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title: "Insolvenzanfechtung: Welche Steuerfolgen hat die Rückgewähr an die Masse?"
description: "Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG bei erfolgreicher Insolvenzanfechtung, BFH-Rechtsprechung und die einkommensteuerliche Behandlung. Rechtsstand Juli 2026."
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section: "Insolvenzrecht"
datePublished: "2019-11-18"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Hermann Kaufmann"
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note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Insolvenzrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/insolvenzrecht.md)

# Insolvenzanfechtung: Welche Steuerfolgen hat die Rückgewähr an die Masse?

Wer einen Anfechtungsanspruch nach §§ 129 ff. InsO erfüllt und Geld an die Insolvenzmasse zurückzahlt, muss oft auch die Umsatzsteuer korrigieren. Der Beitrag erklärt die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG und die einkommensteuerliche Behandlung beim Schuldner.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 3 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Erfolgreiche Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) verpflichtet den Anfechtungsgegner zur Rückgewähr an die Masse (§ 143 InsO). War die Zahlung Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, führt dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG, weil das Entgelt rückwirkend uneinbringlich wird. Der BFH hat diese Pflicht bestätigt und geklärt, wann sie eine Masseverbindlichkeit ist. Die Einkommensteuerpflicht bleibt bestehen, das Steuerschuldverhältnis überdauert die Insolvenzeröffnung.

-   Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) verpflichtet den Anfechtungsgegner zur Rückgewähr des Erlangten an die Masse (§ 143 InsO)
-   War die angefochtene Zahlung Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, wird sie durch die Rückgewähr rückwirkend uneinbringlich, mit der Folge einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG
-   Der BFH hat die Berichtigungspflicht bestätigt (u. a. BFH V R 26/16 und XI R 5/16) und 2023 klargestellt, dass der Berichtigungsanspruch im Dreiecksverhältnis keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist (BFH V R 29/21)
-   Das Einkommensteuerschuldverhältnis der insolventen Person bleibt von der Verfahrenseröffnung unberührt, Steuerforderungen werden weder von der Restschuldbefreiung noch automatisch von einem Insolvenzplan erfasst
-   Wer als Anfechtungsgegner zur Rückzahlung herangezogen wird, sollte die umsatzsteuerliche Behandlung der ursprünglichen Zahlung von Anfang an mitprüfen, nicht erst nach Erhalt der Berichtigungsaufforderung

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Erfüllt ein Anfechtungsgegner den Rückgewähranspruch aus einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung, hat das oft eine zweite, weniger bekannte Folge: Die Umsatzsteuer auf die ursprüngliche Zahlung muss häufig neu berichtigt werden, und die Einkommensteuerpflicht der insolventen Person besteht unabhängig vom Verfahren fort.

## Was bewirkt eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung überhaupt?

Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die Gläubiger vor der Verfahrenseröffnung benachteiligt haben, etwa Zahlungen kurz vor dem Insolvenzantrag oder Handlungen mit dem Vorsatz, Gläubiger zu benachteiligen. Praktisch bedeutsam sind vor allem die Deckungsanfechtung nach § 130 InsO bei Zahlungen kurz vor Verfahrenseröffnung und die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, die Rechtshandlungen bis zu vier Jahre rückwirkend erfassen kann. Ist die Anfechtung erfolgreich, muss der Anfechtungsgegner das Erlangte nach § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückgewähren, meist in Form einer Rückzahlung. Welche Reformen die Anfechtungsregeln in den kommenden Jahren zusätzlich verändern könnten, ordnet der Beitrag [Was sich im Insolvenzrecht geändert hat](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/insolvenzrecht-aenderungen-ueberblick.md) ein.

Damit fließt der Masse Geld zu, das ursprünglich als Zahlung für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine sonstige Forderung geleistet wurde. Genau an diesem Punkt setzt die steuerliche Nachwirkung an: Sowohl beim Anfechtungsgegner als auch beim insolventen Schuldner selbst können sich steuerliche Korrekturen ergeben.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Praxis unterschätzen viele Anfechtungsgegner diesen Nebeneffekt. Wer eine Rückzahlungsforderung des Insolvenzverwalters erfüllt, sollte in derselben Prüfung klären, ob die ursprüngliche Zahlung umsatzsteuerpflichtig war und ob eine Berichtigung nach § 17 UStG ansteht. Das lässt sich meist mit der laufenden Buchhaltung klären und erspart eine spätere Nachforderung des Finanzamts.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Wann muss die Vorsteuer nach einer Insolvenzanfechtung berichtigt werden?

War die angefochtene und zurückgewährte Zahlung das Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, wird dieses Entgelt durch die Rückgewähr rückwirkend uneinbringlich im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Das hat zwei Seiten:

-   Der leistende Unternehmer muss den in Rechnung gestellten Steuerbetrag berichtigen (mindern).
-   Der Leistungsempfänger, der die Vorsteuer bereits gezogen hatte, muss seinen Vorsteuerabzug entsprechend nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG korrigieren.

Wird das Entgelt später erneut vereinnahmt, etwa weil der ursprüngliche Zahlungsanspruch nach § 144 InsO wiederauflebt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug ein weiteres Mal zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Der Bundesfinanzhof hat diese Berichtigungspflicht in zwei Grundsatzentscheidungen bestätigt: Nach BFH-Urteilen vom 15. Dezember 2016 (V R 26/16) und vom 29. März 2017 (XI R 5/16) führt die Rückzahlung eines vom Schuldner erhaltenen Betrags aufgrund einer Insolvenzanfechtung dazu, dass die ursprüngliche Entgeltforderung nachträglich uneinbringlich wird und die Vorsteuer entsprechend zu berichtigen ist.

In einer neueren Entscheidung vom 24. August 2023 (V R 29/21) hat der BFH zudem geklärt, dass der Berichtigungsanspruch in bestimmten Dreiecksverhältnissen, wenn also Leistender, Leistungsempfänger und der später insolvente Zahlende auseinanderfallen, keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in der Insolvenz des leistenden Unternehmens darstellt und deshalb nicht per Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt werden darf. Wer als Anfechtungsgegner oder als am Leistungsaustausch Beteiligter betroffen ist, sollte diese Einordnung im konkreten Fall prüfen lassen, denn davon hängt ab, ob und wie eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden muss.

## Bleibt die Einkommensteuerpflicht bei einer Insolvenz bestehen?

Ja. Das Einkommen einer Person oder eines Unternehmens bleibt grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, unabhängig davon, ob sich die Person in einem Insolvenzverfahren befindet. Das gilt auch für Vermögenszuflüsse, die aus einer vom Insolvenzverwalter durchgesetzten Anfechtung stammen, denn wirtschaftlich betrachtet fließt der Betrag dem Vermögen des Schuldners zu, auch wenn er unmittelbar in die Insolvenzmasse gelangt.

Das Steuerschuldverhältnis der steuerpflichtigen Person besteht auch nach Insolvenzeröffnung fort. Entscheidend für die praktische Einordnung ist, ob eine Steuerforderung bereits vor Verfahrenseröffnung begründet war (dann Insolvenzforderung) oder erst danach entsteht. Steuerforderungen werden weder von der Restschuldbefreiung noch automatisch von einem Insolvenzplan erfasst, soweit sie nicht ausdrücklich in den Plan einbezogen sind. Sie können deshalb auch nach einem erfolgreich abgeschlossenen Insolvenzverfahren weiterhin festgesetzt und vollstreckt werden, soweit sie nicht unter die in § 302 InsO genannten Ausnahmen fallen oder anderweitig erloschen sind.

Weitere Artikel rund um Unternehmensinsolvenz finden Sie gesammelt auf der Themenseite [Unternehmensinsolvenz](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/unternehmensinsolvenz.md).

Rechtsstand: Juli 2026.

## Fragen & Antworten

### Muss ich als Anfechtungsgegner nach der Rückzahlung die Umsatzsteuer korrigieren?

Wenn die zurückgewährte Zahlung Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung war, wird sie durch die Rückgewähr rückwirkend uneinbringlich. Das löst nach § 17 UStG eine Berichtigung sowohl beim leistenden Unternehmer als auch beim Leistungsempfänger aus.

### Ist die Vorsteuerberichtigung nach Insolvenzanfechtung eine Masseverbindlichkeit?

Das kommt auf die Konstellation an. Der BFH hat 2023 entschieden, dass der Berichtigungsanspruch in bestimmten Dreiecksverhältnissen keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist und deshalb nicht per Bescheid gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt werden darf.

### Muss ich als insolvente Person Einkommensteuer auf einen Anfechtungserlös zahlen?

Das Steuerschuldverhältnis besteht unabhängig von der Insolvenz fort. Zuflüsse aus einem durchgesetzten Anfechtungsanspruch sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig wie jeder andere Vermögenszufluss.

### Werden Steuerschulden durch die Restschuldbefreiung erlassen?

Nur soweit sie nicht unter die Ausnahmen des § 302 InsO fallen, etwa bestimmte Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat. Im Übrigen können Steuerforderungen auch nach abgeschlossenem Verfahren weiter geltend gemacht werden, soweit sie nicht Insolvenzforderungen waren, die im Verfahren untergegangen sind.

Quellen

1.  [§§ 129 ff. InsO Insolvenzanfechtung, Übersicht (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__129.html)
2.  [§ 130 InsO Kongruente Deckung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__130.html)
3.  [§ 133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__133.html)
4.  [§ 143 InsO Rechtsfolgen der Anfechtung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__143.html)
5.  [§ 144 InsO Wiederaufleben der Forderung des Anfechtungsgegners (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__144.html)
6.  [§ 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__17.html)
7.  [§ 55 InsO Sonstige Masseverbindlichkeiten (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html)
8.  [BFH, Urteil vom 15.12.2016, V R 26/16 (bundesfinanzhof.de)](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE201750292)
9.  [BFH, Urteil vom 29.3.2017, XI R 5/16 (bundesfinanzhof.de)](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201710130/)
10.  [BFH, Urteil vom 24.8.2023, V R 29/21, Vorsteuerberichtigung im Dreiecksverhältnis keine Masseverbindlichkeit (bundesfinanzhof.de)](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202310253)
11.  [§ 302 InsO Ausgenommene Forderungen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über den Autor · Hermann Kaufmann · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Achim bei Bremen, seit 1994 zugelassen, mit Schwerpunkten im Insolvenz- und Baurecht.

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