Bauträger muss Eigentumswohnung wegen verbauten Skyline-Blicks zurücknehmen

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Das OLG Frankfurt hat einen Bauträger verurteilt, eine Eigentumswohnung gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Der Bauträger hatte den Käufern einen Sykline-Blick zugesagt und diesen nachträglich selbst verbaut. Der beklagte Bauträger verkaufte den Klägern im Jahre 2008 eine Eigentumswohnung. In dem Verkaufsprospekt hatte der Bauträger mit dem Begriff Sykline prägend geworben. So stand dort unter Anderem

„Auf der Südterrasse über dem Park die Türme der Stadt fest im Blick“ oder
„Der Abend, die Stadt mit ihren Türmen glüht, die Nacht auf der Terrasse mit Freunden“ sowie „passende Bühne für den unverbaubaren Sykline-Blick“.

In der Zeit danach errichtete der Bauträger unterhalb des Wohnhauses ein weiteres dreigeschossiges Gebäude. Hierdurch wurde die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline beschränkt. Die Kläger konnten aus ihrer Erdgeschosswohnung nicht mehr die Frankfurter Skyline uneingeschränkt sehen.

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass eine sichtbehindernde Bebauung vorliegen würde. Dies würde eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers darstellen. Die Kläger seien folglich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.

OLG Frankfurt, 12.11.2015 (AZ: 3 U 4/14)

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