Keine Mehrkosten trotz mündlicher Vergütungsvereinbarungen

baurecht

„Muss Ich mich an eine mündliche Vergütungsvereinbarung halten?“ „Kann ich mich gegen das Veranschlagen der vereinbarten Vergütung wehren?“ Diese Fragen wird sich wohl jeder schon einmal gestellt haben, der einen Handwerker, Elektriker oder ähnliches beauftragt hat eine Reparatur oder andere Arbeit durchzuführen. Die Antwort ist denkbar einfach: „Ja Sie können sich gegen diese Vergütung wehren und müssen den veranschlagten Preis nicht einfach hinnehmen.“

 

Wenn Sie einen Handwerker, Elektriker oder anderen Unternehmer damit beauftragt haben eine Leistung durchzuführen, so wird vorab in der Regel eine Vergütung vereinbart. Diese vereinbarte Vergütung muss von dem Unternehmer bewiesen und dargelegt werden. Eine Vergütung gilt aber regelmäßig nur als vereinbart, wenn sie auch schriftlich erfolgt. Somit kann der veranschlagte Preis nicht gefordert werden, wenn keine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorliegt. In diesen Fällen gilt die übliche Vergütung als vereinbart und wird vom Gericht geschätzt. Im Ergebnis ist die gerichtliche geschätzte Vergütung aber fast ausnahmslos geringer als die ursprünglich vereinbarte Vergütung.

 

Das Bedeutet, dass Sie sich gegen den höheren Preis wehren und rechtliche Schritte einleiten können. Nehmen Sie den veranschlagten Preis nicht einfach hin. Sollten sie sich über Ihre Möglichkeiten zu einem geringeren Preis informieren wollen, rechtliche Schritte einleiten oder abwenden wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann ihnen den Rechtsweg für einen geringeren Vergütungsanspruch eröffnen.

 

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