
- Arbeitsunfall und Eigenverschulden schließen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht aus, da Leistungen unabhängig von der Schuld erbracht werden.
- Schadensersatz gegen den Arbeitgeber ist bei einem Arbeitsunfall in der Regel ausgeschlossen, solange kein vorsätzliches Handeln vorliegt, da §§ 104, 105 SGB VII greifen.
- Rechtsanwalt Hermann Kaufmann erklärt, wann ein Arbeitsunfall vorliegt, wie Eigenverschulden rechtlich einzuordnen ist und kann Sie professionell zum Thema Arbeitsunfall und Schadensersatz beraten.
Inhaltsverzeichnis
Wann haften Arbeitnehmer oder Arbeitgeber rechtlich?
Ein Arbeitsunfall kann erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Folgen haben. Besonders konfliktträchtig wird die Situation, wenn dem Arbeitnehmer ein Eigenverschulden vorgeworfen wird und zugleich Schadensersatzforderungen im Raum stehen. Arbeitgeber sehen sich dann häufig mit der Frage konfrontiert, ob trotz eines möglichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers eine eigene Haftung besteht oder ob die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden abschließend reguliert. Die rechtliche Einordnung folgt dabei besonderen sozial- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen, die in der Praxis häufig missverstanden werden.
Wann ist von einem Eigenverschulden bei einem Arbeitsunfall auszugehen?
Eigenverschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen arbeitsbezogene oder allgemeine Sorgfaltspflichten verstößt und dieser Pflichtverstoß für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Maßgeblich ist dabei nicht jede Unachtsamkeit, sondern ein objektiv vorwerfbares Verhalten. Im Arbeitsverhältnis gilt jedoch ein deutlich eingeschränkter Haftungsmaßstab. Der Gesetzgeber trägt dem Umstand Rechnung, dass Arbeitnehmer in betriebliche Abläufe eingebunden sind, unter Zeitdruck arbeiten und regelmäßig Weisungen folgen. Deshalb wird selbst fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit regelmäßig dem betrieblichen Risiko zugeordnet. Ein Arbeitsunfall, der auf einem Eigenverschulden des Arbeitnehmers beruht, führt daher nicht automatisch zu einer Haftung des Arbeitnehmers und begründet erst recht keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor und welche Rolle spielt die Unfallversicherung?
Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Besteht dieser Zusammenhang, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unabhängig von der Schuldfrage. Auch grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers lässt den Versicherungsschutz grundsätzlich unberührt. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernimmt in diesen Fällen die medizinische Versorgung, Rehabilitationsleistungen sowie finanzielle Entschädigungen. Gerade dieser verschuldensunabhängige Versicherungsschutz ist der Grund dafür, dass zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber regelmäßig ausgeschlossen sind. Das gesetzliche Haftungsprivileg dient der Entlastung der Betriebe und der kollektiven Absicherung betrieblicher Risiken.
Gibt es trotz Eigenverschuldens eine Haftung bzw. einen Schadensersatzanspruch?
Zivilrechtlich ist das Mitverschulden in § 254 BGB geregelt. Diese Norm findet im Arbeitsrecht jedoch nur eingeschränkt Anwendung. Für Arbeitsunfälle gilt ein spezielles Haftungssystem nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Nach §§ 104 und 105 SGB VII sind Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber sowie gegen Arbeitskollegen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Fahrlässigkeit, auch in gesteigerter Form, reicht hierfür nicht aus. Der Schadensausgleich erfolgt vielmehr über die gesetzliche Unfallversicherung. Für Arbeitgeber bedeutet dies jedoch nicht, dass eine rechtliche Prüfung entbehrlich ist. Entscheidend bleibt stets die korrekte Einordnung des Unfallgeschehens, insbesondere im Hinblick auf Meldepflichten, Dokumentation, die Abgrenzung versicherter Tätigkeiten und mögliche Ausnahmefälle vom Haftungsausschluss.
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Rechtsanwalt Hermann Kaufmann berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend zu Arbeitsunfällen, Eigenverschulden und den Haftungsfragen gegenüber dem Arbeitgeber nach §§ 104, 105 SGB VII.
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Wenn Sie als Arbeitgeber mit der Frage konfrontiert sind, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wie ein mögliches Eigenverschulden rechtlich zu bewerten ist oder ob Schadensersatzforderungen drohen, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung. Sie können uns unter der Telefonnummer 04202638370 oder per E-Mail unter info@rechtsanwaltkaufmann.de erreichen.
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Dann lassen Sie sich gerne von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann zu Ihren Rechten, Pflichten und dem Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII beraten.
Die enthaltenen Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.
Fragen und Antworten zum Thema „Arbeitsunfall und Eigenverschulden”:
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Schließt Eigenverschulden des Arbeitnehmers den Versicherungsschutz bei einem Arbeitsunfall aus?
Nein, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht grundsätzlich unabhängig von einem fahrlässigen Eigenverschulden.
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Kann ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen?
In der Regel nicht, da Schadensersatzansprüche nach §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen sind, solange kein Vorsatz vorliegt.
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Wann sollte ein Arbeitgeber rechtlichen Rat nach einem Arbeitsunfall einholen?
Wenn unklar ist, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wie ein mögliches Eigenverschulden zu bewerten ist oder ob Ausnahmefälle vom Haftungsausschluss in Betracht kommen.
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Quellen zum Thema „Krankschreiben aus dem Ausland“:
- https://www.bsg.bund.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__104.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__105.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html
- https://www.dguv.de/de/versicherung/arbeitsunfall/index.jsp
- https://www.dguv.de/de/versicherung/leistungen/index.jsp
- https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Arbeitsunfaelle/arbeitsunfaelle.html
- https://www.bundessozialgericht.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html
