Mehrkosten durch Mindestpreise von Architekten und Ingenieuren

baurecht

 

Nach Anschauung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verstößt die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) stückweise gegen europäisches Recht. Aber was bedeutet dieses Urteil für die Verträge mit Architekten und Ingenieuren?

 

In der HOAI werden die Mindest- und Höchstpreise verbindlich reguliert, die für eine Planung durch Architekten und Ingenieure veranschlagt werden können. Nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes des EuGH sind die Mindestpreise der HOAI generell unzulässig und verletzten die europäische Dienstleistungsgrundfreiheit.

 

Was bedeutet das für Sie?

Zur Definition eines angemessenen Honorars kann solange noch kein Urteil ergangen ist weiterhin auf die Verordnung zurückgegriffen werden und Verträge, die die Vergütung hiernach richten bleiben ebenfalls wirksam. Nur in Sonderfällen darf von diesen Preisen durch einen Vertrag abgewichen werden. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften führt aber zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen.

 

Wenn der Ingenieur oder Architekt mehr Honorar verlangt als im Vertrag übereinkommend beschlossen wurde und dieses auf dem Klageweg durchsetzen will, sind die Anträge von großer Bedeutung. Als Beklagter haben Sie sich nämlich die Möglichkeit sich auf die Schlussanträge des Generalanwaltes zu berufen. Der Architekt oder Ingenieur kann daher den Mindestpreis der Verordnung durch die zweifelhafte Rechtmäßigkeit der Verordnung nicht mehr ohne Probleme Einklagen. Gerichte haben diese Verordnung zu prüfen und ihre Anwendung auszuschließen. Trotz der Klage auf den Mindestpreis durch den Architekten oder Ingenieur, bleibt so die für Sie als Auftraggeber und Beklagter günstigere vertragliche Preisregelung bestehen.

 

Wenn Sie die Mehrkosten, die durch den Mindestpreises von einem Architekten oder Ingenieur auf Grundlage der HOAI geltend gemacht werden, abwenden wollen, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

 

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