baurecht

Ein Auftragnehmer verlangt Werklohn für die Lieferung und den Einbau von Fenstern. Der Auftraggeber hat ein mit „Abnahmeprotokoll“ überschriebenes Formular unterzeichnet und zwar mit den Worten „unter Vorbehalt“. Ferner sind in diesem Formular unter der Rubrik „Bemerkungen“ Restarbeiten und Mängel festgehalten worden. Liegt nun eine Abnahme vor, mit der Folge, dass der Auftraggeber zu zahlen hat, oder ist, – wegen des Vorbehalts – noch keine Abnahme erklärt? Das OLG Hamm sieht in dem Zusatz „unter Vorbehalt“ keine Verweigerung der Abnahme, denn eine Verweigerung hätte deutlicher herausgestellt werden müssen. Da die Abnahme nicht verweigert wurde, liegt folglich eine Abnahme vor. Der Auftraggeber hat sich mit seinem Zusatz lediglich vorbehalten, was ihm gesetzlich (§ 640 Abs. 2 BGB) zusteht, nämlich

  • Nacherfüllung zu verlangen oder
  • den Mangel selbst zu beseitigen und Aufwendungsersatz zu verlangen oder
  • Minderung zu verlangen.

Fazit: Eine Abnahme „unter Vorbehalt“ ist eine Abnahme. Will man nicht abnehmen, sollte man die Abnahme klar und deutlich verweigern. OLG Hamm, 24 U 34/07

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