Krankmeldung aus dem Ausland und Urlaub trotz Krankschreibung – Was ist rechtlich erlaubt?

Krankschreibung aus dem Ausland
Arbeitsrechtliche Risiken und Recht im Überblick
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Was gilt bei einer Krankmeldung aus dem Ausland? Wann dürfen Arbeitnehmer trotz Krankschreibung verreisen? Aktuelle Urteile und Tipps für beide Seiten.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass Betroffene an das eigene Zuhause gebunden sind. Doch was gilt, wenn eine Krankschreibung aus dem Ausland vorgelegt wird oder Arbeitnehmer trotz Krankschreibung verreisen? Besonders das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.01.2025 (- Az. 5 AZR 284/24 sorgt für neue rechtliche Klarstellungen. In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten arbeitsrechtlichen Aspekte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Krankmeldung aus dem Ausland – arbeitsrechtliche Hintergründe

Wer im Ausland erkrankt, ist nicht von arbeitsrechtlichen Pflichten befreit. Nach § 5 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, sofern der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, vgl. § 7 EFZG. 

Kann ein Arbeitnehmer infolge einer Erkrankung nicht arbeiten, hat er nach § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch darauf, sein Gehalt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass er unverschuldet infolge einer Erkrankung nicht arbeiten kann.

Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich selbst nachweisen, dass er krank und deshalb arbeitsunfähig war. Dies geschieht in der Regel durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die Vorlage einer solchen ist auch notwendig, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Sollte es zu einem Streitfall bezüglich der Lohnfortzahlung kommen, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor Gericht einklagen. Dabei ist die AU-Bescheinigung ein wichtiges Beweismittel und besitzt vor Gericht einen hohen Stellenwert, was das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.09.2024 – Az. 5 AZR 29/24) besonders betont hat. 

Was viele nicht wissen: Eine Krankschreibung muss nicht zwingend von einem deutschen Arzt stammen. Auch Atteste aus anderen EU-Staaten – und sogar aus Ländern außerhalb der EU – können rechtlich anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auf die wesentlichen Unterschiede wird im Folgenden näher eingegangen. 

Wenn der Hausarzt krankschreibt – rechtliche Einordnung: 

Da eine AU-Bescheinigung ein starkes Beweismittel darstellt, kann der Arbeitgeber ihren Beweiswert nicht ohne Weiteres entkräften. Vielmehr bedarf es einer Erschütterung des Beweiswertes durch den Arbeitgeber. 

Dafür hat er konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erwecken, zu benennen und im Streitfall zu beweisen. Gelingt dies, verliert die ärztliche Bescheinigung an Beweiswert. Dabei ist der Arbeitgeber nicht auf die in § 275 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V genannten Regelbeispiele beschränkt, vgl. BAG, Urteil vom 08.09.2021 – Az. 5 AZR 149/21. Diese Regelbeispiele können allerdings als Anhaltspunkte herangezogen werden. Zweifel kommen beispielsweise in Betracht, wenn AU-Bescheinigungen regelmäßig direkt an Wochenenden oder Urlaubstage anschließen oder der behandelnde Arzt dadurch auffällt, dass er ungewöhnlich viele AU-Bescheinigungen ausstellt. 

Da diese Regelbeispiele nicht abschließend sind, können auch vergleichbare Fallkonstellationen herangezogen werden. Der jeweilige Erschütterungsvortrag hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Indiz dafür, dass die Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit berechtigt sind, kann auch ein genesungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers während der Krankschreibung sein. Die Rechtsprechung hat in mehreren Fällen – etwa bei Skifahren trotz Hirnhautentzündung (BAG, Urt. v. 15.11.2005 – Az. 2 AZR 39/05) – deutlich gemacht, dass derartige Verhaltensweisen Zweifel an der AU begründen können. 

In der Folge kann u.a. die Lohnfortzahlung entfallen oder eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Auch widersprüchliche Aussagen des Arbeitnehmers oder Auffälligkeiten in der AU-Bescheinigung selbst können eine Rolle spielen. Das BAG stellt in dem Urteil vom 08.09.2021 zusätzlich klar, dass sich die den Beweiswert erschütternden Tatsachen entweder aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der AU-Bescheinigung selbst ergeben können. 

AU-Bescheinigungen von ausländischen Ärzten: 

Bei AU-Bescheinigungen von ausländischen Ärzten ist zwischen solchen aus einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittstaat zu unterscheiden. 

Atteste aus EU-Ländern: Strengerer Maßstab für Arbeitgeber: 

Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), basierend auf dem „Paletta-Fall“ aus den 1990er Jahren, haben AU-Bescheinigungen aus EU-Mitgliedstaaten einen besonders hohen Beweiswert.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Es reicht nicht aus, nur Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zu äußern. Sie müssen vielmehr konkret darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig war. Für sie besteht demnach in diesen Fällen eine höhere Hürde.

AU-Bescheinigung aus Drittstaaten: Gleichstellung mit deutschen Attesten:

Anders sieht es bei Bescheinigungen aus Ländern außerhalb der EU aus. Hier gelten dieselben Anforderungen wie bei einer Krankschreibung durch einen inländischen Arzt. Entscheidend ist, dass aus dem Attest klar hervorgeht, dass der Arzt nicht nur eine Krankheit festgestellt hat, sondern dass diese auch tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Diese Differenzierung ist wichtig und muss aus der Bescheinigung selbst ersichtlich sein, vgl. BAG vom 19.02.1997 – Az. 5 AZR 83/96. Ist das der Fall, wird das ausländische Attest aus einem Drittstaat dem einer deutschen AU-Bescheinigung gleichgestellt.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit – Wann ausländische Atteste nicht ausreichen

Mit Urteil vom 15. Januar 2025 – Az. 5 AZR 284/24 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch einmal deutlich gemacht: Eine im Ausland ausgestellte AU-Bescheinigung ist rechtlich grundsätzlich genauso zu behandeln wie eine in Deutschland ausgestellte. Der Beweiswert ist identisch – aber auch nicht unantastbar. Arbeitgeber dürfen an diesem Beweiswert zweifeln, sofern sie auf nachvollziehbaren Umständen beruhen. Maßgeblich ist dabei nicht ein einzelner Umstand, sondern die Bewertung aller relevanten Faktoren im Zusammenhang.

Rückreise trotz Ruheverordnung – Wenn Zweifel berechtigt sein können 

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein als Lagerarbeiter beschäftigter Arbeitnehmer stand plötzlich im Mittelpunkt eines Rechtsstreits. Auslöser dafür ist eine Krankmeldung aus Tunesien – und Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. 

Kurz vor dem Ende seines genehmigten Urlaubs meldete sich der Mann krank und legte seinem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung vor, die von einem tunesischen Arzt ausgestellt wurde. Darin wurde ihm bis zum 30.09.2022 eine 24-tägige Arbeitsunfähigkeit aufgrund starker Ischiasschmerzen bescheinigt. Der Arzt empfahl strikte häusliche Ruhe und erklärte, dass er sich während dieses Zeitraums weder bewegen noch reisen dürfe.

Bereits einen Tag nach der ärztlichen Diagnose buchte der Mitarbeiter eine Fährüberfahrt und trat am 29.09.2022 – und damit noch während des attestierten Krankheitszeitraums – mit dem Auto die Rückreise nach Deutschland an. Der Arbeitgeber äußerte daraufhin Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit und verweigerte die Lohnfortzahlung für den gesamten Monat.

Die Sache musste sodann vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) verhandelt werden und drehte sich um die Frage: War der Mann wirklich krank oder war die Bescheinigung nur ein Mittel, um den Urlaub zu verlängern?

Das LAG entschied zunächst zugunsten des Arbeitnehmers und sprach ihm die Lohnfortzahlung zu (Urteil vom 16.05.2024, Az. 9 Sa 538/23). Doch das BAG sah dies anders und hob dieses Urteil in der Revision auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an das LAG.

Der Grund: Aus Sicht des BAG hatte das LAG die Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Statt die einzelnen Hinweise in ihrer Gesamtheit zu bewerten, habe das LAG sie nur jeweils für sich genommen betrachtet – und damit eine rechtlich notwendige Gesamtwürdigung unterlassen. 

Zu den Punkten, die das BAG insbesondere berücksichtigte, gehörten u.a.:

  • Der behandelnde Arzt in Tunesien verzichtete auf eine Wiedervorstellung des Patienten – trotz einer langen Krankschreibung. Das deutet darauf hin, dass er von einer ernsthaften Erkrankung ausging, die eine lange Erholungszeit erfordert und den Patienten in dieser Zeit nicht allein daran hindert, seiner Arbeit nachzugehen.
  • Der Mitarbeiter buchte bereits einen Tag nach der Diagnose eine Fährüberfahrt für den 29. September, obwohl er bis zum 30. September krankgeschrieben war.
  • In der Vergangenheit hatte der Arbeitnehmer bereits dreimal direkt im Anschluss an seinen Urlaub eine Krankmeldung eingereicht.

Auch wenn jeder dieser Aspekte für sich genommen unauffällig erscheinen kann, werfen sie spätestens nach einer Gesamtbetrachtung berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf. 

Die Folge: Der Arbeitnehmer muss nun selbst beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war – denn in solchen Fällen geht die Beweislast auf ihn über. Ob ihm das LAG erneut Lohnfortzahlung zuspricht – wie ursprünglich geschehen – hängt davon ab, ob es auch unter Berücksichtigung einer vom BAG für notwendig erachteten Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien zum selben Ergebnis kommt.

Urlaub trotz Krankschreibung – Ein Widerspruch?

Sommer, Sonne, aber Schnupfen? Wer krankgeschrieben ist, aber gleichzeitig die Koffer packen will, steht schnell vor der Frage: Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren oder riskiere ich arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Die Antwort lautet: Im Grundsatz ja – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Denn eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass Bettruhe oder häusliche Isolation erforderlich sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die geplante Reise mit dem Genesungsprozess vereinbar ist. So kann es durchaus sein, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeitsfähig ist, sich jedoch an einem anderen Ort besser erholen kann. Entscheidend bleibt, ob die Reise die Genesung unterstützt oder ihr entgegensteht.

Beispiel: Wer wegen eines Burnouts krankgeschrieben ist, muss nicht zwingend ununterbrochen zu Hause bleiben. Ein paar Tage an der frischen Meeresluft oder im Grünen können für die Genesung durchaus von Vorteil sein, solange der behandelnde Arzt dies für sinnvoll erachtet. Anders sieht es aus, wenn man mit einer frisch operierten Bandscheibe eine Langstreckenreise antritt. In einem solchen Fall drohen statt Erholung möglicherweise arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie bspw. eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Problematisch wird es also dann, wenn die Reise den Heilungsprozess verzögert oder gegen ärztliche Anweisungen verstößt.

Welche rechtlichen Grundlagen besonders zu beachten sind:

Gerade bei Krankmeldungen ist die Klarheit über die Rechtslage entscheidend. Besonders relevant ist dabei § 626 BGB, der die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund regelt. 

Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann einen solchen Grund darstellen und dem Arbeitgeber das Recht geben, das Arbeitsverhältnis sofort, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, zu beenden.

In besonders schwerwiegenden Fällen – etwa bei einer bewusst vorgetäuschten Krankheit – kann sogar der Straftatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn nachweislich vorsätzlich ein Vermögensvorteil erschlichen wurde oder ein solcher von dem Arbeitnehmer bezweckt wird.

Überdies können weitere Folgen entstehen: 

Arbeitgebern steht unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz zu, sofern etwa zusätzliche Kosten durch die Einstellung von Ersatzpersonal oder betriebliche Ausfälle entstehen. 

Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber zu beachten?

Arbeitnehmer unterliegen während des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber nicht nur der Pflicht, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch einer sogenannten Treuepflicht. Diese verpflichtet sie, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen – auch während einer Erkrankung. Das arbeitsrechtliche Prinzip der Treuepflicht lässt sich insbesondere aus den §§ 241 Abs. 2, 242, 666 BGB herleiten.

Konkret bedeutet das, dass eine Reise während der Krankschreibung nur dann unbedenklich ist, wenn sie den Genesungsprozess nicht behindert. Schließlich hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund eines genesungswidrigen Verhaltens ausdehnt. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer trotz Lungenerkrankung weiterraucht, obwohl ihm die negativen Auswirkungen auf den Genesungsprozess bekannt sind oder der Arzt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, ein solches Verhalten zu unterlassen. Ob ein bestimmtes Verhalten den Genesungsprozess unterstützt oder behindert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist dabei die Einschätzung des behandelnden Arztes. Dieser ist nicht nur für die Ausstellung einer AU-Bescheinigung verantwortlich, sondern soll darüber hinaus auch darüber informieren, welches Verhalten die Genesung unterstützt – etwa Ruhe, Medikamenteneinnahme oder der Verzicht auf gesundheitsschädliches Verhalten.

Wer während einer Krankschreibung eine Reise plant, sollte dies im Vorfeld mit dem behandelnden Arzt besprechen, um mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Auch wenn keine generelle gesetzliche Pflicht besteht, den Arbeitgeber über jede Reise während der Arbeitsunfähigkeit zu informieren, kann eine frühzeitige Mitteilung im eigenen Interesse liegen – insbesondere im Zeitalter sozialer Medien. Denn in einer digital vernetzten Welt verbreiten sich Urlaubsbilder, Partyaufnahmen oder sportliche Aktivitäten rasch und weitreichend. Solche Posts können beim Arbeitgeber Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit wecken und im Ernstfall als Beweismittel in einem arbeitsrechtlichen Verfahren dienen. Wer sich trotz Krankschreibung in der Öffentlichkeit sichtbar erholt, läuft Gefahr, den Genesungszweck infrage zu stellen – zumindest aus Sicht des Arbeitgebers.

Darüber hinaus sollte der Arbeitnehmer berücksichtigen, dass auch Krankenkassen aktiv werden können. Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, etwa weil ein Versicherter trotz Krankschreibung verreist oder in anderer Weise auffällt, können Krankenkassen eine ärztliche Überprüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen. Stellt sich dabei heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) besteht, kann das zu Leistungskürzungen oder Rückforderungen führen – und Arbeitgeber erhalten unter Umständen einen Hinweis auf mögliche Unstimmigkeiten.

Was hingegen sollten Arbeitgeber beachten?

Arbeitgeber sollten sich bewusst machen, dass eine Reise während einer Krankschreibung nicht automatisch auf „Krankfeiern“ oder einen Betrugsversuch hindeutet. Bevor arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB ergriffen werden, sollte der Sachverhalt sorgfältig geprüft werden – idealerweise unter Hinzuziehung juristischer Beratung. Denn wie bereits dargestellt, kann ein gezielter Täuschungsversuch auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Arbeitgebern ist zu raten, auffälliges Verhalten von Arbeitnehmern sorgfältig zu beobachten und zu dokumentieren. Im Falle von Zweifeln sollte zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden. Auf diese Weise lassen sich mögliche Missverständnisse klären und rechtliche Schritte vermeiden, die das Arbeitsverhältnis unnötig belasten oder dauerhaft beschädigen könnten.

Kurz gesagt: 

Urlaub trotz Krankschreibung ist kein Tabu – aber auch kein Freifahrtschein. Wer sich absichern möchte, sollte auf Transparenz setzen und ärztlichen Rat einholen. So bleiben Arbeitnehmer auf der sicheren Seite und Arbeitgeber profitieren von der Offenheit des Arbeitnehmers.

Leitfaden für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die rechtlichen Fragen rund um Krankmeldungen aus dem Ausland oder Reisen trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit sind komplex – vor allem, weil es stark auf den Einzelfall ankommt. Umso wichtiger ist es, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ihre Rechte und Pflichten genau kennen und umsichtig handeln. Die folgenden Handlungsempfehlungen helfen dabei, Konflikte zu vermeiden und rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.

Für Arbeitnehmer:

  • Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich – auch aus dem Ausland! Die Mitteilung muss möglichst schnell erfolgen, am besten telefonisch oder per E-Mail, damit der Arbeitgeber planen kann.
  • Lassen Sie sich eine aussagekräftige AU-Bescheinigung ausstellen. Insbesondere bei ärztlichen Attesten aus dem Ausland sollte erkennbar sein, dass nicht nur eine Krankheit vorliegt, sondern diese auch Grund für die Arbeitsunfähigkeit ist.
  • Klären Sie geplante Reisen mit Ihrem Arzt ab. Eine Reise ist nicht grundsätzlich verboten, muss aber mit dem Ziel der Genesung vereinbar sein. Dokumentieren Sie im Zweifel, dass der Arzt die Reise medizinisch befürwortet hat.
  • Seien Sie vorsichtig mit öffentlichen Urlaubsbildern. Fotos in den sozialen Medien können Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit wecken – auch wenn die Reise medizinisch unbedenklich war.
  • Zeigen Sie sich gegenüber dem Arbeitgeber transparent. Das schafft Vertrauen und beugt Missverständnissen vor – insbesondere, wenn Sie trotz Arbeitsunfähigkeit verreisen möchten.

Für Arbeitgeber:

  • Zweifeln Sie eine AU nur auf konkreter Tatsachengrundlage an. Häufen sich AU-Bescheinigungen direkt nach dem Urlaub oder widersprechen sie dem Verhalten des Arbeitnehmers, kann der Beweiswert erschüttert sein – das gilt sowohl für inländische Atteste als auch für solche aus Drittstaaten. Pauschale Vermutungen genügen nicht.
  • Dokumentieren Sie Auffälligkeiten genau. Wiederholte, zeitlich auffällige Krankmeldungen oder widersprüchliche Aussagen können im Streitfall entscheidend sein.
  • Oft lassen sich Unklarheiten durch einen direkten Austausch mit dem Arbeitnehmer aufklären, bevor rechtliche Schritte nötig werden.
  • Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, können Arbeitgeber die zuständige Krankenkasse darüber informieren. Diese kann dann eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst gemäß § 275 Abs. 1a SGB V veranlassen.
  • Holen Sie juristischen Rat ein, bevor Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen. So lassen sich formale Fehler vermeiden und gerichtliche Auseinandersetzungen besser vorbereiten.

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Fazit Krankmeldung aus dem Ausland:


Ob eine Reise trotz Krankschreibung zulässig ist oder ein ausländisches Attest anerkannt werden muss, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Im Zentrum steht stets die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers mit dem Genesungsprozess vereinbar ist. Transparenz, ärztlicher Rat und eine sorgfältige rechtliche Prüfung helfen dabei, auf beiden Seiten Fehler zu vermeiden und arbeitsrechtliche Risiken zu minimieren.

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Die enthaltenen Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.


Fragen und Antworten zum Thema „Krankschreibung aus dem Ausland“:

  • Was muss ich bei einer Krankmeldung aus dem Ausland beachten?

    Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und eine ordnungsgemäße Krankmeldung aus dem Ausland vorlegen. Besonders wichtig ist, dass aus dem ärztlichen Schreiben klar hervorgeht, dass die Krankheit auch tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führt. Nur dann könnte ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen.

  • Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren?

    Grundsätzlich ja – eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass man an das Bett oder die eigene Wohnung gebunden ist. Entscheidend ist, ob die Reise mit dem Genesungsprozess vereinbar ist. Wer sich trotz Arbeitsunfähigkeit erholen möchte, sollte dies im Vorfeld mit dem Arzt abklären und idealerweise dokumentieren, dass die Reise medizinisch unbedenklich ist.

  • Wann drohen rechtliche Konsequenzen bei Urlaub während einer Krankschreibung?

    Wenn eine Reise den Heilungsprozess verzögert oder gegen ärztliche Anweisungen verstößt, kann das arbeitsrechtliche Folgen haben. Das gilt auch dann, wenn durch Social-Media-Posts Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Beweiswert der AU erschüttern – selbst bei einer Krankmeldung aus dem Ausland, vgl. BAG-Urteil v. 15.01.2025 – Az. 5 AZR 284/24. Möglich sind dann z. B. eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.


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Quellen zum Thema „Krankschreiben aus dem Ausland“:


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