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title: "Insolvenz bei Selbstständigen: Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz und der Weg zum Neuanfang"
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section: "Insolvenzrecht"
datePublished: "2025-11-05"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Michelle Engelmann"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
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[Insolvenzrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/insolvenzrecht.md)

# Insolvenz bei Selbstständigen: Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz und der Weg zum Neuanfang

Selbstständige durchlaufen meist die Regelinsolvenz, ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern können die Verbraucherinsolvenz nutzen. Der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigeben, sodass eine Fortführung möglich bleibt.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 8 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Für Selbstständige wird die Insolvenz zur Pflicht bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung juristischer Personen (§§ 17-19 InsO). Sie läuft meist als Regelinsolvenz, §§ 304 f. InsO gelten nur für ehemals Selbstständige. Gibt der Verwalter die Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO frei, bleiben Einnahmen außerhalb der Masse, der Schuldner muss aber ein vergleichbares Arbeitnehmereinkommen abführen. Nach drei Jahren folgt die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO).

-   Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), bei juristischen Personen zusätzlich Überschuldung (§ 19 InsO)
-   Aktive Selbstständige durchlaufen die Regelinsolvenz, ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen können die Verbraucherinsolvenz nutzen (§ 304 InsO)
-   Der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigeben, damit gehört das daraus erwirtschaftete Vermögen nicht mehr zur Insolvenzmasse
-   Bei Freigabe muss der Schuldner einen Betrag abführen, der dem pfändbaren Einkommen eines vergleichbaren Angestellten entspricht (§ 35 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 295 InsO)
-   Für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften gilt eine Antragspflicht binnen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO), bei Verstoß drohen zivil- und strafrechtliche Folgen
-   GmbH-Geschäftsführer haften für Gesellschaftsschulden grundsätzlich nicht privat, riskieren aber eine persönliche Erstattungshaftung bei verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) und eine eigene Insolvenz über selbst übernommene Bürgschaften (§ 765 BGB)

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Für Selbstständige wird die Insolvenz zur rechtlichen Pflicht, sobald Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder bei juristischen Personen Überschuldung vorliegt. Das Verfahren läuft meist als Regelinsolvenz, der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit aber freigeben, sodass eine Fortführung unter bestimmten Bedingungen möglich bleibt.

## Wann ist eine Insolvenz für Selbstständige rechtlich notwendig?

Die Insolvenzordnung nennt drei Gründe, die ein Insolvenzverfahren eröffnen:

**Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO).** Sie können Ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen.

**Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).** Es ist absehbar, dass Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen künftig nicht mehr erfüllen können.

**Überschuldung (§ 19 InsO).** Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, und es besteht keine positive Fortführungsprognose. Dieser Grund gilt nur für juristische Personen wie die GmbH, nicht für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter.

Für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter besteht nach § 15a InsO eine gesetzliche Pflicht, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei schuldhaftem Verstoß drohen zivilrechtliche Haftung und eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, bei vorsätzlicher Verletzung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Verletzung bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Einzelunternehmer trifft diese Antragspflicht formal nicht, eine frühzeitige Antragstellung ist aber auch für sie ratsam. Wie eine Insolvenz in Eigenregie ablaufen kann, ohne dass ein Fremdverwalter die volle Kontrolle übernimmt, zeigt der Beitrag [Insolvenz in Eigenverwaltung: Voraussetzungen, Ablauf und Alternativen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/insolvenz-eigenverwaltung.md). Wer zu lange wartet, riskiert, dass Gläubiger später die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen (§§ 286, 290 InsO), etwa wegen einer Verzögerung, die einzelne Gläubiger benachteiligt hat.

## Was bedeutet eine Insolvenz für den GmbH-Geschäftsführer persönlich?

Gerät eine GmbH in die Krise, ist das rechtlich zunächst nur die Insolvenz der Gesellschaft, nicht die des Geschäftsführers. Anders als der Einzelunternehmer haftet der GmbH-Geschäftsführer für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht mit seinem Privatvermögen, das ist gerade der Sinn der Haftungsbeschränkung. Zwei Risiken bleiben aber persönlich, und beide werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt.

Das erste Risiko betrifft die Antragspflicht selbst. Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag stellen, wie oben beschrieben. Zusätzlich verbietet § 15b InsO ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich jede weitere Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen. Leistet der Geschäftsführer dennoch Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, muss er der Gesellschaft diese Zahlungen nach § 15b Abs. 4 InsO aus eigenem Vermögen erstatten. Diese Erstattungshaftung trifft den Geschäftsführer persönlich und ist von einer Enthaftung durch Gesellschafterbeschluss oder nachträglichen Verzicht nur eingeschränkt zu befreien. Wie sich das auf [Sozialversicherungsbeiträge in der Krise](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/arbeitgeber-sozialversicherungsbeitraege-insolvenzverfahren.md) auswirkt, erläutert ein eigener Beitrag.

Das zweite Risiko liegt außerhalb des Insolvenzrechts im engeren Sinne: Bürgschaften. Viele Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer haften gegenüber der Hausbank oder wichtigen Lieferanten der GmbH persönlich, weil sie zur Absicherung eines Kredits oder einer Lieferantenlinie eine Bürgschaft (§ 765 BGB) übernommen haben. Fällt die GmbH in die Insolvenz, kann der Gläubiger den Bürgen unabhängig vom Insolvenzverfahren der Gesellschaft direkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall droht dem Geschäftsführer eine eigene, persönliche Insolvenz, obwohl rechtlich zunächst nur die Gesellschaft insolvent war. Ob und wie ein Insolvenzverwalter dabei selbst für Pflichtverletzungen haftet, erklärt der Beitrag [Haftung des Insolvenzverwalters: Wann Gläubiger und Schuldner Schadensersatz verlangen können](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/haftung-insolvenzverwalter.md). Wer als Geschäftsführer eine Bürgschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten unterschrieben hat, sollte deshalb schon in der Krise der GmbH prüfen lassen, welches eigene Risiko daraus entsteht, nicht erst, wenn die Bank die Bürgschaft zieht.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Beratung erlebe ich oft, dass Geschäftsführer sich durch die Haftungsbeschränkung der GmbH in falscher Sicherheit wiegen. Die Gesellschaft haftet beschränkt, der Geschäftsführer persönlich aber nicht automatisch, sobald eine Bürgschaft im Spiel ist oder das Zahlungsverbot nach § 15b InsO missachtet wurde. Genau diese beiden Punkte sollten am Anfang jeder Krisenberatung stehen, nicht erst am Ende.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz: Welches Verfahren gilt für Selbstständige?

Aktuell Selbstständige mit laufendem Geschäftsbetrieb durchlaufen grundsätzlich die Regelinsolvenz. Die Verbraucherinsolvenz nach § 304 InsO steht dagegen nur ehemals Selbstständigen offen, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind: weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung, und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen mehr bestehen. Wer diese Grenzen überschreitet, egal ob als aktueller oder ehemaliger Selbstständiger, muss die Regelinsolvenz durchlaufen. Die Grundlagen des Verbraucherinsolvenzverfahrens für Privatpersonen erklärt der Beitrag [Privatinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und die 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz-voraussetzungen.md).

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Viele Mandanten glauben, mit der eigenen Selbstständigkeit automatisch aus dem Raster der Privatinsolvenz zu fallen, sobald überhaupt eine Selbstständigkeit vorlag. Entscheidend ist aber die 20-Gläubiger-Grenze zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht die Tatsache der früheren Selbstständigkeit an sich. Gerade bei kleinen Nebengewerben lohnt sich eine genaue Prüfung, bevor man vorschnell von einer Regelinsolvenz ausgeht.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Wie läuft das Regelinsolvenzverfahren für Selbstständige ab?

Das Verfahren gliedert sich in mehrere Schritte:

1.  **Antragstellung** beim zuständigen Insolvenzgericht, mit vollständigen Angaben zu Vermögen, Schulden und Gläubigern.
2.  **Eröffnungsverfahren**: Das Gericht prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sind. Häufig wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (§§ 21, 22 InsO).
3.  **Verfahrenseröffnung**: Bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnet das Gericht das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter (§ 27 InsO).
4.  **Verwertung**: Der Insolvenzverwalter verwertet das pfändbare Vermögen und verteilt die Erlöse an die Gläubiger (§§ 159 ff. InsO).
5.  **Wohlverhaltensphase**: Nach Abschluss der Verwertung beginnt die Wohlverhaltensphase, in der der Schuldner bestimmten Obliegenheiten nachkommen muss (§ 295 InsO).
6.  **Restschuldbefreiung**: Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensphase erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Seit der Reform zum 1.10.2020 beträgt die Dauer einheitlich drei Jahre, unabhängig von der Höhe der zurückgezahlten Schulden.

Bestimmte Verbindlichkeiten bleiben von der Restschuldbefreiung ausgenommen, etwa Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger Unterhalt und Geldstrafen (§ 302 InsO).

## Was bedeutet die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO?

Die Insolvenzmasse umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört, einschließlich dessen, was er während des Verfahrens erwirbt. Für eine selbstständige Tätigkeit während des laufenden Verfahrens sieht § 35 Abs. 2 InsO eine besondere Regelung vor: Der Insolvenzverwalter muss dem Schuldner gegenüber erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus der Tätigkeit im Verfahren geltend gemacht werden können.

Erklärt der Verwalter die Freigabe, bleibt das aus der fortgeführten Tätigkeit erwirtschaftete Vermögen außerhalb der Insolvenzmasse. Damit kann eine selbstständige Tätigkeit während der Insolvenz grundsätzlich fortgesetzt werden, was für viele Betroffene wirtschaftlich wichtiger ist als eine schnelle Verwertung durch den Verwalter. Fragen wie diese zur Fortführung eines Betriebs während des Verfahrens sind zentral für die gesamte [Unternehmensinsolvenz](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/unternehmensinsolvenz.md). Im Gegenzug muss der Schuldner nach § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 InsO einen Betrag an die Insolvenzmasse abführen, der dem pfändbaren Einkommen entspricht, das ein vergleichbar qualifizierter Angestellter erzielen würde. Der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung können beim Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung beantragen, wenn sie diese für nicht sachgerecht halten.

## Was hilft in der wirtschaftlichen Krise als Selbstständiger?

Finanzielle Schwierigkeiten treffen Selbstständige selten nur wirtschaftlich, meist auch persönlich. Wer das eigene Unternehmen aufgebaut hat, identifiziert sich häufig stark mit dieser Rolle, und ein wirtschaftlicher Rückschlag wird dann leicht als persönliches Versagen erlebt. Viele Betroffene warten deshalb zu lange, bevor sie sich rechtlich beraten lassen, aus Loyalität zum eigenen Unternehmen, aus Verantwortungsgefühl gegenüber Mitarbeitern oder aus Sorge vor der Reaktion des Umfelds.

Der erste sinnvolle Schritt ist fast immer derselbe: eine ehrliche Bestandsaufnahme der Zahlen, unabhängig davon, wie unangenehm das Ergebnis ausfällt. Nur wer weiß, ob eine Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten oder nur absehbar ist, kann entscheiden, welche Instrumente noch zur Verfügung stehen. Wer zu lange allein weiterwirtschaftet, verliert genau diese Wahlmöglichkeit.

Je länger man wartet, desto enger wird der rechtliche Spielraum. Eine frühzeitige Antragstellung kann die Möglichkeit der Restschuldbefreiung sichern, während ein verspäteter Antrag das Risiko birgt, dass Gläubiger genau diese Restschuldbefreiung später erfolgreich angreifen.

## Kann ich als Selbstständiger eine Insolvenz mit dem StaRUG vermeiden?

Besteht noch keine Zahlungsunfähigkeit, aber bereits eine drohende Schieflage, muss der Weg nicht zwangsläufig ins Insolvenzverfahren führen. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) steht nach § 30 StaRUG jedem insolvenzfähigen Schuldner offen, also nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch natürlichen Personen, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Für aktiv Selbstständige mit eigenem Geschäftsbetrieb bedeutet das: Ein gerichtlich bestätigter Restrukturierungsplan, der Forderungen kürzt, stundet oder umwandelt, kommt grundsätzlich auch für sie in Betracht, nicht nur für die GmbH oder AG. Ausgeschlossen sind lediglich Verbraucher ohne unternehmerische Tätigkeit, für sie bleibt es bei der Verbraucherinsolvenz nach § 304 InsO. Welche Sanierungsinstrumente daneben zur Verfügung stehen und wie sich Rangrücktritt, Forderungsverzicht und Patronatserklärung unterscheiden, erklärt der Beitrag [Rangrücktritt, Patronatserklärung, Forderungsverzicht: Sanierungsinstrumente im Vergleich](https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/rangruecktritt-patronatserklaerung-forderungsverzicht.md).

Eine Insolvenz ist rechtlich ein geordnetes Verfahren, kein automatisches Ende der beruflichen Existenz. Über die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit lässt sich unter Umständen sogar weiterarbeiten, während das Verfahren im Hintergrund läuft. Wer unsicher ist, ob ein StaRUG-Verfahren, eine Eigenverwaltung oder ein reguläres Insolvenzverfahren der richtige Weg ist, sollte diese Frage frühzeitig mit einem im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt klären, nicht erst, wenn ein Gläubiger bereits selbst einen Antrag gestellt hat.

Rechtsstand: Juli 2026.

## Fragen & Antworten

### Müssen Selbstständige Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz anmelden?

Aktive Selbstständige durchlaufen grundsätzlich die Regelinsolvenz. Die Verbraucherinsolvenz steht nur ehemals Selbstständigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen offen: weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen mehr (§ 304 InsO).

### Können Selbstständige eine Insolvenz mit dem StaRUG vermeiden?

Ja, sofern noch keine Zahlungsunfähigkeit, sondern erst eine drohende Schieflage vorliegt. Nach § 30 StaRUG steht der Restrukturierungsrahmen jedem insolvenzfähigen Schuldner offen, auch natürlichen Personen, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Nur Verbraucher ohne unternehmerische Tätigkeit sind ausgeschlossen.

### Kann ich als Selbstständiger während der Insolvenz weiterarbeiten?

Ja, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigibt. Das erwirtschaftete Vermögen bleibt dann außerhalb der Insolvenzmasse, Sie müssen aber einen Betrag abführen, der dem pfändbaren Einkommen eines vergleichbaren Angestellten entspricht.

### Wann muss ich als Selbstständiger Insolvenzantrag stellen?

Bei einer juristischen Person besteht nach § 15a InsO eine Pflicht, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung den Antrag zu stellen. Einzelunternehmer trifft diese formale Pflicht nicht, eine frühzeitige Antragstellung schützt aber die spätere Restschuldbefreiung.

### Wie lange dauert die Insolvenz bis zur Restschuldbefreiung?

Seit der Reform zum 1.10.2020 einheitlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung (§ 300 InsO), unabhängig von der Höhe der zurückgezahlten Schulden.

### Welche Schulden bleiben nach der Restschuldbefreiung bestehen?

Unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich nicht gezahlter Unterhalt, bestimmte Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftat sowie Geldstrafen (§ 302 InsO).

### Haftet ein GmbH-Geschäftsführer bei einer Insolvenz der Gesellschaft privat?

Grundsätzlich nicht, die Haftungsbeschränkung der GmbH bleibt bestehen. Persönlich haften kann der Geschäftsführer aber, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verbotene Zahlungen leistet (§ 15b InsO) oder wenn er eine private Bürgschaft für Gesellschaftsschulden übernommen hat, die der Gläubiger unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend machen kann.

Quellen

1.  [§ 17 InsO Zahlungsunfähigkeit (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html)
2.  [§ 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html)
3.  [§ 19 InsO Überschuldung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html)
4.  [§ 15a InsO Antragspflicht bei juristischen Personen, Fristen 3/6 Wochen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html)
5.  [§ 304 InsO Grundsatz des Verbraucherinsolvenzverfahrens (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__304.html)
6.  [§ 35 InsO Begriff der Insolvenzmasse, Freigabe selbstständiger Tätigkeit (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__35.html)
7.  [§ 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html)
8.  [§ 300 InsO Entscheidung über die Restschuldbefreiung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__300.html)
9.  [§ 302 InsO Ausgenommene Forderungen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html)
10.  [§§ 286, 290 InsO Voraussetzungen und Versagung der Restschuldbefreiung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html)
11.  [§ 30 StaRUG Restrukturierungsfähigkeit, persönlicher Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__30.html)
12.  [§ 15b InsO Zahlungsverbot nach Insolvenzreife, Erstattungshaftung des Geschäftsführers (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15b.html)
13.  [§ 765 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__765.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Michelle Engelmann · Diplom-Juristin (LL.M.)

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.) mit LL.M. (Master of Laws). Sie hat ihr zweites juristisches Staatsexamen abgeschlossen und schreibt für die Kanzlei verständliche Rechtstipps, vor allem zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Zivilrecht.

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