Die Haftung des Maklers auf Schadensersatz

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Ein Maklervertrag verpflichtet den Makler dazu, Ihnen nachweislich Kaufinteressenten zu vermitteln und Ihnen jegliche Angebote weiterzuleiten und in zutreffender Art und Weise darzustellen. Unterlässt der Makler dieses, so handelt er Pflichtwidrig. Auch bei dem Verschweigen von Angeboten oder fehlenden Vermarktungsbemühen besteht eine Pflichtverletzung des Maklers. Der Makler ist Ihnen dann zum Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns verpflichtet.

 

Insbesondere wenn der Makler die Immobilie erwirbt wirft das die Frage auf, ob er alle Bemühungen angestellt hat und pflichtgemäß gehandelt hat. Hat der Makler selbst Interesse an der Immobilie und unternimmt er meistens nicht alles, um die Immobilie zu verkaufen. Somit kann er dann die Immobile zu einem Preis kaufen, welcher unter dem Marktwert liegt. In diesem Fall handelt er pflichtwidrig. Sie können als Auftraggeber dann von dem Makler die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder einen Ausgleich des entgangenen Gewinns verlangen.

 

Sie sind als Kunde des Maklers ist nicht verpflichtet die Provision zu zahlen, wenn der Makler die Immobilie erwirbt. Diese kann unabhängig von einem Schadensersatzanspruch zurückverlangt werden, soweit der Makler die Immobilie erwirbt.

 

Sollten Sie sich eine gezahlte Maklerprovision wehren wollen oder einen Schadensersatz gegen den Makler geltend machen wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann ihnen den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen.

 

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