Bank muss Einsatz einer Originalkarte beweisen

bankrechtKreditkarten-Skimming ist, wenn mit Hilfe manipulierter Geldautomaten und Kreditkarten-Terminals Kundendaten und Geheimzahlen in die Hände von Betrügern gelangen. Der BGH befasste sich nun mit der Frage, ob der Kunde beweisen muss, dass seine Kartendaten missbräuchlich kopiert worden sind oder ob die Bank nachweisen muss, dass Geldabhebungen mit der Originalkarte getätigt wurden und nicht mit einer gefälschten Kartendublette. Nach dem Urteil des BGH liegt nunmehr die Beweislast bei der kartenausgebenden Bank. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand bei missbräuchlichen Zahlungen unter Verwendung einer Geheimnummer ein sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber mit der Karte unsorgfältig umgegangen sei. Ihm wurde unterstellt, dass er die Nummer auf der Karte notiert habe oder mit dieser gemeinsam verwahrt hatte (BGH vom 05.10.2004, XI ZR 210/03). Dieser Anscheinsbeweis zu Gunsten der Bank gilt jetzt allerdings nur, wenn die Bank nachweisen kann, dass die Verfügung tatsächlich mit einer Originalkarte vorgenommen wurde. Fazit: Es kann festgehalten werden, dass nun die Bank zu beweisen hat, dass die Originalkarte bei der missbräuchlichen Abhebung zum Einsatz kam. BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10

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