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title: "Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und SaaS: Wann es erlischt"
description: "Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und SaaS: Wann es nach § 356 Abs. 6 BGB erlischt und was der Widerrufsbutton nach § 356a BGB ändert."
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section: "Bank- und Kapitalmarktrecht"
datePublished: "2023-09-06"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Jana Caroline Tuszynski"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Bank- und Kapitalmarktrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht.md)

# Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und SaaS: Wann es erlischt

Bei Downloads, Streaming-Abos und SaaS-Software gilt grundsätzlich das 14-tägige Widerrufsrecht, es kann aber vorzeitig erlöschen, sobald der Anbieter mit der Vertragserfüllung beginnt und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat. Seit dem 19. Juni 2026 kommt der neue Widerrufsbutton nach § 356a BGB hinzu, der den Widerruf technisch erleichtert.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 5 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Für digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger, etwa Downloads oder SaaS-Zugänge, gilt nach § 327 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Es erlischt vorzeitig nach § 356 Abs. 6 BGB, wenn der Anbieter die Erfüllung begonnen hat, der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt und den Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat und der Anbieter dies nach § 312f BGB bestätigt. Seit 19.6.2026 müssen Online-Anbieter zudem einen elektronischen Widerrufsbutton bereitstellen (§ 356a BGB).

-   Digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger (Downloads, Streaming, SaaS) unterliegen nach § 327 BGB grundsätzlich dem 14-tägigen Widerrufsrecht wie andere Fernabsatzverträge auch
-   Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig nach § 356 Abs. 6 BGB nur, wenn der Anbieter mit der Vertragserfüllung begonnen hat UND der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt sowie das Erlöschen bestätigt hat UND der Anbieter eine Bestätigung nach § 312f BGB übermittelt hat
-   Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, bleibt das Widerrufsrecht die vollen 14 Tage bestehen, unabhängig davon, ob der Verbraucher den Inhalt bereits genutzt hat
-   Bei SaaS-Verträgen gelten dieselben Erlöschensvoraussetzungen wie bei Downloads, da eine Software-Bereitstellung ebenfalls als digitaler Inhalt ohne körperlichen Datenträger gilt
-   Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler und Online-Dienstleister zusätzlich einen elektronischen Widerrufsbutton nach § 356a BGB bereitstellen, der den Widerruf in zwei Schritten ermöglicht

![Person hält ein Tablet in den Händen als Symbolbild für das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Onlinediensten](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Widerrufsrecht-digitale-Inhalte-und-Gueter-Eine-Uebersicht-2024-1600x1066.webp)

Bei Downloads, Streaming-Abos und SaaS-Zugängen gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wie bei den meisten Vertragstypen im Themenfeld [Widerruf von Verträgen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/widerruf-von-vertraegen.md). Es kann vorzeitig erlöschen, wenn strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und seit Juni 2026 kommt der neue Widerrufsbutton als zusätzliche Erleichterung hinzu.

## Gilt das Widerrufsrecht auch für digitale Inhalte ohne Datenträger?

Ja. Verträge über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD oder DVD geliefert werden, fallen unter die besonderen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB. Dazu zählen etwa Software-Downloads, E-Books, Streaming-Abonnements und der Zugang zu einer Software as a Service (SaaS). Verbrauchern steht dabei grundsätzlich dasselbe 14-tägige Widerrufsrecht zu wie bei anderen im Fernabsatz geschlossenen Verträgen, unabhängig davon, ob eine Zahlung in Geld erfolgt oder der Verbraucher stattdessen personenbezogene Daten bereitstellt.

Beim Download unterscheidet sich die praktische Situation deutlich von einem SaaS-Vertrag: Beim Download erhält der Verbraucher eine Datei zur dauerhaften Nutzung, bei SaaS bleibt die Software auf den Servern des Anbieters und wird nur zur Nutzung überlassen. Für das Erlöschen des Widerrufsrechts gelten in beiden Fällen jedoch dieselben Voraussetzungen.

## Wann genau erlischt das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten?

Maßgeblich ist § 356 Abs. 6 BGB. Bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, erlischt das Widerrufsrecht nur, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind: Der Anbieter hat mit der Vertragserfüllung begonnen, der Verbraucher hat vorher ausdrücklich zugestimmt, dass der Anbieter schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Verbraucher hat bestätigt, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert, und der Anbieter hat ihm eine entsprechende Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt. Bei kostenlosen digitalen Inhalten, etwa wenn der Verbraucher nur personenbezogene Daten bereitstellt, genügt für das Erlöschen bereits der Beginn der Vertragserfüllung durch den Anbieter.

Fehlt auch nur eine der vier Voraussetzungen bei einem kostenpflichtigen Vertrag, bleibt das Widerrufsrecht die vollen 14 Tage bestehen, selbst wenn der Verbraucher den digitalen Inhalt zwischenzeitlich bereits vollständig heruntergeladen oder genutzt hat. Das betrifft in der Praxis vor allem Anbieter, die zwar den Download sofort freischalten, aber die ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen nicht sauber einholen oder dokumentieren. Eine vergleichbare Frage stellt sich bei Handwerkerleistungen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits ausgeführt wurden, dazu der Beitrag [Widerrufsrecht bei Handwerkerverträgen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bau-und-immobilienrecht/widerrufsrecht-handwerker.md).

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Beratung sehe ich häufig, dass Anbieter davon ausgehen, ein einfacher Hinweis in den AGB reiche aus, um das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen. Das genügt nicht. Die Zustimmung muss vor Beginn der Vertragserfüllung aktiv und nachweisbar eingeholt werden, sonst bleibt der Kunde weiterhin 14 Tage widerrufsberechtigt, unabhängig davon, wie die AGB formuliert sind.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was gilt, wenn ich mit meinen Daten statt mit Geld bezahle?

Viele kostenlose Apps, Spiele oder Cloud-Dienste verlangen keine Zahlung, sondern lassen sich die Verarbeitung personenbezogener Daten als Gegenleistung einräumen. Auch hier bleibt der Vertrag ein Vertrag über digitale Inhalte im Sinne des § 327 BGB, und auch hier steht dem Verbraucher grundsätzlich das 14-tägige Widerrufsrecht zu. Für das Erlöschen genügt in diesem Fall aber schon eine einzige Voraussetzung: Der digitale Inhalt darf nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, und der Anbieter muss mit der Vertragserfüllung begonnen haben. Eine gesonderte ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen ist bei diesen unentgeltlichen Verträgen anders als bei kostenpflichtigen Angeboten nicht vorgeschrieben, weil § 356 Abs. 6 BGB die strengeren Anforderungen der Zustimmung und der Kenntnisbestätigung ausdrücklich nur an Verträge mit Kaufpreiszahlung knüpft.

Für Anbieter bedeutet das praktisch: Wer eine App kostenlos anbietet und im Gegenzug Daten verarbeitet, kann das Widerrufsrecht bereits durch den bloßen Start der Nutzung zum Erlöschen bringen, ohne dass der Nutzer vorher aktiv zustimmen musste. Verbraucher sollten deshalb wissen, dass ihr Widerrufsrecht bei solchen datenbasierten Angeboten regelmäßig schon mit dem ersten Öffnen der App oder dem ersten Login erlischt.

## Gelten für SaaS-Verträge besondere Regeln beim Widerruf?

Für SaaS-Modelle gelten dieselben Erlöschensvoraussetzungen wie für Downloads, da die Bereitstellung der Software ebenfalls als digitaler Inhalt ohne körperlichen Datenträger im Sinne des § 327 BGB gilt. Der Anbieter muss also auch hier vor Beginn der Nutzung die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einholen und über das Erlöschen des Widerrufsrechts informieren. In der Praxis empfiehlt sich eine gesonderte, aktive Bestätigung im Bestellprozess, etwa über eine separate Checkbox, statt einer bloßen Erwähnung in den Vertragsbedingungen.

## Was ändert sich mit dem neuen Widerrufsbutton ab Juni 2026?

Seit dem 19. Juni 2026 gilt zusätzlich § 356a BGB. Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, müssen seitdem eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Diese muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein und mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet werden.

Der Widerruf läuft zweistufig ab: Zunächst gibt der Verbraucher über die Funktion die notwendigen Angaben ein, etwa seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. Anschließend muss eine gesonderte Bestätigungsfunktion mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung zur Verfügung stehen, über die die Erklärung endgültig versendet wird. Der Unternehmer muss den Eingang der Widerrufserklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, mit Angabe von Datum und Uhrzeit des Eingangs. Die Erklärung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn sie vor Fristablauf über die Funktion versendet wurde.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Der neue Widerrufsbutton ändert nichts an den materiellen Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten, er betrifft nur den technischen Weg, wie ein Verbraucher seinen Widerruf erklärt. Für Anbieter digitaler Produkte bedeutet das: Beide Baustellen müssen unabhängig voneinander sauber umgesetzt werden, die Zustimmungslogik nach § 356 Abs. 6 BGB und die technische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Fragen & Antworten

### Habe ich bei einem gekauften Software-Download ein Widerrufsrecht?

Ja, grundsätzlich gilt das übliche 14-tägige Widerrufsrecht auch für digitale Inhalte wie Software-Downloads. Es kann jedoch nach § 356 Abs. 6 BGB vorzeitig erlöschen, wenn der Anbieter mit der Vertragserfüllung begonnen hat und Sie vorher ausdrücklich zugestimmt und die Kenntnis über das Erlöschen bestätigt haben.

### Was passiert mit meinem Widerrufsrecht, wenn ich einen Download sofort starte?

Das Widerrufsrecht erlischt nur, wenn Sie vorher ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Download vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt, und Sie zusätzlich bestätigt haben, dass Sie dadurch Ihr Widerrufsrecht verlieren. Ohne diese aktive Zustimmung bleibt das Widerrufsrecht bestehen, selbst wenn der Download bereits gestartet wurde.

### Gilt für SaaS-Software dasselbe wie für heruntergeladene Software?

Ja. Auch die Bereitstellung von SaaS-Software gilt als digitaler Inhalt ohne körperlichen Datenträger. Der Anbieter muss auch hier vor Beginn der Nutzung die ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts einholen, sonst bleibt das Widerrufsrecht 14 Tage bestehen.

### Was ist der neue Widerrufsbutton nach § 356a BGB?

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Anbieter eine elektronische Widerrufsfunktion mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ bereitstellen, über die Verbraucher ihre Widerrufserklärung in zwei Schritten abgeben können. Das ändert nichts an den inhaltlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts, sondern erleichtert nur den technischen Ablauf des Widerrufs.

Quellen

1.  [§ 327 BGB Anwendungsbereich Verträge über digitale Produkte (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327.html)
2.  [§ 356 BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, Abs. 6 (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html)
3.  [§ 312f BGB Bestätigung des Vertrags (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312f.html)
4.  [§ 356a BGB Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen, in Kraft seit 19.06.2026 (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356a.html)
5.  [Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts und des Versicherungsvertragsrechts sowie des Behandlungsvertragsrechts vom 5.2.2026, BGBl. I 2026 Nr. 28 (Einführung § 356a BGB, Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie 2023/2673)](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/28/regelungstext.pdf)
6.  [Verbraucherzentrale: Widerrufsbutton ab Juni 2026](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/widerrufsbutton-ab-juni-2026-onlinevertraege-einfacher-widerrufen-118449)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Jana Caroline Tuszynski · Diplom-Juristin

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.). Sie schreibt für die Kanzlei praxisnahe Beiträge, schwerpunktmäßig zum Bank- und Kapitalmarktrecht sowie zum Bau- und Immobilienrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/jana-caroline-tuszynski.md)

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