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title: "Fahrgastrechte bei DB-Verspätung und Zugausfall: Ihre Ansprüche 2026"
description: "Ab 60 Minuten Verspätung 25 %, ab 120 Minuten 50 % des Fahrpreises (VO (EU) 2021/782). Übersicht der Sätze, Ausnahmen und wie Sie Geld statt Gutschein bekommen."
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section: "Zivilrecht"
datePublished: "2024-07-03"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Michelle Engelmann"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
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# Fahrgastrechte bei DB-Verspätung und Zugausfall: Ihre Ansprüche 2026

Bei Verspätung oder Zugausfall der Deutschen Bahn stehen Fahrgästen klare Ansprüche zu, von der Entschädigung bis zur Hotelübernachtung. Seit 2023 gilt eine neue EU-Verordnung mit strengeren Ausnahmen.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 5 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 7. Juni 2023 gilt die EU-Fahrgastrechteverordnung (EU) 2021/782 anstelle der Vorgängerverordnung (EG) 1371/2007. Bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielort besteht Anspruch auf 25 Prozent des Fahrpreises, ab 120 Minuten auf 50 Prozent, Beträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Der Anspruch entfällt bei extremen Wetterbedingungen, Naturkatastrophen oder schweren Gesundheitskrisen, die das Unternehmen trotz gebotener Sorgfalt nicht vermeiden konnte, Personalstreiks der Bahn selbst fallen nicht darunter und begründen weiterhin einen Anspruch.

-   Seit 7. Juni 2023 gilt die EU-Verordnung 2021/782 anstelle der alten Verordnung 1371/2007, sie schränkt die Entschädigungsansprüche der Fahrgäste in bestimmten Fällen ein.
-   Bei einer Verspätung ab 60 Minuten stehen 25 Prozent, ab 120 Minuten 50 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung zu, Beträge unter 4 Euro werden nicht erstattet.
-   Extreme Wetterbedingungen, große Naturkatastrophen und schwere Gesundheitskrisen schließen den Entschädigungsanspruch aus, wenn das Eisenbahnunternehmen die Verspätung trotz gebotener Sorgfalt nicht vermeiden konnte, ein Streik des eigenen Bahnpersonals fällt jedoch nicht darunter.
-   Bei Zugausfall oder einer Verspätung, die eine Weiterreise am selben Tag unmöglich macht, übernimmt die Bahn Kosten für alternative Verkehrsmittel und eine Hotelübernachtung.
-   Entschädigungsanträge lassen sich über das DB-Kundenkonto oder die DB Navigator App mit automatischer Verspätungserkennung stellen, die Bearbeitung dauert in der Regel ein bis zwei Wochen.

![Reisender mit Koffer wartet auf einem Bahnsteig als Symbolbild für Fahrgastrechte bei Verspätung und Zugausfall der Deutschen Bahn](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Fahrgastrecht-DB-Verspaetung-und-Fahrgastrecht-Zugausfall-1.webp)

Bei einer Zugverspätung ab 60 Minuten haben Sie Anspruch auf 25 Prozent des Fahrpreises zurück, ab 120 Minuten auf 50 Prozent, seit 2023 gilt aber eine neue EU-Verordnung, die diesen Anspruch bei extremem Wetter oder Naturkatastrophen ausschließt. Rechtsstand: Juli 2026.

## Welche EU-Verordnung regelt die Fahrgastrechte bei der Deutschen Bahn?

Seit dem 7. Juni 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, sie hat die bis dahin geltende Verordnung (EG) 1371/2007 vollständig abgelöst. Die neue Fassung gilt für alle Bahnreisen ab diesem Stichtag und bringt gegenüber der alten Regelung eine wichtige Änderung mit sich: Sie erweitert die Ausnahmen, in denen Eisenbahnunternehmen von der Entschädigungspflicht befreit sind. Wer sich auf einen älteren Ratgeber zu Fahrgastrechten verlässt, der noch die Vorgängerverordnung zitiert, sollte die Angaben gegen den aktuellen Verordnungstext prüfen, bevor er einen Entschädigungsanspruch geltend macht oder ablehnt.

## Ab wie viel Verspätung bekomme ich Geld zurück?

Erreicht Ihr Zug den Zielbahnhof mindestens 60 Minuten zu spät, haben Sie Anspruch auf 25 Prozent des Fahrpreises. Bei einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr erhöht sich die Entschädigung auf 50 Prozent. Die Deutsche Bahn darf dabei eine Bagatellgrenze von bis zu 4 Euro pro Fahrkarte ansetzen, unterhalb derer keine Auszahlung erfolgt. Für Inhaber von Zeitfahrkarten gelten pauschale Festbeträge je Verspätung: bei Zeitfahrkarten des Fernverkehrs 5 Euro in der 2. Klasse und 7,50 Euro in der 1. Klasse, im Nahverkehr 1,50 Euro beziehungsweise 2,25 Euro, bei einer BahnCard 100 zehn Euro in der 2. und 15 Euro in der 1. Klasse.

| Verspätung am Zielbahnhof | Ihr Anspruch | Rechtsgrundlage |
| --- | --- | --- |
| 60 bis 119 Minuten | 25 % des Fahrkartenpreises | Art. 19 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2021/782 |
| ab 120 Minuten | 50 % des Fahrkartenpreises | Art. 19 Abs. 1 lit. b VO (EU) 2021/782 |
| ab 60 Minuten, wenn Sie die Fahrt abbrechen | voller Fahrpreis zurück | Art. 18 VO (EU) 2021/782 |

Drei Punkte kennen die wenigsten — und alle drei entscheiden über bares Geld:

**Gutschein oder Geld?** Die Bahn bietet die Entschädigung häufig als Gutschein an. Sie können ausdrücklich die Auszahlung als Geldbetrag verlangen, das steht Ihnen zu (Art. 19 Abs. 7 Satz 3 VO (EU) 2021/782). Gezahlt werden muss binnen eines Monats nach Ihrem Antrag.

**Kleinbeträge.** Eisenbahnunternehmen dürfen einen Mindestbetrag festlegen, unterhalb dessen sie nichts auszahlen — höchstens jedoch 4 Euro pro Fahrkarte (Art. 19 Abs. 8). Bei einem 12-Euro-Ticket und 25 Prozent liegt die Entschädigung mit 3 Euro also unter Umständen darunter.

**Wann gar nichts geht.** Kein Anspruch besteht, wenn Sie bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung informiert waren, oder wenn Sie nach einer Umleitung am Ende weniger als 60 Minuten zu spät ankommen (Art. 19 Abs. 9). Verspätungsanteile, die nachweislich außerhalb der EU entstanden sind, zählen nicht mit (Art. 19 Abs. 4).

## Wann entfällt der Entschädigungsanspruch nach der neuen Verordnung?

Die Verordnung (EU) 2021/782 schließt die Entschädigungspflicht des Eisenbahnunternehmens ausdrücklich aus, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung, der verpasste Anschluss oder der Zugausfall unmittelbar auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten. Als solche außergewöhnlichen Umstände gelten insbesondere extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen und schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Ausgeschlossen ist die Entschädigung außerdem bei einem Verschulden des Fahrgasts selbst sowie beim Verhalten Dritter außerhalb des Einflussbereichs der Bahn, etwa bei unbefugtem Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Sabotage oder Terrorismus. Nicht unter diese Ausnahme fallen dagegen Streiks des eigenen Bahnpersonals und Handlungen anderer Nutzer der Infrastruktur, hierfür bleibt die Bahn entschädigungspflichtig. Ebenfalls ausgenommen von der Entschädigung sind im Voraus angekündigte Bauarbeiten sowie verpasste Anschlüsse, die auf nicht bahnbedingten Ursachen beruhen.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Die neue Ausnahmeregelung wird in der Praxis oft zu großzügig zugunsten der Bahn ausgelegt. Nicht jede witterungsbedingte Verspätung ist automatisch eine extreme Wetterbedingung im Sinne der Verordnung, das Eisenbahnunternehmen muss konkret darlegen, dass es die Verspätung trotz gebotener Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Wer eine pauschale Ablehnung mit Verweis auf höhere Gewalt erhält, sollte sich das nicht ohne Weiteres gefallen lassen und die Begründung anwaltlich prüfen lassen, insbesondere wenn ein Streik oder eine technische Störung als Ursache mitgespielt hat.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Welche Rechte habe ich bei einem Zugausfall?

Fällt Ihr Zug bereits am Startbahnhof aus, erhalten Sie den vollen Fahrpreis zurück. Bei Verspätungen über 60 Minuten dürfen Sie alternative Züge oder andere Verkehrsmittel nutzen, entstehen dadurch zusätzliche Kosten, werden diese bis zu 120 Euro erstattet, das gilt insbesondere für Taxi- oder Busfahrten zwischen 0 und 5 Uhr oder nach Ausfall des letzten Zuges des Tages. Ist eine Weiterreise am selben Tag nicht mehr möglich, übernimmt die Bahn die Kosten für eine angemessene Hotelübernachtung. Ganz ähnliche Ansprüche auf Betreuungsleistungen kennt auch das Fluggastrecht, siehe [Flugverspätung: Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung](https://rechtsanwaltkaufmann.de/zivilrecht/flugverspaetung-entschaedigung.md). Ab einer Verspätung von 60 Minuten besteht zudem Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen, sofern diese am Bahnhof oder im Zug verfügbar sind. Konnte ein reservierter Sitzplatz wegen Verspätung oder Ausfall nicht genutzt werden, wird das Reservierungsentgelt erstattet, unabhängig davon, ob der Zug komplett ausfiel oder nur verspätet eintraf.

## Wie beantrage ich meine Entschädigung bei der Deutschen Bahn?

Die Deutsche Bahn hat den Entschädigungsprozess inzwischen weitgehend digitalisiert. Ist das Ticket im DB-Kundenkonto hinterlegt, lässt sich die Entschädigung dort direkt beantragen, ebenso über die DB Navigator App unter dem Menüpunkt Fahrgastrechte. Beide Wege nutzen eine automatische Verspätungserkennung, sodass Sie die Verspätung in aller Regel nicht mehr selbst nachweisen müssen. Die Bearbeitung dauert bei der Online-Beantragung meist ein bis zwei Wochen. Reichen Sie Ihren Anspruch dennoch zeitnah ein und bewahren Sie Fahrkarten, Reservierungen und Quittungen für alternative Verkehrsmittel oder Hotelübernachtungen auf, ohne Belege ist eine Erstattung der Zusatzkosten nicht möglich. Diese sorgfältige Beweissicherung ist ein Grundprinzip, das im gesamten Bereich des [Verbraucherrechts](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/verbraucherrecht.md) gilt, ob bei Bahnreisen, Flugverspätungen oder Vertragskündigungen. Die reguläre Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen beträgt drei Monate.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Die automatische Verspätungserkennung der Bahn erleichtert die Antragstellung erheblich, ersetzt aber keine eigene Prüfung. Mandanten berichten mir gelegentlich, dass eine Ablehnung mit dem pauschalen Hinweis auf höhere Gewalt kommt, ohne dass die App die konkrete Ursache nennt. Wer eine solche Ablehnung erhält, sollte konkret nachfragen, welcher Ausschlussgrund gemeint ist, statt die Ablehnung unwidersprochen hinzunehmen.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Hat die Bahn Ihren Entschädigungsanspruch abgelehnt oder sind Sie sich unsicher, ob ein Ausschlussgrund tatsächlich vorlag, erreichen Sie unsere Kanzlei unter [04202 / 6 38 37 0](tel:+494202638370) oder per E-Mail an [info@rechtsanwaltkaufmann.de](mailto:info@rechtsanwaltkaufmann.de).

## Fragen & Antworten

### Welche Entschädigung steht mir bei einer Zugverspätung der Deutschen Bahn zu?

Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof stehen 25 Prozent des Fahrpreises zu, ab 120 Minuten 50 Prozent. Beträge unter 4 Euro werden nicht erstattet, für Zeitfahrkarten gelten pauschale Festbeträge je Verspätung.

### Bekomme ich auch bei extremem Wetter eine Entschädigung?

Nicht zwingend. Die seit 7. Juni 2023 geltende Verordnung (EU) 2021/782 schließt die Entschädigung aus, wenn die Verspätung auf extremen Witterungsbedingungen, großen Naturkatastrophen oder schweren Gesundheitskrisen beruht, die die Bahn trotz gebotener Sorgfalt nicht vermeiden konnte.

### Gilt die Ausnahme für höhere Gewalt auch bei einem Streik?

Nein. Ein Streik des eigenen Bahnpersonals zählt nicht zu den Ausnahmegründen der Verordnung, hier bleibt die Bahn zur Entschädigung verpflichtet.

### Was passiert, wenn mein Zug komplett ausfällt?

Bei Ausfall am Startbahnhof erhalten Sie den vollen Fahrpreis zurück. Zusätzlich übernimmt die Bahn bei Verspätungen über 60 Minuten Kosten für alternative Verkehrsmittel bis 120 Euro sowie, falls nötig, eine Hotelübernachtung.

### Wie lange habe ich Zeit, meine Entschädigung geltend zu machen?

Die reguläre Frist beträgt drei Monate ab der Reise. Die Beantragung über das DB-Kundenkonto oder die DB Navigator App mit automatischer Verspätungserkennung wird in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen bearbeitet.

Quellen

1.  [Verordnung (EU) 2021/782 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0782)
2.  [Eisenbahn-Bundesamt: Inkrafttreten der überarbeiteten Fahrgastrechte-Verordnung](https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Fachmitteilungen/DE/2023/12_2023_Eisenbahnfahren_in_Europa_Inkrafttreten_der_ueberarbeiteten_Verordnung_Fahrgastrechte_Eisenbahn.html)
3.  [Deutsche Bahn: Fahrgastrechte, rechtliche Regelungen (bahn.de)](https://www.bahn.de/service/informationen-buchung/fahrgastrechte/rechtliche-regelungen)
4.  [Verbraucherzentrale: Erstattung bei Zugverspätung](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/reise-mobilitaet/unterwegs-sein/erstattung-bei-zugverspaetung-so-gibts-geld-zurueck-12080)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Michelle Engelmann · Diplom-Juristin (LL.M.)

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.) mit LL.M. (Master of Laws). Sie hat ihr zweites juristisches Staatsexamen abgeschlossen und schreibt für die Kanzlei verständliche Rechtstipps, vor allem zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Zivilrecht.

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