Rückzahlung von Fitnessstudio Beiträgen während Corona | Mit Musterbrief

Musterbrief Rückerstattung Fitnessstudio Beiträge im Verein - Rechtsanwalt
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Fitnessstudios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen

Während des Lockdowns von Fitnessstudios eingezogene Mitgliedsbeiträge können zurückgefordert werden.

Während des ersten Corona-Lockdowns wurden Freizeitbeschäftigungen in allen Bereichen maßgeblich eingeschränkt. Davon betroffen war der Besuch im Fitnessstudio. Die Fitnessstudios waren geschlossen und den Kunden war es nicht möglich, vor Ort zu trainieren. Dennoch wurden Mitgliedsbeiträge weiterhin eingezogen oder es wurde von den Kunden verlangt, diese Beiträge weiterhin zu bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 04.05.2022 (Az.XII ZR 64/21) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge, die von Kunden während des staatlich angeordneten Lockdowns an die Fitnessstudios bezahlt wurden, zurückverlangt werden können.

Betreiber von Fitnessstudios sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen

Mit dem Urteil vom 4. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21) entschied der BGH hinsichtlich der Frage, ob die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet ist, welche zur Zeit des hoheitlich angeordneten Lockdowns zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie, von einem Kunden eingezogen wurden. 

In dem vorstehenden Fall schlossen die Parteien im Mai 2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten. Dieser sollte im Dezember desselben Jahres gültig werden und eine Laufzeit von 24 Monaten haben. 

Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 musste die Beklagte das Fitnessstudio für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 schließen. Die Mitgliedsbeiträge wurden innerhalb dieses Zeitraums weiterhin eingezogen. Daraufhin erklärte der Kläger am 07. Mai 2020 schriftlich die Kündigung der Mitgliedschaft und am 15. Juni wurde die Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum, in welchem das Studio geschlossen war, verlangt. Nachdem die Rückzahlung nicht erfolgt war, forderte der Kläger die Ausstellung eines Wertgutscheins in Höhe des geforderten Betrags. Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin eine Gutschrift über eine entsprechende Trainingszeit an. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab und erhob Klage. 

Der BGH stellte fest, dass der Kläger einen Rückzahlungsanspruch gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB für die während des Schließungszeitraums entrichteten Monatsbeiträge besitzt. In dem Zeitraum, in dem die Beklagte aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie das Fitnessstudio schließen musste, war es rechtlich unmöglich, dem Kläger die vertraglich vereinbarte Nutzung des Fitnessstudios zu ermöglichen. Die Beklagte konnte die geschuldete Hauptleistungspflicht nicht leisten. 

Das Gericht stellte entgegen der Argumentation der Beklagten fest, dass auch ein vorübergehendes Hindernis der Erfüllung der Hauptpflicht einem dauerhaften Hindernis gleichzustellen ist, wenn durch das Hindernis das Erreichen des Vertragszwecks infrage gestellt sei und eine der Parteien, bei Abwägung beiderseitiger Interessen, nicht mehr zugemutet werden könne, die Leistung zu fordern oder zu erfüllen. Dies ist bei Mitgliedsverträgen bei Fitnessstudios der Fall. Für den Besucher, in diesem Fall der Kläger, kommt es besonders darauf an, regelmäßig und durchgängig das Fitnessstudio zu betreten und die Trainingsgeräte zu benutzen. Der Zweck eines solchen Vertrages kann in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder der Erhaltung körperlicher Gesundheit gesehen werden.  Ist es einem Betreiber nicht möglich, einem Mitglied die Nutzungsmöglichkeiten des Fitnessstudios für einen gewissen Zeitraum einzuräumen, kann der Vertragszweck in dieser Zeit nicht erreicht und wegen Zeitablaufs nicht nachgeholt werden.

Auch das Argument der Beklagten, dass der Vertrag des Klägers im Rahmen einer Vertragsanpassung gem. § 313 BGB aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage um die Dauer des Schließungszeitraums, verlängert wurde, wurde vom Gericht verneint. Nämlich erkannte der Gesetzgeber das Risiko einer Störung von Geschäftsgrundlagen und entwickelte zur Lösung der Problematik eine gesetzliche Sonderregelung. Diese findet sich in Art. 240 § 5 EGBGB und geht § 313 BGB voraus. 

Somit wurde die Revision der Beklagten abgewiesen. Die Beklagte musste an den Kläger die Monatsbeiträge, die über den Zeitraum der Schließung eingezogen wurden, zurückzahlen.

Keine Rückforderung der Beiträge bei privater Einigung mit den Fitnessstudiobetreibern – sog. „Gutscheinlösung“

Eine alternative Lösung zur Rückforderung der Mitgliedsbeiträge ist die sogenannte “Gutscheinlösung”. Diese findet sich in Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB und wurde durch den Gesetzgeber geschaffen, um den negativen Folgen der pandemiebedingten Schließungen und Abbrüchen von Freizeitorten/ -veranstaltungen, entgegenzuwirken. Nämlich bestand für die Betreiber der Veranstaltungen die Pflicht, bereits erhaltene Gelder für Eintrittskarten, die nicht eingelöst werden konnten, zurückzuzahlen. Hier wurde die Gefahr eines erheblichen Liquiditätsabflusses gesehen, welcher für die Veranstalter eine existenzbedrohende Wirkung hätte haben können. 

Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB wurde vom Gesetzgeber für Veranstaltungsverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, beschlossen, um eine Regelung zu schaffen, die die Veranstalter berechtigt, den Käufern der Eintrittskarten einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen, anstatt den Eintrittspreis zu erstatten. Dies soll möglich sein, sofern die Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie nicht stattfinden konnte. Wenn ein solcher Wertgutschein ausgestellt wurde, ist eine nachträgliche Rückforderung der Mitgliedsbeiträge nicht mehr möglich. Diese Regelung findet auch auf Verträge über Mitgliedschaften bei Fitnessstudios Anwendung.

Zu einem anderen Ergebnis kommt man, wenn jedoch kein Wertgutschein ausgestellt wurde, sondern ein Gutschein über eine bestimmte Dauer oder Anzahl von Trainingseinheiten ausgestellt wurde. In dem Urteil des BGH 4. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21) lag ein ähnlicher Fall vor. Einen solchen Gutschein über Trainingszeit müssen Kunden nicht akzeptieren. Beiträge, die zu Zeiten bezahlt oder eingezogen wurden, zu welchen ein Fitnessstudio aufgrund von Maßnahmen gegen Covid-19 geschlossen waren, können weiterhin zurückverlangt werden.

Sind Vereine auch von einer Rückzahlungspflicht betroffen?

Anders sieht die Situation bei Vereinen aus. Anders als bei einem Fitnessstudio stellt der Mitgliedsbeitrag bei Vereinen kein Entgelt für eine Gegenleistung oder ein Leistungsangebot dar. Diese sollen lediglich dem satzungsgemäßen Vereinszweck dienen und müssen daher auch bei vorübergehender Inaktivität des Vereins nicht erstattet werden. 

Bietet ein Verein außerhalb der Mitgliedschaft Leistungen für ein Entgelt an, welche wegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nicht erbracht werden können, gilt hier eine Erstattungspflicht des Vereins, weil dieser seine vereinbarte Leistung nicht erbringen kann. So müssen beispielsweise vorab bezahlte Kursbeiträge an die Teilnehmer zurückgezahlt werden. Wird ein späterer Termin zum Nachholen der Veranstaltung festgelegt, kann dem Teilnehmer statt einer Rückerstattung eine erneute Teilnahme zu jenem späteren Zeitpunkt angeboten werden. Hat der Teilnehmer hieran jedoch kein Interesse, kann das Angebot abgelehnt und eine Rückzahlung gefordert werden.

Hier können Sie den Musterbrief zur Rückerstattung von Fitnessstudio Beiträgen herunterladen:

https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2022-05/Musterbrief%20Rueckzahlung%20Fitnessstudio%20%28Corona%29_0.pdf

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Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.


Fragen und Antworten zum Thema Rückzahlung Beiträge Fitnessstudio und Vereine


Quellen zum Thema Rückzahlung von Rückzahlung Mitgliedsbeitrag Verein

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022056.html

https://www.klugo.de/blog/fitnessstudio-beitrag-waehrend-corona-schliessung-zurueckfordern

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-xiizr6421-fitnesstudio-schliessung-wegen-corona-massnahmen-rueckzahlungsanspruch-kunden/

Musterbrief Rückerstattung Fitnessstudio

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