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title: "Was sich im Insolvenzrecht geändert hat: die wichtigsten Reformen im Überblick"
description: "3-Jahres-Restschuldbefreiung, StaRUG, COVInsAG-Episode und die geplante EU-Insolvenzrechts-Harmonisierung: kompakter Überblick. Rechtsstand Juli 2026."
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section: "Insolvenzrecht"
datePublished: "2021-02-08"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Hermann Kaufmann"
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note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Insolvenzrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/insolvenzrecht.md)

# Was sich im Insolvenzrecht geändert hat: die wichtigsten Reformen im Überblick

Von der Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre über das StaRUG bis zur geplanten EU-Harmonisierung: ein kompakter Überblick über die wichtigsten Reformen im deutschen Insolvenzrecht seit 2020, mit Verweisen zu den vertiefenden Beiträgen im Insolvenzrecht-Cluster.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 3 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Das deutsche Insolvenzrecht wurde seit 2020 mehrfach reformiert. Zum 1.10.2020 wurde die Regelrestschuldbefreiung einheitlich auf drei Jahre verkürzt, unabhängig von der Höhe der zurückgezahlten Schulden. Zum 1.1.2021 trat mit dem StaRUG ein neues vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument in Kraft. Die EU-Richtlinie (EU) 2026/799 vom 30.3.2026 harmonisiert nun die Anfechtungsregeln und führt ein EU-weites Pre-Pack-Verfahren ein, Umsetzungsfrist bis 22. Januar 2029.

-   Seit 1.10.2020 gilt für natürliche Personen einheitlich eine dreijährige Frist bis zur Restschuldbefreiung (§ 287 Abs. 2 InsO), unabhängig von der Schuldenhöhe (Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, BGBl. 2020 I S. 3328)
-   Zum 1.1.2021 trat das StaRUG in Kraft (Teil des SanInsFoG), ein vorinsolvenzlicher Restrukturierungsrahmen für Unternehmen und unternehmerisch tätige natürliche Personen
-   Das COVInsAG setzte die Insolvenzantragspflicht während der Corona-Pandemie befristet aus, ist aber seit dem 30.4.2021 vollständig ausgelaufen und hat keine heutige Relevanz mehr
-   Die EU-Richtlinie (EU) 2026/799 vom 30.3.2026 harmonisiert Kernaspekte des Insolvenzrechts der Mitgliedstaaten, unter anderem Anfechtungsregeln und ein EU-weites Pre-Pack-Verfahren, Umsetzungsfrist bis zum 22. Januar 2029
-   Wer sich aktuell mit Insolvenzrecht befasst, sollte prüfen, ob ein Beitrag auf dem Rechtsstand vor Oktober 2020 (alte 6-Jahres-Regel) oder vor Januar 2021 (vor StaRUG) beruht, solche Angaben sind veraltet

![Aufgeschlagenes Gesetzbuch und Taschenrechner als Symbolbild für Reformen im Insolvenzrecht](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Rechtsanwalt-Kaufmann-schuldensanierung-Involvenz-Rueckzahlung-Geld--1.webp)

Das [Unternehmensinsolvenzrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/unternehmensinsolvenz.md) hat seit 2020 mehrere grundlegende Reformen erfahren: eine kürzere Restschuldbefreiung, ein neues vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument, eine befristete Corona-Sonderregel und aktuell eine EU-weite Harmonisierung in Vorbereitung. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Änderungen chronologisch ein und verlinkt zu den vertiefenden Artikeln im Insolvenzrecht-Cluster.

## Seit wann gilt die dreijährige Restschuldbefreiung?

Seit dem 1. Oktober 2020 verkürzt sich die Regelfrist bis zur Restschuldbefreiung für natürliche Personen auf drei Jahre ab Verfahrenseröffnung, unabhängig davon, welchen Anteil ihrer Schulden sie in dieser Zeit zurückzahlen konnten. Grundlage ist das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, vom 22. Dezember 2020 (BGBl. 2020 I S. 3328), das § 287 Abs. 2 InsO entsprechend neu fasste und rückwirkend auf alle seit dem 1.10.2020 laufenden Verfahren anwendbar ist. Zuvor dauerte das Verfahren im Regelfall sechs Jahre.

Die Vereinfachung gilt unverändert: Maßgeblich ist allein, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten während der Abtretungsfrist nachkommt (§ 295 InsO), eine Mindestquote ist nicht mehr Voraussetzung. Details zu Ablauf und Voraussetzungen der Verbraucherinsolvenz erklärt der Beitrag [Privatinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und die 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz-voraussetzungen.md).

## Was hat sich mit dem StaRUG für Unternehmen geändert?

Zum 1. Januar 2021 trat das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft, Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG). Damit steht Unternehmen erstmals ein gerichtlicher Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der schon vor Eintritt der eigentlichen Insolvenzreife greift: Ein gerichtlich bestätigter Restrukturierungsplan kann Forderungen kürzen, stunden oder umwandeln, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, wenn die gesetzlichen Mehrheiten erreicht werden. Nach § 30 StaRUG steht dieser Zugang nicht nur Kapitalgesellschaften offen, sondern jedem insolvenzfähigen Schuldner, also auch natürlichen Personen, soweit sie unternehmerisch tätig sind.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Das StaRUG wird in der Beratung häufig zu spät bedacht. Es setzt eine drohende, aber noch nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus. Wer erst dann anruft, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits vorliegt, hat dieses Instrument in der Regel schon verloren und landet direkt im Insolvenzverfahren.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Welche Sanierungsinstrumente daneben zur Verfügung stehen, erklärt der Beitrag [Rangrücktritt, Patronatserklärung, Forderungsverzicht: Sanierungsinstrumente im Vergleich](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/rangruecktritt-patronatserklaerung-forderungsverzicht.md).

## Was war das COVInsAG, und gilt es noch?

Während der Corona-Pandemie setzte das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung (COVInsAG) die Antragspflicht nach § 15a InsO befristet aus. Die Regelung galt zunächst vom 1. März bis zum 30. September 2020 für pandemiebedingte Insolvenzen, wurde anschließend mehrfach verschärft eingeschränkt und an die Beantragung staatlicher Corona-Hilfen geknüpft, bis sie endgültig zum 30. April 2021 auslief.

Das COVInsAG ist damit reine Rechtsgeschichte ohne heutige Wirkung. Seit dem 1. Mai 2021 gilt die reguläre Antragspflicht nach §§ 15a, 15b InsO uneingeschränkt fort: drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer heute noch auf einen Artikel oder eine Beratung stößt, die sich auf das COVInsAG als aktuell geltendes Recht beruft, sollte das als klaren Hinweis auf einen veralteten Rechtsstand werten.

## Was plant die EU aktuell im Insolvenzrecht?

Auf europäischer Ebene arbeitet der Gesetzgeber an einer weitergehenden Angleichung der nationalen Insolvenzrechte. Am 30. März 2026 haben Europäisches Parlament und Rat die Richtlinie (EU) 2026/799 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts erlassen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 1. April 2026. Sie soll unter anderem Anfechtungsregeln gegen Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung vereinheitlichen, die Ermittlung von Schuldnervermögen durch Insolvenzverwalter erleichtern, ein EU-weites Pre-Pack-Verfahren für den Verkauf von Unternehmen einführen und Pflichten von Geschäftsleitern zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung angleichen. Den Mitgliedstaaten steht für die Umsetzung in nationales Recht eine Frist bis zum 22. Januar 2029 zur Verfügung, das deutsche Insolvenzrecht wird sich daher in den kommenden Jahren schrittweise anpassen müssen. Wie sich das konkret auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO auswirken könnte, lässt sich seriös erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz beurteilen, nicht schon mit der Richtlinie selbst.

## Wo finde ich vertiefende Beiträge zu einzelnen Insolvenzthemen?

Dieser Überblick fasst absichtlich zusammen, statt jedes Thema erneut in der Tiefe zu behandeln. Für konkrete Fragen:

-   Voraussetzungen und Ablauf der Verbraucherinsolvenz: [Privatinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und die 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz-voraussetzungen.md)
-   Insolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb: [Insolvenz bei Selbstständigen: Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz und der Weg zum Neuanfang](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/insolvenz-bei-selbststaendigen.md)
-   Haftung des Insolvenzverwalters: [Haftung des Insolvenzverwalters: Wann Gläubiger und Schuldner Schadensersatz verlangen können](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/haftung-insolvenzverwalter.md)
-   Steuerliche Folgen einer Anfechtung: [Insolvenzanfechtung: Welche Steuerfolgen hat die Rückgewähr an die Masse?](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/insolvenzanfechtung-steuerfolgen.md)

## Fragen & Antworten

### Seit wann gilt die dreijährige Restschuldbefreiung?

Seit dem 1. Oktober 2020, rückwirkend für alle ab diesem Datum eröffneten Verfahren, unabhängig von der zurückgezahlten Schuldenhöhe (§ 287 Abs. 2 InsO).

### Was ist das StaRUG, und seit wann gilt es?

Das StaRUG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und gibt Unternehmen sowie unternehmerisch tätigen natürlichen Personen einen gerichtlichen Restrukturierungsrahmen vor Eintritt der Insolvenzreife.

### Gilt das COVInsAG noch?

Nein. Das COVInsAG ist zum 30. April 2021 vollständig ausgelaufen und hat keine heutige Relevanz mehr, seither gilt wieder die reguläre Antragspflicht nach §§ 15a, 15b InsO.

### Was ändert sich durch die geplante EU-Insolvenzrechts-Richtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2026/799 vom 30.3.2026 harmonisiert unter anderem Anfechtungsregeln und führt ein EU-weites Pre-Pack-Verfahren ein. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 22. Januar 2029 Zeit zur Umsetzung, konkrete Auswirkungen auf das deutsche Recht lassen sich erst mit dem Umsetzungsgesetz beurteilen.

Quellen

1.  [§ 287 InsO Antrag des Schuldners, 3-Jahres-Frist (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287.html)
2.  [Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, BGBl. 2020 I S. 3328 (dejure.org)](https://dejure.org/BGBl/2020/BGBl._I_S._3328)
3.  [§ 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html)
4.  [StaRUG, Textnachweis ab 1.1.2021 (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/BJNR325610020.html)
5.  [§ 30 StaRUG Restrukturierungsfähigkeit, persönlicher Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__30.html)
6.  [Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG), BGBl. 2020 I Nr. 66 S. 3256 (dejure.org)](https://dejure.org/BGBl/2020/BGBl._I_S._3256)
7.  [COVInsAG Gesetzestext, außer Kraft (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/)
8.  [§ 15a InsO Antragspflicht (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html)
9.  [§ 15b InsO Zahlungsverbot nach Insolvenzreife (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15b.html)
10.  [Richtlinie (EU) 2026/799 vom 30.3.2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600799)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über den Autor · Hermann Kaufmann · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Achim bei Bremen, seit 1994 zugelassen, mit Schwerpunkten im Insolvenz- und Baurecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

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