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title: "Wachstumschancengesetz: Was für Unternehmen 2026 noch gilt"
description: "Wachstumschancengesetz: Was 2026 für Unternehmen zählt, E-Rechnungspflicht mit Fristen 2027/2028, degressive AfA für Wohngebäude und erweiterter Verlustvortrag."
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section: "Steuerrecht"
datePublished: "2024-08-06"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Merlin Nacke"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Steuerrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/steuerrecht.md)

# Wachstumschancengesetz: Was für Unternehmen 2026 noch gilt

Vom Wachstumschancengesetz sind 2026 vor allem die E-Rechnungspflicht, die degressive Gebäude-AfA und der erweiterte Verlustvortrag praktisch relevant. Der Ratgeber zeigt mit Fristen-Tabellen, was Unternehmen jetzt konkret umsetzen müssen.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 5 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Das Wachstumschancengesetz trat am 27.3.2024 in Kraft. Praktisch relevant sind vor allem drei Regelungen: die E-Rechnungspflicht nach § 14 UStG, seit 1.1.2025 müssen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können, die Ausstellungspflicht folgt gestaffelt, ab 1.1.2027 für Unternehmen mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz, sonst ab 1.1.2028; die degressive Abschreibung von 5 Prozent für neue Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG); und der auf 70 Prozent erhöhte Verlustvortrag für 2024 bis 2027 (§ 10d EStG).

-   Seit 1.1.2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können, die Pflicht zur Ausstellung folgt gestaffelt: ab 1.1.2027 für Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 Euro, ab 1.1.2028 verpflichtend für alle inländischen B2B-Umsätze (§ 14, § 27 Abs. 38, 39 UStG)
-   Eine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn ist ein strukturiertes elektronisches Format wie XRechnung oder ZUGFeRD, ein einfaches PDF genügt nach der Übergangsfrist nicht mehr, Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze
-   Für neu errichtete Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 gilt eine degressive Abschreibung von 5 Prozent des jeweiligen Restwerts (§ 7 Abs. 5a EStG)
-   Der Verlustvortrag ist für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht (§ 10d Abs. 2 EStG)
-   Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Investitionsprämie für Klimaschutzmaßnahmen wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen, das gesamte Entlastungsvolumen von geplant 6,3 auf rund 3,2 Milliarden Euro reduziert

![Person prüft Rechnungsunterlagen am Laptop als Symbolbild für die E-Rechnungspflicht und weitere Regelungen des Wachstumschancengesetzes](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Wachstumschancengesetz-2024-verabschieded-wie-koennen-Unternehmen-profitieren-1.webp)

Vom Wachstumschancengesetz sind 2026 vor allem drei Regelungen für Unternehmen praktisch relevant, eingeordnet im Themenfeld [Steuern in der Praxis](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/steuern-praxis.md).: die gestaffelte E-Rechnungspflicht mit Ausstellungsfristen 2027 und 2028, die degressive Abschreibung für neue Wohngebäude und der erhöhte Verlustvortrag. Rechtsstand: Juli 2026.

## Was war das Wachstumschancengesetz und gilt es noch?

Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz Wachstumschancengesetz, ist nach zähem Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat am 27. März 2024 in Kraft getreten. Das ursprünglich mit 6,3 Milliarden Euro geplante jährliche Entlastungsvolumen wurde im Vermittlungsausschuss auf rund 3,2 Milliarden Euro gekürzt, mehrere Maßnahmen wie die Investitionsprämie für Klimaschutzinvestitionen wurden dabei komplett gestrichen. Die im Gesetz enthaltenen Regelungen gelten unverändert fort, einige davon treten erst nach und nach vollständig in Kraft.

## Was ist bei der E-Rechnungspflicht bis wann zu erledigen?

Die mit Abstand größte praktische Umstellung betrifft die elektronische Rechnung im B2B-Bereich nach § 14 UStG. Die Verpflichtung wurde durch das Wachstumschancengesetz eingeführt und durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (Az. III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) sowie ein ergänzendes BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 näher ausgelegt.

**Fristenübersicht:**

| Ab wann | Was gilt | Betroffene |
| --- | --- | --- |
| 1.1.2025 | Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen | alle inländischen Unternehmer |
| 1.1.2025 bis 31.12.2026 | Ausstellung als E-Rechnung freiwillig, Papier und sonstige elektronische Formate (mit Zustimmung des Empfängers) weiter zulässig | alle inländischen Unternehmer |
| 1.1.2027 | Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich | Unternehmer mit Vorjahresumsatz (2026) über 800.000 Euro |
| 1.1.2027 bis 31.12.2027 | Übergangsregelung: alternative elektronische Formate weiter zulässig (mit Zustimmung) | Unternehmer mit Vorjahresumsatz (2026) bis 800.000 Euro |
| 1.1.2028 | Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich, keine Ausnahme mehr nach Umsatzhöhe | alle inländischen Unternehmer im B2B-Bereich |

Eine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn ist ein strukturiertes elektronisches Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht, etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Ein normales PDF gilt nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht mehr als E-Rechnung, sondern nur noch als „sonstige Rechnung“, für deren Verwendung dann grundsätzlich die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich ist.

**Ausgenommen von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung** bleiben nach dem BMF-Schreiben insbesondere:

-   Rechnungen an Endverbraucher (B2C)
-   Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto
-   Fahrausweise, die als Rechnung gelten
-   bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Die Umstellung auf E-Rechnung wird in der Beratung häufig unterschätzt, weil sie zunächst wie eine reine IT-Frage wirkt. Tatsächlich betrifft sie auch Vertragsgestaltung und interne Freigabeprozesse, etwa wenn ein Kunde bereits vor 2027 auf E-Rechnung besteht, obwohl das Unternehmen selbst noch in der Übergangsfrist wäre. Wer die Ausstellungspflicht 2027 oder 2028 trifft, sollte die technische Umstellung mindestens ein Jahr vorher einplanen, nicht erst im letzten Quartal vor der Frist.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was ändert die degressive Abschreibung für Wohngebäude konkret?

Für neu errichtete Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 können Bauherren nach § 7 Abs. 5a EStG anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung von 5 Prozent wählen. Anders als bei der linearen Methode bemisst sich der Abschreibungsbetrag dabei jährlich neu am jeweiligen Restbuchwert, nicht an den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das verschiebt die höchste steuerliche Entlastung in die ersten Jahre nach Fertigstellung, in denen die Finanzierungslast meist am größten ist. Ein Wechsel zurück zur linearen Abschreibung ist während der Nutzungsdauer nicht mehr möglich, sobald einmal die degressive Methode gewählt wurde. Wer für den Neubau ein Grundstück kauft, findet die Nebenkosten im Beitrag zur [Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf](https://rechtsanwaltkaufmann.de/steuerrecht/grunderwerbsteuer-immobilienkauf.md) erklärt.

## Was hat sich beim Verlustvortrag geändert?

Der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG wurde für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 Prozent des 1 Million Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro) übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Unternehmen mit Verlusten aus Vorjahren können damit einen größeren Anteil ihrer laufenden Gewinne mit diesen Verlusten verrechnen und dadurch die Steuerlast in ertragreicheren Jahren senken. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 ist nach geltender Gesetzeslage eine Rückkehr zur bisherigen 60-Prozent-Grenze vorgesehen, sofern der Gesetzgeber die Regelung nicht vorher erneut ändert.

## Welche kleineren Änderungen betreffen mein Unternehmen noch?

Neben den drei genannten Kernpunkten enthält das Gesetz weitere, für einzelne Unternehmen relevante Anpassungen:

-   **Geschenke an Geschäftspartner:** Die steuerliche Abzugsgrenze wurde von 35 Euro auf 50 Euro netto pro Empfänger und Jahr angehoben.
-   **Elektrofahrzeuge als Dienstwagen:** Die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung bei rein elektrischen Fahrzeugen wurde von einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro auf bis zu 70.000 Euro angehoben.
-   **Zinsschranke und Dezemberhilfe 2022:** Diese Regelungen waren ursprünglich Teil des Wachstumschancengesetz-Entwurfs, wurden aber bereits im Dezember 2023 vorab in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert und dort verabschiedet.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Für die meisten mittelständischen Mandanten sind die Geschenke-Grenze und die E-Auto-Regelung Randthemen. Eine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn ist ein strukturiertes elektronisches Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht, etwa XRechnung oder ZUGFeRD, ganz unabhängig von Fragen zur Besteuerung digitaler Vermögenswerte, die der Ratgeber \[Steuern auf Kryptowährungen in Deutschland\](/rechtstipps/steuern-krypto-deutschland) behandelt. Entscheidend ist, rechtzeitig zu prüfen, ob der eigene Vorjahresumsatz die 800.000-Euro-Schwelle für die E-Rechnungspflicht ab 2027 überschreitet, denn diese Zahl kann sich von Jahr zu Jahr ändern und muss deshalb jährlich neu bewertet werden, nicht nur einmalig zum Zeitpunkt der Gesetzeslektüre.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was sollte mein Unternehmen jetzt konkret umsetzen?

1.  **Empfangsfähigkeit für E-Rechnungen sicherstellen**, falls noch nicht geschehen, ist dies seit 1.1.2025 verpflichtend, ein einfaches E-Mail-Postfach genügt für den reinen Empfang.
2.  **Vorjahresumsatz 2026 jetzt kalkulieren**, um zu wissen, ob die Ausstellungspflicht bereits zum 1.1.2027 greift (Schwelle 800.000 Euro) oder erst zum 1.1.2028.
3.  **Rechnungssoftware und Buchhaltungsprozesse rechtzeitig umstellen**, idealerweise mit einem Puffer von mindestens sechs bis zwölf Monaten vor der jeweils maßgeblichen Frist, nicht erst kurz davor.
4.  **Bei laufenden Neubauprojekten die degressive AfA prüfen lassen**, insbesondere den Zeitpunkt des Baubeginns dokumentieren, da dieser über die Anwendbarkeit entscheidet.
5.  **Verlustvorträge aus Vorjahren neu durchrechnen lassen**, um die erhöhte 70-Prozent-Grenze für die Jahre 2024 bis 2027 vollständig zu nutzen.

Haben Sie Fragen zur E-Rechnungspflicht, zur degressiven Abschreibung oder zu anderen Regelungen des Wachstumschancengesetzes, erreichen Sie unsere Kanzlei unter [04202 / 6 38 37 0](tel:+494202638370) oder per E-Mail an [info@rechtsanwaltkaufmann.de](mailto:info@rechtsanwaltkaufmann.de).

## Fragen & Antworten

### Ab wann muss mein Unternehmen E-Rechnungen ausstellen?

Der Empfang von E-Rechnungen ist bereits seit 1.1.2025 verpflichtend. Die Ausstellungspflicht folgt gestaffelt: ab 1.1.2027 für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro, ab 1.1.2028 verpflichtend für alle inländischen B2B-Umsätze ohne Ausnahme nach Umsatzhöhe.

### Reicht ein normales PDF als E-Rechnung aus?

Nein, jedenfalls nicht dauerhaft. Eine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn muss ein strukturiertes elektronisches Format wie XRechnung oder ZUGFeRD sein. Ein einfaches PDF gilt nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nur noch als sonstige Rechnung, deren Verwendung die Zustimmung des Empfängers voraussetzt.

### Für welche Wohngebäude gilt die degressive Abschreibung von 5 Prozent?

Für Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029, alternativ zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG, berechnet auf den jeweiligen Restbuchwert statt auf die ursprünglichen Anschaffungskosten.

### Wie lange gilt der erhöhte Verlustvortrag von 70 Prozent?

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027. Ab 2028 ist nach geltendem Recht eine Rückkehr zur vorherigen 60-Prozent-Grenze vorgesehen, sofern der Gesetzgeber nichts anderes beschließt.

### Welche Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an Endverbraucher, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.

Quellen

1.  [§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html)
2.  [§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften, Abs. 38/39 (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27.html)
3.  [BMF-Schreiben vom 15.10.2024, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (Einführung obligatorische E-Rechnung)](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2024-10-15-einfuehrung-obligatorische-e-rechnung.html)
4.  [Bundesfinanzministerium: FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html)
5.  [§ 7 Abs. 5a EStG Absetzung für Abnutzung, degressive AfA Wohngebäude (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html)
6.  [§ 10d EStG Verlustabzug (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html)
7.  [Bundesgesetzblatt: Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über den Autor · Merlin Nacke · Wirtschaftsingenieur (M.Sc.)

Wirtschaftsingenieur (M.Sc.). Seit mehr als zwei Jahren verfasst er juristische Fachbeiträge und hat sich in diese Themen vertieft eingearbeitet, unter anderem bereits im Studium. Für die Kanzlei schreibt er vor allem zum Bau- und Immobilienrecht sowie zum Bank- und Kapitalmarktrecht.

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