrenze in voller Höhe steuerpflichtig.
Was hat sich seit 2024 bei der Freigrenze geändert?
Seit dem 1. Januar 2024 wurde die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Grenze gilt nicht nur für Kryptogewinne, sondern für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen, etwa auch Gewinne aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter innerhalb der Jahresfrist. Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, ein anteiliger Freibetrag existiert nicht.
Rechenbeispiel: Wer Bitcoin für 3.000 Euro kauft und sieben Monate später für 3.800 Euro verkauft, erzielt einen Gewinn von 800 Euro. Hat er im selben Jahr keine weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt, bleibt der Gewinn unter der Freigrenze von 1.000 Euro und ist steuerfrei. Kommt im selben Jahr ein weiterer Gewinn von 300 Euro aus dem Verkauf von Ethereum hinzu, liegt der Gesamtgewinn bei 1.100 Euro und damit über der Freigrenze, sodass der komplette Betrag von 1.100 Euro versteuert werden muss.
Was hat das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 zu Staking und Lending geändert?
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 6. März 2025 ein aktualisiertes Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht (IV C 1 - S 2256/00042/064/043) und damit das vorherige Schreiben vom 10. Mai 2022 abgelöst. Die wichtigste Klarstellung betrifft die Haltefrist: Werden Kryptowerte für Staking oder Lending eingesetzt, verlängert sich die einjährige Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dadurch NICHT auf zehn Jahre. Diese Verlängerung war zuvor teilweise diskutiert worden, weil § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG bei Wirtschaftsgütern, die als Einkunftsquelle genutzt werden, grundsätzlich eine zehnjährige Frist vorsieht. Für Kryptowerte gilt diese Verlängerung laut BMF ausdrücklich nicht.
Davon zu unterscheiden sind die laufenden Erträge aus dem Staking, Lending oder Mining selbst: Diese werden regelmäßig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst und unterliegen einer eigenen Freigrenze von 256 Euro im Jahr, unabhängig von der 1.000-Euro-Freigrenze für Veräußerungsgewinne.
Zur Gewinnermittlung ohne lückenlose Einzelzuordnung sieht das Schreiben vereinfachend die FIFO-Methode (First in, first out) vor, angewendet je Wallet. Wer keine Transaktionsliste mit Anschaffungsdatum führt, muss sich diese wallet-bezogene FIFO-Zuordnung entgegenhalten lassen. Für Veranlagungszeiträume bis 2024 beanstandet die Finanzverwaltung frühere, abweichend dokumentierte Kursbestimmungen nicht.
Wesentliche Neuerungen betreffen die Terminologie (der bisherige Begriff „virtuelle Währungen und sonstige Token“ wurde durch den einheitlichen Begriff „Kryptowerte“ ersetzt) sowie neue, detaillierte Regelungen zu Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen. Zudem wurden Klarstellungen zu sogenannten Steuerreports, zur Behandlung des Zugangs von Kryptowerten sowie zur Verwendung von sekundengenauen und tagesbezogenen Umrechnungskursen ergänzt.
Wie werden Initial Coin Offerings und Utility- oder Security-Token besteuert?
Bei einem Initial Coin Offering (ICO) gibt ein Unternehmen eigene Kryptowerte im Tausch gegen andere Kryptowerte oder gegen Euro aus, vergleichbar mit einem Börsengang, bei dem statt Aktien Token ausgegeben werden. Für die steuerliche Behandlung kommt es entscheidend darauf an, welche Rechte der Token verkörpert. Das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 unterscheidet dazu drei Grundkategorien:
| Token-Art | Was er vermittelt | Steuerliche Grundlinie |
|---|---|---|
| Currency- oder Payment-Token | Tauschmittel ohne gesetzlichen Währungsstatus (z. B. Bitcoin, Ether) | Wie im übrigen Beitrag beschrieben: Freigrenze und Jahresfrist nach § 23 EStG |
| Utility-Token | Nutzungsrecht oder Anspruch auf eine künftige Ware oder Dienstleistung | Einlösung gegen die Ware oder Dienstleistung ist steuerlich unbeachtlich, ein Verkauf des Tokens vor Einlösung kann dagegen ein privates Veräußerungsgeschäft sein |
| Security-Token | Funktional mit einem Wertpapier vergleichbar | Je nach Ausgestaltung Kapitalerträge nach § 20 EStG oder ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn nur ein Sachleistungsanspruch und keine Kapitalforderung vorliegt |
Wird ein Utility-Token tatsächlich eingelöst, liegt darin keine Veräußerung, weil keine entgeltliche Übertragung an einen Dritten stattfindet, sondern lediglich der im Token verkörperte Anspruch erfüllt wird. Verkauft der Inhaber den Utility-Token dagegen weiter, statt ihn einzulösen, kann daraus ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG entstehen, genau wie bei anderen Kryptowerten. Bei Security-Token hängt die Einordnung als Kapitalforderung oder als bloßer Sachleistungsanspruch vom Einzelfall der Ausgabebedingungen ab. Kryptowerte können auch mehrere dieser Funktionen zugleich erfüllen (hybride Token), maßgeblich ist dann stets die tatsächliche Funktion im konkreten Fall, nicht die Bezeichnung am Markt.
Beim emittierenden Unternehmen selbst gelten die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze: Die ausgegebenen Kryptowerte sind je nach Ausgestaltung als Eigenkapital oder Fremdkapital einzuordnen und mit den Herstellungskosten zu aktivieren.
Gilt das auch für NFTs?
Im Kern ja. Ein NFT (Non-Fungible Token) wird von der Finanzverwaltung als eigenständiger Kryptowert behandelt, für den nach überwiegender Auffassung dieselbe Grundsystematik gilt wie für andere Kryptowerte: Einordnung als anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG, einjährige Haltefrist bis zur Steuerfreiheit und die 1.000-Euro-Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen. Eine NFT-spezifische Regelung enthält das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 nicht, die Einordnung stützt sich auf dieselben allgemeinen Grundsätze, die auch für Currency- und Utility-Token gelten.
Abweichend wird es, sobald NFTs nicht nur gehandelt, sondern selbst hergestellt und vertrieben werden, das sogenannte Minting. Ob das freiberuflich nach § 18 EStG oder gewerblich zu behandeln ist, hängt wie bei anderen kreativen Tätigkeiten davon ab, ob eine eigenschöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vorliegt oder ob die Tätigkeit eher einem eigenständigen, dem Markt zugewandten Vertrieb entspricht, etwa bei einem selbständigen Weitervertrieb ganzer Kollektionen. Gewerblichkeit ist steuerlich meist nachteilig, weil dann zusätzlich Gewerbesteuer anfällt und die Jahresfrist für die Veräußerung nicht mehr zur Steuerfreiheit führt. Die Abgrenzung ist stets eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtslage beim Kauf und Handel bereits geminteter NFTs, einschließlich Eigentums- und Nutzungsrechten sowie typischer Betrugsmuster, behandelt ausführlich der Ratgeber NFT kaufen und handeln: Rechtslage, Risiken und Ihre Rechte.
Für gewerbliche NFT-Händler kann außerdem das Geldwäschegesetz relevant werden, da sie als Güterhändler in dessen Anwendungsbereich fallen können und dann Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten einhalten müssen. Bereits leichtfertige Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Wie werden Airdrops und Hard Forks steuerlich behandelt?
Airdrops ohne Gegenleistung können als Schenkung einzuordnen sein. Erhalten Sie einen Airdrop hingegen als Gegenleistung für eine Tätigkeit, etwa Marketingaktivitäten, gilt er als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und ist entsprechend zu versteuern.
Bei einem Hard Fork, also der Aufspaltung einer Blockchain in zwei Kryptowerte, werden die ursprünglichen Anschaffungskosten laut BMF-Schreiben im Verhältnis der Marktkurse zum Zeitpunkt der Aufspaltung auf beide entstandenen Kryptowerte aufgeteilt. Der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt bleibt für beide Kryptowerte maßgeblich, das ist für die Berechnung der einjährigen Haltefrist entscheidend.
Wie werden Masternodes, Mining und Krypto-CFDs versteuert?
| Einkunftsart | Rechtsgrundlage | Kurz erklärt |
|---|---|---|
| Masternode-Erträge | § 22 Nr. 3 EStG | Sonstige Einkünfte, Betriebskosten (Server, Strom) abziehbar |
| Privates Mining | § 22 Nr. 3 EStG | Sonstige Einkünfte, individueller Steuersatz, Betriebskosten abziehbar |
| Gewerbliches Mining | Gewerbebetrieb | Zusätzlich Gewerbesteuer und Umsatzsteuer |
| Krypto-CFDs und -Futures | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Termingeschäft) | Abgeltungsteuer 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer |
Bei Krypto-CFDs und Krypto-Futures spekulieren Sie über ein Differenzgeschäft auf steigende oder fallende Kurse, ohne die zugrunde liegende Kryptowährung selbst zu besitzen. Maßgeblich für die Einordnung als Termingeschäft ist nicht die Produktbezeichnung der Handelsplattform, sondern ob der Vertrag nur einen Differenzausgleich vorsieht oder eine tatsächliche Lieferung der Kryptowerte. Sieht der Vertrag echte Lieferung vor, greift stattdessen § 23 EStG mit der einjährigen Haltefrist wie beim Spot-Handel. Bei reinem Differenzausgleich zählt dagegen keine Jahresfrist, die Gewinne unterliegen als Kapitalerträge durchgehend der Abgeltungsteuer, unabhängig von der Haltedauer.
Kann ich Verluste aus Krypto-Geschäften steuerlich geltend machen?
Ja. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten lassen sich nach § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnen. Reicht der Verlustausgleich im selben Jahr nicht aus, ist ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr sowie ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag in Folgejahre möglich. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, etwa Gehalt oder Mieteinnahmen, ist dagegen ausgeschlossen.
Welche Dokumentation brauche ich für das Finanzamt?
Führen Sie für jede Transaktion Datum, Art des Vorgangs, Menge, Kurswert und die genutzte Handelsplattform. Ohne diese Aufzeichnungen wendet die Finanzverwaltung die FIFO-Methode je Wallet an, was bei mehreren parallel genutzten Wallets zu einer für Sie ungünstigeren Zuordnung führen kann. Der Umtausch von Euro in Kryptowerte und zurück ist nicht umsatzsteuerpflichtig, ebenso der Tausch von Kryptowerten untereinander (private Vermögensebene). Servicegebühren von Handelsplattformen und Wallet-Anbietern unterliegen dagegen regelmäßig der Umsatzsteuer wie andere Dienstleistungen.
Was passiert, wenn ich Krypto-Gewinne nicht angebe?
Wer steuerpflichtige Krypto-Gewinne vorsätzlich verschweigt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Das gilt unabhängig davon, ob die Coins über eine ausländische Börse gehandelt wurden, da die Finanzbehörden zunehmend Auskunftsersuchen gegenüber Handelsplattformen nutzen.
Wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlich relevanten Sachverhalten macht oder sie pflichtwidrig im Unklaren lässt und dadurch Steuern verkürzt, begeht Steuerhinterziehung nach § 370 AO, wie auch der Beitrag Steuerhinterziehung in Deutschland zu Strafmaß und Selbstanzeige vertieft. Das Strafmaß reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß, liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Stellt sich nachträglich heraus, dass eine bereits abgegebene Steuererklärung fehlerhaft war und dies zu einer Steuerverkürzung führen kann, besteht nach § 153 AO eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung. Diese Pflicht trifft auch Erben des Steuerpflichtigen. Wer ihr nicht rechtzeitig nachkommt, kann sich ebenfalls wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.
Bei der Aufdeckung nicht versteuerter Krypto-Gewinne nutzen die Finanzbehörden zunehmend Sammelauskunftsersuchen gegenüber Handelsplattformen sowie internationalen Datenaustausch im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, ähnlich der aufsichtsrechtlichen Prüfung, die auch bei Krypto-Fonds in Deutschland seit der MiCAR greift. Die pseudonyme Natur der Blockchain schützt dabei nicht zuverlässig vor Identifizierung, da Handelsplattformen zu umfangreichen Meldepflichten verpflichtet sind.
Rechtsstand: Juli 2026.
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Fragen & Antworten
Muss ich Krypto-Gewinne nach einem Jahr Haltedauer noch in der Steuererklärung angeben?
Nein, nach Ablauf der einjährigen Haltefrist sind Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten steuerfrei und müssen nicht angegeben werden, unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Gilt die 1.000-Euro-Freigrenze pro Kryptowährung oder insgesamt?
Insgesamt. Die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bezieht sich auf die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr, nicht auf einzelne Kryptowerte.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 stellt ausdrücklich klar, dass Staking und Lending die einjährige Veräußerungsfrist für die zugrunde liegenden Kryptowerte nicht auf zehn Jahre verlängern.
Welche Methode wird zur Gewinnermittlung verwendet, wenn ich keine eigene Aufzeichnung habe?
Ohne lückenlose Einzelzuordnung wendet die Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben vereinfachend die FIFO-Methode (First in, first out) wallet-bezogen an, das heißt, die zuerst angeschafften Coins gelten als zuerst verkauft.
Was droht, wenn ich Krypto-Gewinne bewusst nicht angebe?
Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit Geld- oder Freiheitsstrafe. Das Strafmaß reicht je nach Umfang der verkürzten Steuer bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Werden NFTs steuerlich wie Kryptowährungen behandelt?
Das BMF-Schreiben regelt NFTs bislang nicht ausdrücklich. Nach überwiegender Auffassung gelten für sie dieselben Grundsätze wie für andere Kryptowerte: Einordnung als anderes Wirtschaftsgut nach § 23 EStG, einjährige Haltefrist für Steuerfreiheit und dieselbe Freigrenze von 1.000 Euro.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.











