---
title: "Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Anspruch, Grenzen und Förderung"
description: "Anspruch auf ein Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: § 554 BGB seit Oktober 2024, Ablehnungsgründe, WEG-Beschluss und kommunale Förderung im Überblick."
url: "https://rechtsanwaltkaufmann.de/bau-und-immobilienrecht/balkonkraftwerk-mietwohnung-recht"
lang: "de"
breadcrumb: "Start › Rechtsgebiete › Bau- und Immobilienrecht › Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Anspruch, Grenzen und Förderung"
section: "Bau- und Immobilienrecht"
datePublished: "2024-06-27"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Merlin Nacke"
authorMarkdown: "https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/merlin-nacke.md"
reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
---

[Bau- und Immobilienrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/bau-und-immobilienrecht.md)

# Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Anspruch, Grenzen und Förderung

Seit Oktober 2024 haben Mieter einen echten gesetzlichen Anspruch darauf, ein Balkonkraftwerk anzubringen. Der Vermieter kann nur noch aus wenigen anerkannten Gründen ablehnen, in einer Eigentümergemeinschaft braucht es zusätzlich einen Beschluss. Was Mieter, Vermieter und Eigentümer 2026 wissen müssen.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 9 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) sind seit dem 17. Oktober 2024 im Katalog des § 554 BGB; Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, außer bei nachgewiesenem Denkmalschutz- oder Statikproblem. Bei Eigentümergemeinschaften gilt § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG, ein Beschluss der Eigentümerversammlung bleibt laut BGH (Juli 2025) trotzdem nötig. Erlaubt sind bis 800 Watt Wechselrichter- und 2.000 Watt Modulleistung, angemeldet wird nur im Marktstammdatenregister; eine bundesweite Förderung gibt es nicht, wohl kommunale Zuschüsse.

-   Seit dem Inkrafttreten des Steckersolargeräte-Gesetzes am 17. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 306) zählt die Installation eines Balkonkraftwerks zu den privilegierten Maßnahmen nach § 554 BGB, Mieter haben damit einen echten Erlaubnisanspruch.
-   Der Vermieter kann den Anspruch nur ablehnen, wenn die Maßnahme ihm auch unter Würdigung der Mieterinteressen unzumutbar ist, anerkannte Gründe sind vor allem ein konkret nachgewiesenes Denkmalschutzproblem oder eine belegte Überlastung der Balkonstatik, bloße optische Vorbehalte genügen nach der Rechtsprechung nicht.
-   In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist Steckersolar seit derselben Gesetzesänderung über § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG privilegiert, ein Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung bleibt aber zwingend erforderlich, das hat der BGH mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Az. V ZR 29/24) bestätigt.
-   Nach dem Solarpaket I dürfen Balkonkraftwerke bis 800 Watt Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Modulleistung betrieben werden, angemeldet werden muss nur noch vereinfacht im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, eine gesonderte Meldung beim Netzbetreiber entfällt für diese Anlagengröße.
-   Eine bundesweite Förderung für Balkonkraftwerke existiert nicht, zahlreiche Kommunen zahlen aber eigene Zuschüsse zwischen etwa 50 und 360 Euro je Anlage, mit unterschiedlichen Voraussetzungen und meist begrenzten, schnell ausgeschöpften Fördertöpfen.

![Balkonkraftwerk mit Solarmodulen am Balkongeländer einer Mietwohnung](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Balkonkraftwerke-Foerderung-Photovoltaik-privilegierte-Massnahme-2.webp)

Ja: Seit dem 17. Oktober 2024 haben Mieter nach § 554 BGB einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Installation eines Balkonkraftwerks erlaubt. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen unzumutbar ist, etwa bei einem konkret belegten Denkmalschutz- oder Statikproblem. Rechtsstand: Juli 2026.

## Welchen Anspruch haben Mieter auf ein Balkonkraftwerk?

Der Anspruch ergibt sich aus § 554 Abs. 1 BGB. Danach kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die unter anderem der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Diese Fallgruppe wurde durch das Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen neu in § 554 BGB aufgenommen. Das Gesetz wurde am 10. Oktober 2024 ausgefertigt, im Bundesgesetzblatt Teil I unter der Nummer 306 verkündet und trat am 17. Oktober 2024 in Kraft.

Vor dieser Gesetzesänderung war umstritten, ob und in welchem Umfang Mieter überhaupt ein Balkonkraftwerk anbringen durften, viele Vermieter beriefen sich auf ihr allgemeines Zustimmungsrecht bei baulichen Veränderungen. Seit Oktober 2024 ist die Rechtslage klar: Das Balkonkraftwerk steht rechtlich auf derselben Stufe wie die Ladestation für Elektrofahrzeuge, der barrierefreie Umbau oder der Einbruchschutz, alle vier Fallgruppen sind in § 554 BGB als privilegierte Maßnahmen zusammengefasst. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende vertragliche Vereinbarung ist nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam, der Anspruch lässt sich also nicht formularmäßig ausschließen.

## Wie grenzt sich das Balkonkraftwerk vom Anspruch auf eine Ladestation ab?

Beide Ansprüche stehen im selben Paragraphen, betreffen aber unterschiedliche Maßnahmen und sollten nicht vermengt werden. Die Ladestation für Elektrofahrzeuge dient dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge und wirft eigene Fragen auf, etwa zur Netzanschlussleistung oder zur Auswahl der ausführenden Fachfirma. Das Balkonkraftwerk dagegen dient der Stromerzeugung und ist technisch, förderrechtlich und meldetechnisch völlig anders gelagert. Die gemeinsame Klammer ist allein die zivilrechtliche Konstruktion: In beiden Fällen hat der Mieter einen Erlaubnisanspruch, der nur bei Unzumutbarkeit entfällt, und in beiden Fällen trägt der Mieter grundsätzlich die Kosten von Einbau und Betrieb selbst. Auch beim Smart Home in der Mietwohnung stellt sich die Frage, was Mieter installieren dürfen und was Vermieter beachten müssen, dazu der Beitrag [Smart Home in der Mietwohnung: Was Mieter dürfen und was Vermieter beachten müssen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bau-und-immobilienrecht/smart-home-mietwohnung.md). Wer sich speziell für die Details zur Ladestation interessiert, etwa die Zumutbarkeitsgrenzen, die Rechtsprechung zur freien Wahl der Fachfirma oder die Besonderheiten bei einer vermieteten Eigentumswohnung, findet das ausführlich im Beitrag [E-Auto-Ladestation in der Mietwohnung: Haben Mieter einen Anspruch?](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bau-und-immobilienrecht/ladestation-mietwohnung.md), dieser Beitrag konzentriert sich auf das Balkonkraftwerk.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Beratung erlebe ich häufig, dass Mandanten die Ladestation und das Balkonkraftwerk gedanklich vermischen, weil beide seit der jeweiligen Reform in derselben Vorschrift stehen. Rechtlich lohnt es sich, die beiden sauber zu trennen, denn die Ablehnungsgründe des Vermieters, die technischen Anforderungen und selbst die Förderlage unterscheiden sich erheblich.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Aus welchen Gründen darf der Vermieter ablehnen?

Der Anspruch entfällt nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. In der Praxis kommen dafür vor allem folgende Gründe in Betracht.

Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, kann die zuständige Denkmalbehörde die sichtbare Anbringung von Solarmodulen untersagen. Ein Eintrag in der Denkmalliste allein reicht dafür aber nicht aus, entscheidend ist eine konkrete Einschätzung, ob die Montage am jeweiligen Balkon den Denkmalwert erheblich beeinträchtigt. Ein pauschaler Verweis auf den Denkmalschutz ohne diese konkrete Prüfung trägt eine Ablehnung nicht.

Besteht ein begründeter Zweifel an der Tragfähigkeit des Balkongeländers oder der Balkonkonstruktion, kann auch das ein anerkannter Ablehnungsgrund sein. Die Beweislast liegt dabei beim Vermieter, er kann sich nicht auf die bloße Behauptung eines Statikproblems zurückziehen, sondern muss dieses im Streitfall durch ein Gutachten belegen.

Reine ästhetische Vorbehalte reichen dagegen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht aus, um den Anspruch abzuwehren. Ein subjektives Schönheitsempfinden des Vermieters allein genügt nicht, solange mit der Installation keine konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen verbunden sind. Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme des Balkonkraftwerks in den Katalog des § 554 BGB bewusst eine hohe Zumutbarkeitsschwelle zugunsten des Klimaschutzes gesetzt.

## Was gilt, wenn ich in einer Eigentumswohnung wohne, die vermietet ist?

Hier kommt eine zweite Genehmigungsebene hinzu, wenn die vermietete Wohnung Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Parallel zur Änderung des § 554 BGB wurde auch § 20 Abs. 2 WEG um eine neue Nummer 5 ergänzt: Danach kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Das Balkonkraftwerk ist damit auch im Wohnungseigentumsrecht privilegiert.

Dieser gesetzliche Anspruch ersetzt aber nicht den eigentlichen Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Az. V ZR 29/24) klargestellt, dass bereits das sichtbare Anbringen eines Balkonkraftwerks am Geländer eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG darstellt, auch wenn dabei nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird. Ohne einen wirksamen Beschluss der Gemeinschaft ist die Installation deshalb formell unrechtmäßig, die Gemeinschaft kann in diesem Fall grundsätzlich sogar den Rückbau einer bereits installierten Anlage verlangen. Die Privilegierung nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG verschafft dem einzelnen Eigentümer also nur einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft die Installation per Beschluss gestattet, sie erspart den Beschluss selbst nicht. Für einen solchen Gestattungsbeschluss genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung, verweigert die Versammlung die Zustimmung dennoch, kann der antragstellende Eigentümer den Beschluss im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG gerichtlich erzwingen.

Für Mieter einer solchen Eigentumswohnung bedeutet das: Der vermietende Eigentümer muss den Wunsch nach einem Balkonkraftwerk in die Eigentümerversammlung einbringen und auf einen Beschluss hinwirken, ähnlich wie es bereits bei der Ladestation für Elektrofahrzeuge der Fall ist. Bleibt er dabei untätig, kann er sich dem Mieter gegenüber wegen Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten schadensersatzpflichtig machen.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Das Urteil des BGH vom Juli 2025 überrascht manche Eigentümer, die davon ausgehen, dass die gesetzliche Privilegierung automatisch auch ohne Beschluss zur Installation berechtigt. Das ist nicht der Fall, der Beschluss bleibt Pflicht, nur die Ablehnung ist seit der Reform praktisch kaum noch durchsetzbar. Wer als vermietender Eigentümer den Aufwand eines Beschlusses scheut, sollte bedenken, dass er sich damit gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig machen kann.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Welche technischen Grenzen gelten nach dem Solarpaket I?

Das Solarpaket I wurde am 26. April 2024 von Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren verabschiedet und ist seit dem 16. Mai 2024 in Kraft. Es hat die technischen und melderechtlichen Anforderungen an Balkonkraftwerke erheblich vereinfacht.

Seither dürfen Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere betrieben werden, deutlich mehr als die zuvor geltenden 600 Voltampere nach der technischen Norm VDE-AR-N 4105. Die installierte Modulleistung darf dabei insgesamt bis zu 2.000 Watt (peak) betragen. Eine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Anlagen in diesem Rahmen entfallen, es genügt eine vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur mit wenigen Angaben. Ein Zweirichtungszähler ist für den Betrieb nicht zwingend vorgeschrieben, ein vorhandener rückwärtslaufender Ferraris-Zähler darf übergangsweise weiterbetrieben werden, bis der zuständige Messstellenbetreiber ihn im Rahmen des regulären Austauschturnus ersetzt.

| Vorgabe | Regelung seit Solarpaket I |
| --- | --- |
| Wechselrichterleistung | bis 800 Voltampere |
| Modulleistung | bis 2.000 Watt (peak) |
| Anmeldung | vereinfacht im Marktstammdatenregister |
| Netzbetreiber-Meldung | entfallen |
| Zweirichtungszähler | übergangsweise nicht zwingend |

## Wer haftet, wenn das Balkonkraftwerk herunterfällt oder einen Schaden verursacht?

Eine sachgerechte Befestigung ist sowohl im eigenen Interesse als auch gegenüber dem Vermieter wichtig. Vor der Montage sollte der Mieter dem Vermieter die geplante Befestigungsart mitteilen, insbesondere wenn das Balkongeländer selbst als Halterung dient, und dabei Angaben zur Sturmsicherung sowie zur zulässigen Belastung der Halterung machen.

Für Schäden, die durch das Balkonkraftwerk an Dritten oder deren Eigentum entstehen, etwa wenn ein Modul bei einem Sturm herabfällt, haftet grundsätzlich der Betreiber der Anlage. Eine private Haftpflichtversicherung deckt solche Schäden in der Regel mit ab, häufig ist eine gesonderte Meldung der Anlage beim Versicherer aber sinnvoll oder sogar erforderlich, damit der Versicherungsschutz im Schadensfall greift. Für Schäden an der Anlage selbst, etwa durch Sturm oder Hagel, kommt ergänzend eine Absicherung über die Hausratversicherung in Betracht.

Beim Auszug ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, das Balkonkraftwerk zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen, sofern mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde. Eine kurze schriftliche Regelung bei der Installation, die Befestigungsart und Rückbaupflicht festhält, beugt Streit beim Auszug wirksam vor.

## Gibt es 2026 eine staatliche Förderung für Balkonkraftwerke?

Eine bundesweite Förderung speziell für Balkonkraftwerke gibt es nicht. Die frühere Debatte um eine Umsatzsteuerbefreiung betrifft ohnehin nur den Kaufpreis: Seit dem 1. Januar 2023 unterliegt die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen einschließlich Balkonkraftwerken bereits einem Umsatzsteuersatz von null Prozent, das ist keine klassische Förderung, wirkt aber wie ein Preisnachlass in Höhe der sonst fälligen Umsatzsteuer.

Darüber hinaus haben zahlreiche Kommunen eigene, freiwillige Zuschussprogramme aufgelegt. Die Bandbreite reicht von Städten, die einen pauschalen Betrag pro Anlage zahlen, bis zu Programmen mit einem Zuschuss pro installiertem Watt oder gestaffelten Beträgen für einkommensschwächere Haushalte. Als Kategorie mit realen Beispielen lässt sich das etwa so einordnen: Manche Kommunen zahlen einen festen dreistelligen Eurobetrag pro Anlage, andere orientieren sich an einem Betrag je Watt Leistung, wieder andere zahlen einen höheren Zuschuss ausschließlich für Bezieher bestimmter Sozialleistungen. Da sich Programme, Fördersummen und Fristen häufig ändern und die Fördertöpfe meist begrenzt sind, sollte vor dem Kauf immer die aktuelle Regelung der eigenen Stadt oder Gemeinde geprüft werden, viele Kommunen verlangen zudem, dass der Antrag bereits vor dem Kauf gestellt wird.

## Was mache ich, wenn mein Vermieter das Balkonkraftwerk ablehnt?

Stellen Sie zunächst einen konkreten schriftlichen Antrag mit Angaben zu Modell, Leistung, geplanter Befestigungsart und vorgesehenem Montageort. Das nimmt dem Vermieter die Möglichkeit, den Antrag mit dem pauschalen Argument mangelnder Konkretisierung abzulehnen, und dokumentiert zugleich den Zeitpunkt der Anfrage für einen möglichen späteren Rechtsstreit. Einen Überblick über alle Beiträge zum [Mietrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/mietrecht.md) gibt die Themenseite.

Beruft sich der Vermieter auf Denkmalschutz oder Statik, fragen Sie nach einer konkreten, nachvollziehbaren Begründung, ein pauschaler Verweis reicht rechtlich nicht aus. Bleibt der Vermieter bei einer nicht ausreichend begründeten Ablehnung, kann der Anspruch aus § 554 BGB gerichtlich durchgesetzt werden. Wohnen Sie in einer vermieteten Eigentumswohnung, sollten Sie zusätzlich klären, ob bereits ein Gestattungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt oder ob Ihr Vermieter diesen erst noch einholen muss.

## Ihr Vermieter oder Ihre Eigentümergemeinschaft lehnt Ihr Balkonkraftwerk ab?

Ob die Ablehnung rechtlich haltbar ist und wie Sie Ihren Anspruch aus § 554 BGB oder § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG durchsetzen, prüfen wir gerne für Ihren konkreten Fall. Rufen Sie uns unter [04202 / 6 38 37 0](tel:+494202638370) an oder schreiben Sie eine E-Mail an [info@rechtsanwaltkaufmann.de](mailto:info@rechtsanwaltkaufmann.de).

## Fragen & Antworten

### Haben Mieter seit wann einen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk?

Seit dem 17. Oktober 2024, seit der Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog des § 554 BGB (BGBl. I 2024 Nr. 306).

### Darf der Vermieter das Balkonkraftwerk aus rein optischen Gründen ablehnen?

Nein. Reine ästhetische Vorbehalte genügen nach der Rechtsprechung nicht, um den gesetzlichen Anspruch abzuwehren.

### Welche Ablehnungsgründe erkennt die Rechtsprechung an?

Vor allem ein konkret durch die Denkmalbehörde bestätigtes Denkmalschutzproblem oder eine belegte Überlastung der Balkonstatik, die Beweislast dafür liegt beim Vermieter.

### Reicht bei einer vermieteten Eigentumswohnung der gesetzliche Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG aus?

Nein. Nach dem BGH-Urteil vom 18.7.2025 (V ZR 29/24) bleibt ein Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung zwingend erforderlich, die Privilegierung verschafft nur einen Anspruch auf diesen Beschluss.

### Wie groß darf ein Balkonkraftwerk nach dem Solarpaket I sein?

Bis 800 Voltampere Wechselrichterleistung und 2.000 Watt (peak) Modulleistung, angemeldet wird vereinfacht im Marktstammdatenregister.

### Gibt es eine bundesweite Förderung für Balkonkraftwerke?

Nein, eine bundesweite Förderung existiert nicht. Viele Kommunen zahlen aber eigene Zuschüsse mit unterschiedlichen Bedingungen und begrenzten Mitteln.

Quellen

1.  [§ 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html)
2.  [§ 20 WEG Bauliche Veränderungen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html)
3.  [Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (SteSoGeG), BGBl. I 2024 Nr. 306 vom 16.10.2024, in Kraft seit 17.10.2024](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/306/VO.html)
4.  [BGH, Urteil vom 18.7.2025, Az. V ZR 29/24 (Balkonkraftwerk als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Beschlusserfordernis trotz Privilegierung) - Sekundärquelle selbstverwalten.com](https://selbstverwalten.com/blog/balkonkraftwerk-weg-rechtslage)
5.  [§ 44 WEG Klage gegen Beschlüsse, Beschlussersetzungsklage (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__44.html)
6.  [Solarpaket I, Verabschiedung 26.4.2024, in Kraft seit 16.5.2024 - Fachbeitrag Haufe](https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/solarpaket-gesetz-zum-ausbau-von-photovoltaik_84342_603188.html)
7.  [Bundesnetzagentur, vereinfachte Registrierung von Balkon-Solaranlagen im Marktstammdatenregister](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Balkon_table.html)
8.  [Ablehnungsgründe Denkmalschutz/Statik bei Balkonkraftwerken, Beweislastverteilung - Fachbeitrag Balkonkraftwerk Kompendium](https://www.balkonkraftwerk-kompendium.de/recht-regulierung/rechte-mieter-balkonkraftwerk)
9.  [Kommunale Förderprogramme für Balkonkraftwerke, Beispiele und Bedingungen 2026 - Marktübersicht Volt-E](https://volt-e.de/balkonkraftwerk-foerderung-bundeslaender)
10.  [§ 12 Abs. 3 UStG Umsatzsteuersatz null Prozent für kleine Photovoltaikanlagen seit 1.1.2023 (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über den Autor · Merlin Nacke · Wirtschaftsingenieur (M.Sc.)

Wirtschaftsingenieur (M.Sc.). Seit mehr als zwei Jahren verfasst er juristische Fachbeiträge und hat sich in diese Themen vertieft eingearbeitet, unter anderem bereits im Studium. Für die Kanzlei schreibt er vor allem zum Bau- und Immobilienrecht sowie zum Bank- und Kapitalmarktrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/merlin-nacke.md)

## Das könnte Sie auch interessieren

-   [E-Auto-Ladestation in der Mietwohnung: Haben Mieter einen Anspruch?](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bau-und-immobilienrecht/ladestation-mietwohnung.md) – Mieter haben seit Dezember 2020 einen gesetzlichen Anspruch darauf, eine Ladestation für ihr Elektroauto einbauen zu lassen. Was § 554 BGB genau erlaubt, wo die Grenzen liegen und was bei einer vermieteten Eigentumswohnung zusätzlich zu beachten ist.

-   [Smart Home in der Mietwohnung: Was Mieter dürfen und was Vermieter beachten müssen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bau-und-immobilienrecht/smart-home-mietwohnung.md) – Steckdosen-Lautsprecher und smarte Glühbirnen darf jeder Mieter ohne Erlaubnis einbauen, feste Wandinstallationen dagegen nur mit Zustimmung des Vermieters und mit Rückbaupflicht am Ende. Wer eine Kamera oder ein smartes Türschloss einbaut, muss außerdem die Datenschutzrechte der Nachbarn und Mitbewohner beachten.
