Inhaltsverzeichnis
- 1 Ärztliche Behandlungsfehler – Wann hilft ein Anwalt?
- 2 Behandlungsfehler Schadenersatz Tabelle
- 2.1 Wie ist die Verjährung geregelt?
- 2.2 Verfahren bei ärztlichen Behandlungsfehlern
- 2.3 Schlichtungsverfahren und Gutachten des MDK
- 2.4 Schadensersatzklage und strafrechtliche Möglichkeiten
- 2.5 Haben Sie Fragen oder suchen Sie einen Anwalt für Behandlungsfehler?
- 2.6 Fragen und Antworten zum Thema „Behandlungsfehler Anwalt.“
- 2.7 Was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler?
- 2.8 Wann haftet der behandelnde Arzt für einen Behandlungsfehler?
- 2.9 Kann man eine Strafanzeige wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers stellen?
Ärztliche Behandlungsfehler – Wann hilft ein Anwalt?
Anwalt einschalten und mittels Schmerzensgeldtabelle Schadensersatz ermitteln
Wie in jedem anderen Beruf auch, machen Ärzte (Behandlungs-) Fehler. In seltenen Fällen kommen Patienten zu Schaden. Die daraus resultierenden Folgen sind für die Patienten und deren Angehörige teilweise untragbar.
Der Medizinische Bund der Krankenkassen (kurz: MDK) erhebt jährlich Daten, die die Anzahl der ärztlichen Behandlungsfehler statistisch aufzeigen. Jährlich werden durchschnittlich 15.355 Behandlungsfehlergutachten durch den MDK vorgenommen. (1)
Es stellt sich somit die Frage, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt und weiterhin, ob der behandelnde Arzt für die aus dem Behandlungsfehler resultierenden Schäden haftbar ist.
Im Folgenden soll das Prozedere samt möglicher Problemfälle im Überblick veranschaulicht werden und verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden, um etwaige Ansprüche durchzusetzen.
Ärztliche Behandlungsfehler – Was ist das?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: BGB) enthält in den §§ 630a ff. besondere Regelungen zum Behandlungsvertrag. Der § 630a Abs. 2 BGB besagt, dass eine medizinische Behandlung grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist der Arzt also ohne Vereinbarung von den genannten Standards abgewichen, stellt dies einen Behandlungsfehler (=Pflichtverletzung) dar. Behandlungsfehler können sich bspw. durch Mängel in der Diagnose oder Therapie, durch Verstöße gegen Hygienestandards oder Organisationsfehler (Behandlungsfehler im engeren Sinn) sowie durch unrichtige, unvollständige oder unverständliche Aufklärung, § 630e Abs. 1 BGB (Behandlungsfehler im weiteren Sinn) ausdrücken. Der Arzt hat die Pflicht, den Patienten über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie zu unterrichten. Nach § 630e Abs. 1 S. 3 BGB muss der Arzt auch auf Alternativen zur Maßnahme hinweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungen führen können.
Beispiel eines Behandlungsfehlers (Arzt)
Ein Beispiel aus unserer Kanzlei soll einen Fall eines Behandlungsfehlers erklären.
Der 61-jährige Mann (Patient) kam wegen offenen Wunden und Wasser in den Beinen in die Praxis seiner Hausärztin und bat um Behandlung. Es dauerte Monate, bis Wundexperten hinzugezogen wurden, obwohl sich der Zustand des Patienten stetig verschlechterte. Die Wunden wurden 1x im Monat gesäubert und verbunden und es wurden Thrombosestrümpfe von einem Gefäßchirurgen verschrieben. Da die Wunden weiterhin nicht heilten, wurde nach weiteren 2 Monaten entschieden, dass sie jeden Tag verbunden werden müssen.
Das Verbinden von Wunden in Form einer Kompressionstherapie, wie es in diesem Fall gemacht wurde, hätte durchgehend von geschultem Personal in technisch korrekter Art und Weise durchgeführt werden müssen und nicht teilweise von der Ehefrau des Patienten, die über diese geschulte Technik nicht verfügt. Die Hausärztin verstieß gegen die allgemeinen Regeln der ärztlichen Kunst und verschuldete einen Organisationsmangel, da sie die Ehefrau an 3 Tagen der Woche die Wunden ihres Ehemannes verbinden ließ.
Einen Monat später zeichnete sich ein dunkler Fleck an der Ferse des Patienten ab. Der Gefäßchirurg entschied, dass ein Pflaster genug sei und unterließ jede weitere Behandlung. Er stellte eine Diagnose. 2 Wundexperten wollten sich eine weitere Meinung einholen, da die Wunden “gar nicht gut” aussehen würden und der Patient zudem über Schmerzen in den Unterschenkeln klagte.
Ein weiterer Besuch bei der Hausärztin führte nur zur Verabreichung von Schmerzmitteln (Morphin). Die Ehefrau des Patienten berichtete gegenüber der Hausärztin, eine Woche nach Beginn der Einnahme der Schmerztabletten, über ständige Müdigkeit und Appetitlosigkeit des Patienten und bat um Aufklärung. Diese wurde aufgrund Zeitmangels nicht vorgenommen. Einen Tag später ist der Patient zu Hause zusammengeklappt und musste ins Krankenhaus. Es stellte sich heraus, dass die Hausärztin sehr starkes Oxycodon verschrieben hatte und kein Morphin. Im Krankenhaus erlitt der Patient aufgrund der Medikamente eine schwere Sepsis und wurde noch am selben Tag operiert, wobei nicht sicher war, ob er mit dem Leben davonkommt. Durch eine frühere Einweisung hätte das Folgende verhindert werden können.
Es wurden insgesamt 4 Operationen durchgeführt. Die letzte war eine Unterschenkelamputation unterhalb des Knies. Ungefähr 2 Monate später wurde der Patient entlassen.
Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass der Gefäßchirurg eine falsche Diagnose stellte und eine frühere Behandlung die spätere Amputation hätte verhindern können. Ein weiterer Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der ärztlichen Kunst lag somit auch hier vor.
Haftung des Arztes für einen Behandlungsfehler
Der behandelnde Arzt haftet nicht grundsätzlich für jeden Behandlungsfehler, der beim Patienten zu neuen oder verschlimmerten fortbestehenden Leiden führt. Vielmehr haftet er nur dann, wenn die Symptome (z.B. ausbleibender Behandlungserfolg oder unerwünschte Nebenwirkungen) des Patienten ursächlich auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Diesen Ursachenzusammenhang muss der Patient im Regelfall beweisen.
Es gibt jedoch Ausnahmen in § 630h Abs. 4 und 5 BGB: Der Ursachenzusammenhang wird gesetzlich vermutet, wenn der behandelnde Arzt nicht für die von ihm durchgeführte Behandlung befähigt war oder wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt und es jeweils tatsächlich zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gekommen ist.
Schmerzensgeldanspruch des Patienten: Behandlungsfehler Tabelle
Der Schmerzensgeldanspruch richtet sich grundsätzlich nach der Art und Schwere der körperlichen Schäden und seelischen Leiden. Zukunfts- und Existenzängste sowie Hilflosigkeit bis ans Lebensende erhöhen den Anspruch ebenso wie körperliche Beeinträchtigungen oder lange Krankenhausaufenthalte. Verliert der Patient sogar Organe oder Körperteile oder erleidet er eine schwere körperliche Behinderung, wird das Schmerzensgeld ebenfalls erhöht.
Die Summen, die ausgezahlt werden, sind nicht vergleichbar mit denen, die in den USA zum Beispiel ausgezahlt werden. Deutsche Richter sind nicht sehr großzügig, wenn es um einen Schmerzensgeldanspruch geht. Die Höhe hängt von einigen Faktoren ab, darunter die Schwere der Verletzung, vorhandene Folgeschäden, die Anzahl der Operationen und die Länge der Krankenhausaufenthalte. (2)
Sie können im Internet verschiedene Schmerzensgeldtabellen (Behandlungsfehler Schadenersatz Tabelle) einsehen, um ganz grob herausfinden zu können, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch zusteht. Beachten Sie dabei jedoch, dass jeder Fall unterschiedlich ist und die Höhen sehr variabel sind.
Behandlungsfehler Schadenersatz Tabelle
Verletzungen der Wirbelsäule HWS – BWS – LWS
Verletzungen am Bein, Knie und Fuß
—
Verbrennungen
Geburtsfehler
Polytrauma
Hundebissverletzungen
—
Vergewaltigung
Appalisches Syndrom
Wie ist die Verjährung geregelt?
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, ab Kenntnis des Patienten über diejenigen Einzelheiten, die auf einen Behandlungsfehler zurückführen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Stichtag ist der 31.12., also erfährt ein Patient im Jahr 2022 von einem Behandlungsfehler, verjährt dieser mit Ablauf des Jahres 2025, also am 31.12.2025.
30 Jahre nach der Begehung des Behandlungsfehlers kann sich der Arzt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Patienten auf Verjährung berufen, § 199 Abs. 2 BGB.
Diese Frist kann gehemmt werden, zum Beispiel, wenn der Patient einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen stellt. Die Verjährung tritt in solchen Fällen erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Ende bzw. nach Anbruch des Schlichtungsverfahrens ein, § 204 BGB. Ebenfalls wird der Anspruch gehemmt, wenn zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattfinden. Sie dauert auch nach Abbruch der Verhandlungen noch 3 Monate nach, § 203 BGB.
Verfahren bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Sobald Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie eine zweite Meinung einholen und sämtliche Untersuchungen und Behandlungen (so ausführlich wie möglich) dokumentieren.
Zudem sollten Sie Ihre Behandlungsunterlagen anfordern. Sie haben ein gesetzliches Recht auf Einsicht in Ihre (vollständige!) Patientenakte, auch ohne dringenden Grund, § 630g BGB. Die Kosten für das Kopieren müssen Sie jedoch selbst tragen.
Weiterhin müssen Sie Ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden, andernfalls können Krankenkassen und Gutachter keine Dokumente und sonstige Informationen anfordern. Bei Ihrer Krankenkasse gibt es entsprechende Vordrucke.
Um den Ablauf der Behandlung und mögliche Fehler zu beweisen, sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll verfassen. Dabei ist es wichtig, das “Was”, “Wann” und “Wo” der Behandlung niederzuschreiben sowie etwaige Beschwerden und Schmerzen.
Schlichtungsverfahren und Gutachten des MDK
Um Ihnen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu helfen, können Sie die Unterstützung verschiedener Organisationen in Anspruch nehmen.
Ärztekammern und der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) können Gutachten über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten erstellen und diese ggf. auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurückverfolgen. Auf freiwilliger Basis können Schlichtungsstellen einbezogen werden, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Sollte eine Partei (oder beide) mit dem Ergebnis der Schlichtungsstelle nicht einverstanden sein, kann immer noch der Rechtsweg beschritten werden.
Sind Sie gesetzlich versichert, dann ist das Gutachten des MDKs im Anschluss an die Beratung der angestellten Ärzte für Sie kostenlos. Die Krankenkasse tritt dabei zunächst mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes in Verhandlung, um eine außergerichtliche Einigung für Sie zu erwirken.
Können Sie sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht leisten, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht stellen.
Schadensersatzklage und strafrechtliche Möglichkeiten
Verklagen Sie Ihren behandelnden Arzt auf Schadensersatz, so müssen Sie Ihren gesundheitlichen Schaden auf den Behandlungsfehler des Arztes zurückverfolgen und beweisen können. Sie müssen also den Schaden, den Behandlungsfehler (= Pflichtverletzung) und den Zusammenhang von beidem beweisen.
Zusätzlich können Sie eine Strafanzeige erstatten, denn ein Behandlungsfehler kann eine (in der Regel) fahrlässige Körperverletzung darstellen, §§ 223 ff. StGB. Ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren kann Ihnen zudem dabei helfen, kostenlos einen Behandlungsfehler (stichhaltig!) zu beweisen.
Haben Sie Fragen oder suchen Sie einen Anwalt für Behandlungsfehler?
Sind Sie von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen und möchten rechtliche Schritte einleiten?
Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202 / 638370 oder schreiben Sie uns per E-Mail eine Nachricht an: info@rechtsanwaltkaufmann.de
Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
Fragen und Antworten zum Thema „Behandlungsfehler Anwalt.“
Was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler?
Ärztliche Behandlungsfehler können sich bspw. durch Mängel in der Diagnose oder Therapie, durch Verstöße gegen Hygienestandards oder Organisationsfehler (Behandlungsfehler im engeren Sinn) sowie durch unrichtige, unvollständige oder unverständliche Aufklärung, § 630e Abs. 1 BGB (Behandlungsfehler im weiteren Sinn) ausdrücken.
Wann haftet der behandelnde Arzt für einen Behandlungsfehler?
Der behandelnde Arzt haftet nicht grundsätzlich für jeden Behandlungsfehler, der beim Patienten zu neuen oder verschlimmerten fortbestehenden Leiden führt. Vielmehr haftet er nur dann, wenn die Symptome (z.B. ausbleibender Behandlungserfolg oder unerwünschte Nebenwirkungen) des Patienten ursächlich auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Diesen Ursachenzusammenhang muss der Patient im Regelfall beweisen.
Kann man eine Strafanzeige wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers stellen?
Sie können eine mit und ohne einen Anwalt eine Strafanzeige wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers erstatten, denn ein Behandlungsfehler stellt eine (in der Regel) fahrlässige Körperverletzung dar, §§ 223 ff. StGB. Ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren kann Ihnen zudem dabei helfen, kostenlos einen Behandlungsfehler (stichhaltig!) zu beweisen.
Quellen zum Thema „Behandlungsfehler Schadenersatz Tabelle.“
- Behandlungsfehlergutachten | Statistik | Medizinischer Dienst Bund (md-bund.de)
- Schmerzensgeld: Welche Höhe können Betroffene erwarten? (bussgeldkatalog.de)
Foto von Karolina Grabowska von Pexels