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title: "Insolvenz des Reiseveranstalters: Ihr Geld zurück am Beispiel FTI"
description: "Reiseveranstalter insolvent, was tun? DRSF-Absicherung nach § 651r BGB, Ablauf bei der FTI-Insolvenz und aktueller Verfahrensstand 2026 im Überblick."
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section: "Insolvenzrecht"
datePublished: "2024-08-19"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Michelle Engelmann"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Insolvenzrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/insolvenzrecht.md)

# Insolvenz des Reiseveranstalters: Ihr Geld zurück am Beispiel FTI

Bei der Insolvenz eines Reiseveranstalters sichert der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) gemäß § 651r BGB die Vorauszahlungen der Reisenden ab. Am Beispiel der FTI-Insolvenz 2024, deren Verfahren auch 2026 noch läuft, erklärt der Ratgeber, wie Reisende ihr Geld zurückbekommen.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 5 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Seit 1. November 2021 müssen Reiseveranstalter Kundengelder gegen Insolvenz absichern, meist über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF). Bei der Insolvenz der FTI Group im Juni 2024 griff dieser Schutz nach § 651r BGB unabhängig vom Reiseantritt. Wer nicht gereist ist, meldet Ansprüche direkt beim DRSF, wer im Urlaub war, wurde meist zu Ende betreut. Das FTI-Verfahren läuft Mitte 2026 noch, eine erste Quote wird frühestens 2029 erwartet.

-   Seit 1.11.2021 sind Reiseveranstalter verpflichtet, Kundengelder gegen Insolvenz abzusichern (§ 651r BGB), meist über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)
-   FTI Touristik GmbH meldete am 3.6.2024 Insolvenz an, das Insolvenzverfahren läuft auch Stand 2026 noch, eine erste Quote wird frühestens 2029 erwartet
-   Reise noch nicht angetreten: Ansprüche direkt beim DRSF anmelden, Sicherungsschein und Zahlungsbelege bereithalten
-   Reise bereits angetreten: der DRSF sorgt in der Regel für Fortsetzung oder Rücktransport, zusätzliche Zahlungsforderungen vor Ort sind zurückzuweisen
-   Die Absicherung gilt unabhängig vom Reisepreis in voller Höhe, ein Selbstbehalt oder Höchstbetrag ist für Reisende nicht vorgesehen

![Symbolbild für die Insolvenz eines Reiseveranstalters und die Absicherung von Pauschalreisen durch den Reisesicherungsfonds](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Insolvenzen-Reiseveranstalter-FTI-Group-Insolvenzverfahren-Pauschalreisen-Sicherungsschein-1.webp)

Wird ein Reiseveranstalter insolvent, sichert der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) die Vorauszahlungen der Kunden nach § 651r BGB ab, unabhängig davon, ob die Reise bereits angetreten wurde oder nicht. Am Beispiel der FTI-Insolvenz vom Juni 2024 zeigt sich, wie dieser Schutz in der Praxis abläuft und wie lange ein solches Verfahren dauern kann.

## Was bedeutet eine Pauschalreise rechtlich?

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für denselben Trip zu einem Gesamtpreis angeboten oder verkauft werden, zum Beispiel Transport, Unterbringung und weitere touristische Leistungen wie Mietwagen oder Ausflüge. Auch Kreuzfahrten fallen darunter. Nur für solche Pauschalreisen gilt die gesetzliche Insolvenzabsicherung nach § 651r BGB, nicht für einzeln gebuchte Flüge oder Hotels ohne Verbindung zu weiteren Leistungen.

## Wie kam es zur FTI-Insolvenz 2024?

Die FTI Touristik GmbH, Muttergesellschaft der FTI Group und nach eigenen Angaben einer der größten Reiseveranstalter Europas, meldete am 3. Juni 2024 beim Amtsgericht München Insolvenz an. Das Gericht bestellte zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter, in enger Abstimmung mit dem DRSF wurde entschieden, welche laufenden Reisen fortgesetzt und welche abgesagt werden.

Das Verfahren betrifft eine komplexe Konzernstruktur mit weit über 100 verbundenen Gesellschaften weltweit, eine Größenordnung, die auch bei der [Insolvenz eines Gewerbevermieters](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/insolvenz-des-vermieters-gewerbe.md) für Mieter zur Unsicherheit werden kann, sobald die Immobilie verkauft wird. Nach den Angaben der zuständigen Insolvenzverwaltung wird mit einer vollständigen Verwertung frühestens 2028 gerechnet, eine erste Quotenzahlung an Gläubiger frühestens ab 2029. Über 90.000 Forderungen sind angemeldet, mit einem Gesamtvolumen von rund 980 Millionen Euro. Wer noch keine Forderung angemeldet hat, sollte das zeitnah nachholen, da nach Ablauf der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist zusätzliche Gebühren für Nachmeldungen anfallen können.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Die FTI-Insolvenz zeigt exemplarisch, wie lange sich ein Konzerninsolvenzverfahren hinziehen kann, während die eigentliche Kundenabsicherung über den DRSF meist deutlich schneller greift. Wer nur auf die Insolvenzquote der FTI selbst wartet, verschenkt oft Zeit, die eigentliche Rückerstattung läuft über einen anderen, schnelleren Kanal.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Wie funktioniert die Insolvenzabsicherung durch den DRSF?

Seit dem 1. November 2021 sind Reiseveranstalter gesetzlich verpflichtet, ihre Kundengelder gegen die eigene Insolvenz abzusichern (§ 651r BGB). Die meisten größeren Anbieter, darunter FTI, nutzen dafür einen Absicherungsvertrag mit dem Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF), kleinere Veranstalter können alternativ eine Versicherung oder eine Kreditinstitutsbürgschaft wählen. Die Absicherungspflicht selbst greift erst ab einem jährlichen Umsatz von mindestens 10 Millionen Euro mit Pauschalreisen, kleinere Anbieter unterliegen abweichenden Regelungen.

Die Absicherung deckt die gezahlten Reisepreise in voller Höhe ab, unabhängig davon, wie teuer die einzelne Reise war. Einen Selbstbehalt oder eine Höchstsumme pro Reisendem gibt es nicht. Finanziert wird der Fonds über ein Entgelt, das die Veranstalter auf ihre absicherungspflichtigen Umsätze zahlen. Dieses Entgelt wurde zuletzt gesenkt, zum 1. September 2025 auf 0,75 Prozent und zum 1. November 2025 auf 0,5 Prozent der absicherungspflichtigen Umsätze, da der Fonds sein gesetzlich vorgesehenes Zielkapital von 750 Millionen Euro bereits absehbar erreichen wird.

## Was mache ich, wenn ich meine Reise noch nicht angetreten habe?

Wer die gebuchte Reise noch nicht angetreten hat, sollte in folgenden Schritten vorgehen:

1.  **Sicherungsschein prüfen.** Dieses Dokument erhalten Sie zusammen mit der Buchungsbestätigung, es weist die konkrete Absicherung Ihrer Zahlung nach.
2.  **DRSF kontaktieren.** Reichen Sie Reisebestätigung, Sicherungsschein und alle Zahlungsnachweise beim Deutschen Reisesicherungsfonds ein.
3.  **Bank oder Kreditkartenunternehmen informieren.** Wurde die Reise per Kreditkarte bezahlt, kann parallel eine Rückbuchung geprüft werden.
4.  **Reiseversicherung prüfen.** Manche Versicherungen decken auch Insolvenzfälle des Veranstalters ab.

Je vollständiger die Unterlagen von Anfang an zusammengehalten werden, desto reibungsloser läuft die spätere Erstattung.

## Was gilt, wenn ich mich bereits auf der Reise befinde?

Auch während einer laufenden Reise greift die Absicherung durch den DRSF. Der Fonds koordiniert in solchen Fällen mit dem Insolvenzverwalter, welche Reisen vor Ort zu Ende geführt und welche abgebrochen werden, inklusive der Organisation von Rücktransporten, wenn nötig.

Verlangen Hotels oder andere Leistungsträger vor Ort zusätzliche Zahlungen, sind Reisende dazu grundsätzlich nicht verpflichtet, da der insolvente Veranstalter der eigentliche Vertragspartner bleibt. Solche Forderungen sollten zurückgewiesen und stattdessen der DRSF oder die vom Veranstalter eingerichtete Notfallnummer kontaktiert werden. Sämtliche Quittungen für tatsächlich verauslagte notwendige Zusatzkosten sollten aufbewahrt werden, um sie später beim DRSF geltend zu machen.

## Welche Rechte habe ich als Pauschalreisender bei der Insolvenz des Veranstalters?

Nach § 651r BGB haben Pauschalreisende bei einer Insolvenz des Veranstalters Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises sowie notwendiger Aufwendungen, die durch die Insolvenz entstanden sind. Vergleichbare Ansprüche bei bloßer Verspätung statt Insolvenz erklärt der Beitrag zu [Fahrgastrechten bei DB-Verspätung](https://rechtsanwaltkaufmann.de/zivilrecht/fahrgastrecht-db-verspaetung.md). Sagt der Veranstalter die Reise wegen der eigenen Insolvenz von sich aus ab, wie es bei FTI der Fall war, müssen Reisende nicht selbst noch vom Vertrag zurücktreten. Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den Absicherer, also in der Regel den DRSF, und nicht mehr gegen den insolventen Veranstalter selbst.

Unabhängig von der Insolvenzabsicherung besteht daneben grundsätzlich ein Rücktrittsrecht nach § 651h BGB, wonach Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, allerdings gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Veranstalter, sofern kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Bei einer Insolvenz, die der Veranstalter selbst zu vertreten hat, entfällt dieses Erfordernis in der Regel ohnehin, weil die Absage vom Veranstalter ausgeht.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Praxis erlebe ich, dass Mandanten oft zögern, weil sie glauben, ihr Anspruch hänge am Fortbestand oder an der Zahlungsfähigkeit des insolventen Veranstalters. Das ist bei ordnungsgemäß abgesicherten Pauschalreisen nicht der Fall, der Anspruch richtet sich gegen den Absicherungsfonds. Entscheidend ist, den Sicherungsschein und alle Belege lückenlos vorzuhalten, sonst verzögert sich die Bearbeitung unnötig.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Wie kann eine Kanzlei bei der Rückerstattung helfen?

Eine spezialisierte Kanzlei kann die Kommunikation mit dem Reisesicherungsfonds und dem Insolvenzverwalter übernehmen, sicherstellen, dass alle erforderlichen Nachweise vollständig und fristgerecht eingereicht werden, und die Ansprüche notfalls gerichtlich durchsetzen. Das ist besonders dann hilfreich, wenn die Erstattung durch den Fonds ungewöhnlich lange dauert oder teilweise abgelehnt wird und die Gründe dafür unklar bleiben.

Rechtsstand: Juli 2026.

Alle weiteren Ratgeber zu diesem Themenfeld bündelt unsere Themenseite [Unternehmensinsolvenz](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/unternehmensinsolvenz.md).

## Fragen & Antworten

### Was sollte ich tun, wenn mein Reiseveranstalter insolvent wird und ich noch nicht gereist bin?

Prüfen Sie zunächst den Sicherungsschein aus Ihrer Buchungsbestätigung und reichen Sie diesen zusammen mit Reisebestätigung und Zahlungsnachweisen beim Deutschen Reisesicherungsfonds ein. Parallel lohnt sich eine Rückfrage bei Bank oder Kreditkartenunternehmen zu einer möglichen Rückbuchung.

### Welche Rechte habe ich, wenn ich mich bereits auf der Reise befinde?

Der DRSF sorgt in der Regel dafür, dass die Reise entweder vor Ort zu Ende geführt oder ein Rücktransport organisiert wird. Zusätzliche Zahlungsforderungen von Hotels oder anderen Leistungsträgern vor Ort müssen Sie nicht begleichen, der insolvente Veranstalter bleibt Ihr Vertragspartner.

### Gibt es eine Höchstgrenze für die Erstattung durch den Reisesicherungsfonds?

Nein. Die Absicherung deckt die gezahlten Reisepreise unabhängig von der Höhe vollständig ab, ein Selbstbehalt oder eine Obergrenze pro Reisendem ist gesetzlich nicht vorgesehen.

### Wie lange dauert das FTI-Insolvenzverfahren noch?

Das eigentliche Insolvenzverfahren der FTI-Gesellschaften läuft auch 2026 noch und wird angesichts der komplexen Konzernstruktur voraussichtlich bis mindestens 2028 andauern, eine erste Quotenzahlung an die allgemeinen Gläubiger wird frühestens ab 2029 erwartet. Die Absicherung der Kundengelder über den DRSF läuft davon unabhängig und in der Regel deutlich schneller.

### Muss ich meinen Anspruch beim DRSF selbst formulieren oder kann ich mir dabei helfen lassen?

Sie können den Anspruch selbst anmelden, bei komplexeren Fällen oder verzögerter Bearbeitung kann jedoch eine spezialisierte Kanzlei die Kommunikation mit Fonds und Insolvenzverwalter übernehmen und die Ansprüche notfalls gerichtlich durchsetzen.

Quellen

1.  [§ 651r BGB, Insolvenzsicherung, Sicherungsschein (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651r.html)
2.  [§ 651h BGB, Rücktritt vor Reisebeginn (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html)
3.  [Deutscher Reisesicherungsfonds: Fragen und Antworten zur Insolvenz der FTI Group](https://drsf.reise/aktuelle-informationen-insolvenz-fti-group/)
4.  [Deutscher Reisesicherungsfonds: Fragen und Antworten für Reisende (Absicherungshöhe, Ablauf)](https://drsf.reise/fragen-und-antworten/)
5.  [Deutscher Reisesicherungsfonds: Über uns (Absicherungspflicht seit 1.11.2021, Umsatzschwelle, Entgeltsätze)](https://drsf.reise/ueber-uns/)
6.  [Verbraucherzentrale Niedersachsen: Insolvenzverfahren FTI eröffnet (Anmeldefristen, Forderungsvolumen, Verfahrensstand)](https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fti)
7.  [ADAC: Checkliste Insolvenz Reiseveranstalter](https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/reiserecht/insolvenz/)
8.  [Insolvenzverwalter FTI Touristik GmbH, Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren (fti-inso.de)](https://fti-inso.de/faq)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Michelle Engelmann · Diplom-Juristin (LL.M.)

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.) mit LL.M. (Master of Laws). Sie hat ihr zweites juristisches Staatsexamen abgeschlossen und schreibt für die Kanzlei verständliche Rechtstipps, vor allem zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Zivilrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/michelle-engelmann.md)

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