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title: "Video-Ident missbraucht: Wer haftet, wenn ein Konto auf Ihren Namen läuft?"
description: "Video-Ident-Verfahren missbraucht: Wer haftet zwischen Bank, Anbieter und Opfer? BGH-Urteil, BaFin-Anforderungen und was Betroffene jetzt tun müssen."
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section: "Wirtschaftsstrafrecht"
datePublished: "2019-11-20"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Hermann Kaufmann"
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note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Wirtschaftsstrafrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/wirtschaftsstrafrecht.md)

# Video-Ident missbraucht: Wer haftet, wenn ein Konto auf Ihren Namen läuft?

Betrüger nutzen das Video-Ident-Verfahren, um mit gestohlenen oder erschlichenen Daten Konten auf fremden Namen zu eröffnen. Was Betroffene tun müssen, wie sich die Haftung zwischen Bank, Anbieter und Opfer aufteilt, und wann Sie sich selbst strafbar machen.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 5 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 675u BGB muss die Bank einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang beim Video-Ident-Missbrauch grundsätzlich erstatten. Kriminelle nutzen das Verfahren, indem sie Konten mit gestohlenen Identitäten eröffnen oder gutgläubige Personen zum Durchlaufen des Verfahrens und zur Weitergabe der Zugangsdaten überreden. Laut BGH-Urteil vom 5. März 2024 (XI ZR 107/22) trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat, nicht umgekehrt. Wer das Verfahren selbst durchläuft und wissentlich für Dritte ein Konto bereitstellt, riskiert eigene Strafbarkeit wegen Geldwäsche.

-   Video-Ident wird auf zwei Wegen missbraucht: Identitätsdiebstahl ohne Wissen des Opfers, oder Überredung einer gutgläubigen Person zur eigenen Durchführung des Verfahrens
-   Nach § 675u BGB muss die Bank einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang grundsätzlich unverzüglich erstatten
-   BGH, Urteil vom 5.3.2024 (XI ZR 107/22): die Bank trägt die Beweislast dafür, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat, nicht der Kunde für seine Unschuld
-   Wer das Video-Ident-Verfahren selbst durchläuft und ein Konto wissentlich für Dritte bereitstellt, riskiert eine eigene Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 StGB
-   BaFin verlangt von Anbietern einen risikobasierten, dokumentierten Ablauf mit geschultem Personal, Zufallssequenzen und Sitzungsbindung per TAN

![Vertragsunterlagen mit Taschenrechner als Symbolbild für die Kündigung oder den Widerruf einer Restschuldversicherung](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Bank-und-Kapitalmarktrecht-Rechtsanwalt-Kaufmann-1-1600x848.webp)

Beim Video-Ident-Verfahren weisen sich Kunden per Videoanruf gegenüber Bank oder Anbieter aus, ein Verfahren, das im Themenfeld [Betrugsmaschen und Cybercrime](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/betrugsmaschen-cybercrime.md) eine wachsende Rolle spielt. Sie halten einen gültigen Ausweis in die Kamera und beantworten ein paar Fragen. Kriminelle missbrauchen genau das, um Konten auf fremden Namen zu eröffnen, entweder mit gestohlenen Identitäten oder indem sie gutgläubige Menschen dazu bringen, das Verfahren selbst zu durchlaufen. Die Haftung fällt danach ganz unterschiedlich aus: Die Bank muss nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich erstatten. Wer das Konto aber wissentlich für Dritte bereitstellt, haftet selbst und riskiert eine Strafbarkeit.

## Wie läuft der Missbrauch des Video-Ident-Verfahrens ab?

Das Video-Ident-Verfahren sollte den Weg in die Filiale oder das umständlichere Post-Ident-Verfahren ersetzen. Kunden identifizieren sich in einem Videotelefonat mit geschultem Personal des Anbieters, halten Ausweis oder Reisepass in die Kamera und beantworten persönliche Fragen. Der Chaos Computer Club und andere Sicherheitsforscher haben wiederholt auf technische Schwachstellen in kommerziellen Video-Ident-Lösungen hingewiesen, etwa manipulierte Videostreams oder gefälschte Ausweisdokumente.

In der Praxis kommt der Missbrauch in zwei Varianten vor.

Bei der ersten Variante beschaffen sich Täter über Phishing, Datenlecks oder gefälschte Bewerbungsverfahren persönliche Daten und Ausweiskopien und lassen eine dritte Person das Video-Ident-Verfahren mit gefälschten oder gestohlenen Dokumenten durchlaufen. Das eigentliche Opfer merkt oft erst durch eine SCHUFA-Anfrage oder ein Inkassoschreiben, dass ein Konto auf seinen Namen existiert.

Bei der zweiten Variante locken Täter mit vermeintlichen [Jobangeboten](https://rechtsanwaltkaufmann.de/wirtschaftsstrafrecht/job-scamming.md) oder lukrativen Nebenverdiensten. Sie bringen die Zielperson dazu, das Video-Ident-Verfahren selbst zu durchlaufen, etwa angeblich zur „Identitätsprüfung für ein Jobangebot" oder als „Test" einer neuen App. Anschließend verlangen die Täter die Zugangsdaten des neu eröffneten Kontos. Wer hier mitmacht, hat das Verfahren selbst durchlaufen und trägt ein eigenes Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko. Dazu weiter unten mehr.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Beratung sehe ich beide Varianten regelmäßig, und rechtlich müssen sie strikt getrennt werden. Wer Opfer eines echten Identitätsdiebstahls wird, hat in der Regel gute Chancen auf Erstattung. Wer selbst am Bildschirm saß und den Ausweis in die Kamera gehalten hat, steht dagegen deutlich schlechter da, auch wenn er sich subjektiv nur als Vermittler sah.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Woran erkenne ich, dass ein Video-Ident-Angebot eine Betrugsmasche ist?

Typische Warnsignale:

-   Ein Bewerbungs- oder Vertragsverfahren läuft ausschließlich online ab, ohne jede Möglichkeit eines persönlichen Kontakts.
-   Sie sollen ein Video-Ident-Verfahren „testen" oder für ein angebliches Jobangebot durchlaufen, obwohl die Stelle mit einer Kontoeröffnung nichts zu tun hat.
-   Nach der Kontoeröffnung verlangt der Auftraggeber die Zugangsdaten oder TANs, oft über Messenger statt über einen offiziellen Kanal.
-   Sie werden angewiesen, Rückfragen der eigenen Bank zu ignorieren oder bei Kontrollanrufen zu schweigen.

Seriöse Arbeitgeber und Geschäftspartner verlangen weder ein Konto auf Ihren Namen für fremde Zwecke noch die Weitergabe von Zugangsdaten.

## Wer haftet, wenn Betrüger mein Video-Ident missbraucht haben?

Wenn Kriminelle ohne Ihr Wissen ein Konto mit Ihrer gestohlenen Identität eröffnet oder Zahlungen über ein bestehendes Konto ausgelöst haben, greifen vor allem die §§ 675u ff. BGB.

Nach § 675u BGB hat der Zahlungsdienstleister bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang keinen Anspruch gegen den Kunden. Er muss den Betrag unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des auf die Anzeige folgenden Geschäftstags. Die Bank kann sich davon nur befreien, wenn sie nachweist, dass der Kunde selbst grob fahrlässig gehandelt hat.

Genau hier setzt der Bundesgerichtshof an: Mit Urteil vom 5. März 2024 (Az. XI ZR 107/22) hat er klargestellt, dass die Bank beweisen muss, dass eine Zahlung tatsächlich autorisiert war oder der Kunde grob fahrlässig handelte, nicht umgekehrt der Kunde seine Unschuld. Das gilt auch, wenn die Bank ungewöhnliche Kommunikationswege wie E-Mail als Auftragskanal akzeptiert hat. Dann trägt sie das Manipulationsrisiko dieses Kanals mit.

Eine Grenze gibt es trotzdem: Verletzt der Kunde nach § 675v BGB grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten, etwa durch die Weitergabe von TANs auf Zuruf, haftet er für den vollen entstandenen Schaden. Ohne grobe Fahrlässigkeit bleibt es bei der vollen Erstattungspflicht der Bank aus § 675u BGB.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Die Beweislastverteilung durch den BGH hat die Position vieler Betroffener deutlich verbessert. Banken prüfen in der Praxis trotzdem zunächst intensiv, ob ein Kunde Warnhinweise ignoriert oder ungewöhnliche Anfragen nicht hinterfragt hat. Wer schnell handelt, den Vorfall dokumentiert und eine anwaltliche Stellungnahme einholt, steht besser da als jemand, der sich allein auf die Kulanz der Bank verlässt.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Welche Anforderungen stellt die BaFin an Anbieter von Video-Ident-Verfahren?

Die BaFin verlangt von Anbietern einen risikobasierten Ansatz nach dem Geldwäschegesetz. Das bedeutet keine pauschale Überwachung jedes Nutzers, aber eine dem Risiko angemessene Sorgfaltspflicht bei der Identifizierung. Eine ordnungsgemäße Sitzung braucht geschultes Personal in einer gesicherten Umgebung, die Bestätigung der Anwesenheit des Nutzers anhand von Kopfbewegungen und einer gesprochenen, systemgenerierten Zufallsfolge, die ausdrückliche Einwilligung zur Videoaufzeichnung vor Beginn der Prüfung und eine Sitzungsbindung, etwa per TAN, die das abgeschlossene Verfahren an den registrierten Kontaktkanal des identifizierten Nutzers knüpft. Verstößt ein Anbieter erkennbar gegen diese Vorgaben und ermöglicht dadurch den Missbrauch, kann das für die Haftungsfrage zwischen Bank und Opfer eine Rolle spielen.

## Was tun, wenn ein Konto ohne mein Wissen auf meinen Namen läuft?

1.  **Bank sofort informieren.** Verlangen Sie die Sperrung des Kontos und Auskunft über die bei der Kontoeröffnung eingereichten Unterlagen.
2.  **Strafanzeige stellen.** Ohne polizeiliche Anzeige lässt sich ein Identitätsdiebstahl später kaum belegen, weder gegenüber der Bank noch gegenüber der SCHUFA.
3.  **SCHUFA-Meldung.** Melden Sie sich als Betroffene bei der SCHUFA und legen Sie die Anzeigebestätigung vor. So verhindern Sie, dass Forderungen aus dem missbrauchten Konto Ihre Bonität belasten.
4.  **Beweise sichern.** Bewahren Sie sämtliche Kommunikation, Kontoauszüge und Schreiben der Bank auf.
5.  **Erstattungsanspruch aus § 675u BGB geltend machen.** Fordern Sie die Bank schriftlich zur Rückbuchung nicht autorisierter Zahlungen auf und lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn die Bank die Erstattung verweigert.

## Was, wenn ich selbst das Video-Ident-Verfahren durchlaufen und dann die Zugangsdaten weitergegeben habe?

Das ist die schwierigste Konstellation. Wer ein Konto wissentlich für einen Dritten eröffnet und die Kontrolle abgibt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 StGB, auch bei nur leichtfertiger Unkenntnis über die kriminelle Herkunft der Gelder nach § 261 Abs. 6 StGB. Falsche Angaben im Kontoeröffnungsformular, etwa zur wirtschaftlichen Berechtigung, können zusätzlich als Urkundenfälschung nach § 267 StGB gewertet werden. Handeln Sie in diesem Fall sofort: Bank informieren, Vorfall lückenlos dokumentieren und anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie sich gegenüber Bank oder Ermittlungsbehörden äußern. Eine ausführliche Einordnung dieser Konstellation, einschließlich der konkreten Strafbarkeitsrisiken und der Abgrenzung zum reinen Identitätsdiebstahl, finden Sie im [Beitrag zu Kontoeröffnungsbetrug und Identitätsdiebstahl](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/kontoeroeffnungsbetrug.md).

## Fragen & Antworten

### Wer haftet, wenn Betrüger mit meiner gestohlenen Identität ein Konto per Video-Ident eröffnet haben?

Für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge muss die kontoführende Bank grundsätzlich nach § 675u BGB erstatten. Der BGH hat mit Urteil vom 5.3.2024 (XI ZR 107/22) klargestellt, dass die Bank die Beweislast für eine etwaige grobe Fahrlässigkeit des Kunden trägt, nicht umgekehrt.

### Macht sich strafbar, wer selbst ein Konto per Video-Ident für Dritte eröffnet?

Ja, das ist möglich. Wer ein Konto wissentlich für einen Dritten bereitstellt und die Zugangsdaten weitergibt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 StGB und, bei falschen Angaben im Eröffnungsformular, wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB.

### Was muss ich als Erstes tun, wenn ein fremdes Konto auf meinen Namen läuft?

Informieren Sie unverzüglich die Bank und verlangen Sie eine Kontosperrung, erstatten Sie Strafanzeige und melden Sie sich als Betroffene bei der SCHUFA. Ohne Anzeige lässt sich ein Identitätsdiebstahl später kaum nachweisen.

### Welche Sicherheitsanforderungen muss ein Video-Ident-Anbieter nach BaFin-Vorgaben erfüllen?

Die BaFin verlangt einen risikobasierten, dokumentierten Ablauf mit geschultem Personal, einer gesprochenen Zufallssequenz zur Identitätsbestätigung, ausdrücklicher Einwilligung zur Aufzeichnung und einer Sitzungsbindung, meist per TAN, an den registrierten Kontaktkanal des Nutzers.

### Was ist der Unterschied zwischen diesem Fall und Kontoeröffnungsbetrug?

Dieser Beitrag behandelt vor allem den Missbrauch des Video-Ident-Verfahrens selbst, technische Schwachstellen und die Haftungsverteilung zwischen Bank und Opfer bei Identitätsdiebstahl. Der ausführlichere Beitrag zu Kontoeröffnungsbetrug vertieft die Strafbarkeitsrisiken, wenn jemand das Konto wissentlich selbst für Dritte eröffnet.

Quellen

1.  [§ 675u BGB, Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675u.html)
2.  [§ 675v BGB, Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675v.html)
3.  [BGH, Urteil vom 5.3.2024, Az. XI ZR 107/22 (BGHZ 240, 23; WM 2024, 844), Beweislast bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (dejure.org, Fundstellen-Nachweis)](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.03.2024&Aktenzeichen=XI+ZR+107/22)
4.  [§ 261 StGB, Geldwäsche (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html)
5.  [§ 267 StGB, Urkundenfälschung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über den Autor · Hermann Kaufmann · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Achim bei Bremen, seit 1994 zugelassen, mit Schwerpunkten im Insolvenz- und Baurecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

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