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title: "Schufa und DSGVO: Welche Rechte haben Sie bei Auskunft, Score und Löschung?"
description: "Schufa und DSGVO: EuGH-Urteile zu Score und Auskunftsrecht, Berichtigung, Löschung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, Stand Juli 2026."
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section: "Insolvenzrecht"
datePublished: "2024-10-03"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Jasco Guckeisen"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Insolvenzrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/insolvenzrecht.md)

# Schufa und DSGVO: Welche Rechte haben Sie bei Auskunft, Score und Löschung?

Der EuGH hat den Schufa-Score als automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO eingestuft und Betroffenen einen Anspruch auf eine verständliche Erklärung der Score-Logik zugesprochen. Was das für Auskunft, Berichtigung, Löschung und Schadensersatz bedeutet.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 7 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Der EuGH hat am 7.12.2023 (C-634/21) entschieden, dass eine maßgeblich score-basierte Vertragsentscheidung eine automatisierte Einzelfallentscheidung nach Art. 22 DSGVO ist, und am 27.2.2025 (C-203/22) ergänzt, dass Betroffene eine nachvollziehbare Erklärung der Score-Logik verlangen können. Berichtigung (Art. 16) und Löschung (Art. 17) fehlerhafter Einträge bleiben davon unberührt; der BGH hat am 18.12.2025 (I ZR 97/25) klargestellt, dass gewöhnliche Zahlungsstörungsdaten weiterhin bis zu drei Jahre gespeichert werden dürfen. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt einen konkreten Schaden voraus.

-   Der EuGH hat am 7.12.2023 (C-634/21) entschieden, dass der Schufa-Score bereits bei der Erstellung eine automatisierte Einzelfallentscheidung nach Art. 22 DSGVO sein kann, wenn ein Dritter seine Vertragsentscheidung maßgeblich darauf stützt
-   Der EuGH hat am 27.2.2025 (C-203/22) den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO gestärkt: Betroffene können eine nachvollziehbare Erklärung verlangen, warum ihr Score so ausfällt, nicht nur eine abstrakte Logikbeschreibung
-   Fehlerhafte Einträge lassen sich über Art. 16 DSGVO berichtigen, unrechtmäßig gespeicherte über Art. 17 DSGVO löschen, wobei der BGH am 18.12.2025 (I ZR 97/25) die reguläre 3-Jahres-Speicherfrist für gewöhnliche Zahlungsstörungsdaten bestätigt hat
-   Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt laut EuGH (25.1.2024, C-687/21) einen konkret dargelegten Schaden voraus, kennt aber keine Bagatellgrenze; ein rein hypothetisches Risiko genügt nicht
-   Seit dem 17.3.2026 nutzt die Schufa einen neuen, auf zwölf Kriterien reduzierten Score mit Erklärungs-Tool, den sie selbst als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom Februar 2025 bezeichnet

![Symbolbild zu Schufa und DSGVO: Auskunftsrecht, Score-Erklärung und Löschungsanspruch bei der Wirtschaftsauskunftei](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/SCHUFA-DSGVO-und-Datenschutz-Schufa-was-wird-eingetragen-1.webp)

Die Schufa darf personenbezogene Daten nur auf einer Rechtsgrundlage der DSGVO verarbeiten und muss auf Verlangen kostenlos Auskunft geben, welche Daten sie speichert und wie diese den Score beeinflussen. Der Europäische Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 entschieden, dass eine maßgeblich score-basierte Vertragsentscheidung als automatisierte Einzelfallentscheidung nach Art. 22 DSGVO gilt, und am 27. Februar 2025 nachgelegt, dass Betroffene eine verständliche Erklärung der Score-Logik verlangen können. Was das für Auskunft, Berichtigung, Löschung und Schadensersatz bedeutet, erklärt dieser Beitrag.

## Was speichert die Schufa und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die Schufa Holding AG, wie sie im [Themenüberblick zur Privatinsolvenz](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/privatinsolvenz.md) mehrfach eine Rolle spielt, ist eine private Wirtschaftsauskunftei, keine Behörde. Sie sammelt Daten von Vertragspartnern wie Banken, Versandhändlern und Telekommunikationsanbietern, etwa zu Kontoeröffnungen, Kreditverträgen oder Zahlungsstörungen, und errechnet daraus einen Score, der die Wahrscheinlichkeit künftigen Zahlungsverhaltens abbilden soll. Rechtsgrundlage dafür ist überwiegend Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: das berechtigte Interesse der Vertragspartner an einer Einschätzung des Ausfallrisikos. Dieses Interesse muss im Einzelfall gegen das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen werden. Je länger und negativer ein Eintrag wirkt, desto strenger die Anforderungen an Richtigkeit, Aktualität und Verhältnismäßigkeit.

## Ist der Schufa-Score eine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO?

Ja, jedenfalls mittelbar. Der Europäische Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 in der Rechtssache C-634/21 entschieden, dass bereits die Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts durch die Schufa selbst eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellt, wenn Dritte, etwa eine Bank, ihre eigene Vertragsentscheidung maßgeblich auf diesen Score stützen. Der EuGH legt den Begriff der Ausschließlichkeit dabei bewusst weit aus. Es genügt, dass der Score im Ergebnis den Ausschlag gibt. Eine formal noch dazwischengeschaltete menschliche Prüfung der Bank ändert daran nichts, wenn diese den Score faktisch nur übernimmt.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Das EuGH-Urteil wird in der Beratung oft falsch verstanden, als hätte der Gerichtshof den Schufa-Score insgesamt verboten. Das ist er nicht. Entschieden wurde, dass die Score-Berechnung den strengeren Regeln des Art. 22 DSGVO unterliegt, sobald sie faktisch die Vertragsentscheidung eines Dritten trägt. Das eröffnet zusätzliche Auskunfts- und Widerspruchsrechte, ersetzt aber keine eigenständige Prüfung im Einzelfall.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Wie die Schufa auf dieses Urteil mit einer neuen Score-Architektur reagiert hat, steht weiter unten. Für die Löschungsfristen konkreter Einträge nach einer Privatinsolvenz, die von diesem EuGH-Urteil ebenfalls beeinflusst wurden, siehe den vertiefenden Beitrag [Schufa-Eintrag nach Privatinsolvenz](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/schufa-nach-privatinsolvenz.md).

## Welche Auskunft können Sie von der Schufa nach Art. 15 DSGVO verlangen?

Jede Person hat nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht auf eine kostenlose Auskunft, welche personenbezogenen Daten die Schufa über sie verarbeitet, aus welcher Quelle sie stammen, wie lange sie gespeichert werden und an wen sie übermittelt wurden. Die Schufa stellt diese Auskunft als sogenannte Datenkopie kostenfrei online oder postalisch zur Verfügung. Kostenpflichtige Zusatzprodukte wie Bonitätsauskünfte für Dritte sind davon zu unterscheiden und für die reine Rechtswahrnehmung nicht nötig.

Der Europäische Gerichtshof hat diesen Auskunftsanspruch am 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-203/22 erheblich gestärkt. Im Ausgangsfall ging es um die österreichische Auskunftei Dun & Bradstreet; die Grundsätze gelten für die SCHUFA gleichermaßen. Danach umfasst Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO bei einer automatisierten Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO nicht nur eine abstrakte Beschreibung der verwendeten Logik, sondern eine aussagekräftige, nachvollziehbare Erläuterung, warum genau dieses Ergebnis zustande kam. Eine Auskunftei kann sich dabei nicht pauschal auf ein Geschäftsgeheimnis berufen, um die Erklärung zu verweigern. Eine solche Abwägung darf nach dem Urteil nur eine unabhängige Stelle wie eine Aufsichtsbehörde oder ein Gericht vornehmen.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Für Mandanten ist das EuGH-Urteil vom Februar 2025 in der Praxis oft wichtiger als das ursprüngliche Score-Urteil von 2023, weil es konkret durchsetzbar macht, warum ein Score so niedrig ausfällt, nicht nur dass ein Score existiert. Wer eine Kreditablehnung hinnehmen muss, sollte diese Erklärung aktiv einfordern, statt sich mit einer pauschalen Auskunft zufriedenzugeben.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Wie lassen sich fehlerhafte Schufa-Einträge berichtigen oder löschen?

Zeigt die Selbstauskunft einen fehlerhaften Eintrag, greift der Berichtigungsanspruch aus Art. 16 DSGVO. Die Schufa muss unrichtige Daten unverzüglich korrigieren, etwa wenn eine bereits beglichene Forderung noch als offen geführt wird. Ist ein Eintrag zwar richtig, aber nicht mehr rechtmäßig gespeichert, weil zum Beispiel die Speicherfrist abgelaufen ist, greift der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO.

Wie lange ein Eintrag rechtmäßig gespeichert bleiben darf, hängt stark von seiner Art ab. Der Bundesgerichtshof hat dazu am 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) ein Urteil des OLG Köln aufgehoben und klargestellt, dass gewöhnliche, von Vertragspartnern gemeldete Zahlungsstörungsdaten nicht denselben kurzen Löschregeln unterliegen wie Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO. Für ausgeglichene Forderungen billigte der BGH die von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregel der Auskunfteien: grundsätzlich drei Jahre Speicherfrist, verkürzt auf 18 Monate, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung ausgeglichen wurde und keine weiteren Negativdaten hinzukamen. Eine schematisch kürzere Frist lehnte der BGH ab, ließ aber zu, dass Betroffene besondere Umstände vortragen können, die ihr Löschinteresse überdurchschnittlich stärken und im Einzelfall zu einer kürzeren Speicherdauer führen.

Für die Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz gilt dagegen eine deutlich kürzere, eigene Frist von 6 Monaten, die dieses BGH-Urteil unberührt lässt. Details und eine Musterformulierung für den Löschantrag liefert der Beitrag [Restschuldbefreiung Schufa nach 6 Monaten: Musterbrief zur Löschung](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/restschuldbefreiung-schufa-nach-6-monaten.md).

### Was zeigt der Fall vor dem OLG Köln zur wiederholten Falscheintragung?

Das gerade beschriebene BGH-Urteil hob eine Entscheidung des OLG Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) auf, die zuvor bundesweit Aufmerksamkeit erregt hatte. Ein Verbraucher hatte drei längst beglichene Forderungen (150 Euro, 428,27 Euro und 160,99 Euro) trotz vollständiger Zahlung weiter bei der Auskunftei gespeichert gefunden und war damit zunächst vor dem Landgericht Bonn gescheitert. Das OLG Köln gab ihm in der Berufung recht, sprach 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu und begründete dies unter Verweis auf den EuGH (Urteil vom 7.12.2023, C-26/22) mit einer Wertung aus § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO: Wie im öffentlichen Schuldnerverzeichnis dürfe auch eine private Auskunftei erledigte Forderungen nicht schematisch drei Jahre speichern. Der BGH hat diese Übertragung der 3-Jahres-Grenze im Dezember 2025 wieder zurückgenommen und die reguläre Speicherfrist bestätigt, das Signal des OLG-Köln-Falls bleibt aber bestehen: Wer eine besonders lange oder für ihn spürbar nachteilige Speicherung nachweisen kann, hat im Einzelfall bessere Chancen auf eine vorzeitige Löschung.

## Welche Schadensersatzansprüche bestehen bei einem DSGVO-Verstoß der Schufa?

Wer durch eine rechtswidrige Verarbeitung seiner Daten einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, kann diesen nach Art. 82 DSGVO ersetzt verlangen. Der Europäische Gerichtshof hat am 25. Januar 2024 in der Rechtssache C-687/21 klargestellt, dass Art. 82 DSGVO keine Bagatellgrenze kennt und ausschließlich eine Ausgleichsfunktion hat, keine Straf- oder Abschreckungsfunktion. Ein rein hypothetisches Missbrauchsrisiko, das sich nicht realisiert hat, reicht für einen Ersatzanspruch aber nicht aus. Es braucht einen tatsächlichen Schaden, etwa einen nachweisbaren Kontrollverlust über die eigenen Daten. Diese Linie hat der EuGH später bestätigt, in der Rechtssache C-200/23 vom 4. Oktober 2024 zu einem zeitlich begrenzten Kontrollverlust durch eine Registerveröffentlichung.

Für Schufa-Fälle bedeutet das: Wer allein einen niedrigen Score oder eine abgelehnte Kreditanfrage beklagt, hat noch keinen Anspruch. Wer aber darlegen kann, dass die Schufa unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten trotz Kenntnis nicht korrigiert oder gelöscht hat und dadurch ein spürbarer, individueller Nachteil entstanden ist, etwa eine wiederholte Kreditablehnung wegen eines objektiv falschen Eintrags, hat eine deutlich bessere Ausgangslage.

## Was ändert sich mit dem neuen Schufa-Score seit März 2026?

Am 17. März 2026 hat die Schufa einen neuen, einheitlichen Score eingeführt, der den bisherigen Basisscore und alle branchenspezifischen Einzelscores ablöst. Statt bislang über 250 möglicher Kriterien fließen nur noch zwölf klar benannte Kriterien ein, bewertet auf einer Punkteskala von 100 bis 999 statt der bisherigen Prozentwerte. Über ein Erklärungs-Tool im kostenlosen Schufa-Konto können Verbraucher einsehen, welche der zwölf Kriterien ihren persönlichen Score wie beeinflussen. Die Schufa selbst nennt das EuGH-Urteil vom Februar 2025 als einen Auslöser für diesen Umbau: Die alte, unternehmensintern gehaltene Score-Logik hielt dem gestärkten Erklärungsanspruch nicht mehr stand.

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO lässt sich dadurch leichter durchsetzen, weil die Schufa selbst ein Werkzeug bereitstellt, das die Anforderungen aus dem EuGH-Urteil C-203/22 abbilden soll. Das ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall, ob die zugrunde liegenden Daten überhaupt korrekt und noch rechtmäßig gespeichert sind.

Rechtsstand: Juli 2026.

Für eine individuelle Prüfung Ihres Schufa-Eintrags erreichen Sie unsere Kanzlei unter [04202 / 6 38 37 0](tel:+494202638370) oder per E-Mail an [info@rechtsanwaltkaufmann.de](mailto:info@rechtsanwaltkaufmann.de).

## Fragen & Antworten

### Ist der Schufa-Score eine automatisierte Entscheidung im Sinne der DSGVO?

Ja, jedenfalls mittelbar. Der EuGH hat am 7.12.2023 (C-634/21) entschieden, dass bereits die Erstellung des Scores durch die Schufa eine automatisierte Einzelfallentscheidung nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist, wenn ein Dritter, etwa eine Bank, seine Vertragsentscheidung maßgeblich darauf stützt.

### Kann ich verlangen, dass mir die Schufa erklärt, warum mein Score so niedrig ist?

Ja. Der EuGH hat am 27.2.2025 (C-203/22) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO eine nachvollziehbare Erläuterung der konkreten Score-Berechnung umfasst, nicht nur eine abstrakte Logikbeschreibung. Ein pauschaler Verweis auf Geschäftsgeheimnisse reicht zur Verweigerung nicht aus.

### Wie lange darf die Schufa einen gewöhnlichen Zahlungsstörungs-Eintrag speichern?

Der BGH hat am 18.12.2025 (Az. I ZR 97/25) die Verhaltensregel der Auskunfteien bestätigt: grundsätzlich drei Jahre, verkürzt auf 18 Monate, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen ausgeglichen wurde und keine weiteren Negativdaten hinzukamen. Für die Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz gilt eine eigene, kürzere Frist von 6 Monaten.

### Habe ich bei einem niedrigen Schufa-Score automatisch Anspruch auf Schadensersatz?

Nein. Der EuGH hat am 25.1.2024 (C-687/21) klargestellt, dass Art. 82 DSGVO zwar keine Bagatellgrenze kennt, aber einen konkret dargelegten Schaden voraussetzt. Ein rein hypothetisches Risiko oder ein bloß niedriger Score genügen dafür nicht.

### Was ist neu am Schufa-Score seit März 2026?

Seit dem 17.3.2026 nutzt die Schufa einen einheitlichen Score mit nur noch zwölf Kriterien statt zuvor über 250, bewertet auf einer Skala von 100 bis 999. Ein Erklärungs-Tool im Schufa-Konto zeigt, wie sich einzelne Kriterien auf den persönlichen Score auswirken.

Quellen

1.  [Art. 22 DSGVO, Automatisierte Entscheidung im Einzelfall (dsgvo-gesetz.de)](https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/)
2.  [Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person (dsgvo-gesetz.de)](https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/)
3.  [Art. 16 DSGVO, Recht auf Berichtigung (dsgvo-gesetz.de)](https://dsgvo-gesetz.de/art-16-dsgvo/)
4.  [Art. 17 DSGVO, Recht auf Löschung (dsgvo-gesetz.de)](https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/)
5.  [Art. 82 DSGVO, Haftung und Recht auf Schadenersatz (dsgvo-gesetz.de)](https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/)
6.  [EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21, SCHUFA-Scoring (curia.europa.eu)](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-634%2F21)
7.  [EuGH, Urteil vom 27.02.2025, Rs. C-203/22 (curia.europa.eu)](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-203%2F22)
8.  [EuGH, Urteil vom 25.01.2024, Rs. C-687/21 (curia.europa.eu)](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-687%2F21)
9.  [EuGH, Urteil vom 04.10.2024, Rs. C-200/23 (curia.europa.eu)](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-200%2F23)
10.  [BGH, Urteil vom 18.12.2025, Az. I ZR 97/25, Pressemitteilung Nr. 233/2025 (bundesgerichtshof.de)](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025233.html)
11.  [OLG Köln, Urteil vom 10.4.2025, Az. 15 U 249/24 (Vorinstanz zu BGH I ZR 97/25, Volltext nrwe.justiz.nrw.de)](https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/15_U_249_24_Urteil_20250410.html)
12.  [§ 882e ZPO, Einstellung in das Schuldnerverzeichnis (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882e.html)
13.  [SCHUFA, Newsroom-Mitteilung zum neuen SCHUFA-Score seit 17.3.2026](https://www.schufa.de/newsroom/pressemitteilungen/neuer-schufa-score-voellige-transparenz/)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über den Autor · Jasco Guckeisen · Jurist (Erstes Staatsexamen)

Jurist mit erstem juristischen Staatsexamen (Studium an der Universität Bremen). Er schreibt für die Kanzlei vor allem zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Insolvenzrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/jasco-guckeisen.md)

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