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title: "Steuern auf Kryptowährungen in Deutschland: Freigrenze, Haltefrist und Dokumentation"
description: "Krypto-Steuern Deutschland: 1.000-Euro-Freigrenze, Jahresfrist § 23 EStG, Staking/Lending laut BMF-Schreiben 6.3.2025 und Dokumentationspflichten."
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section: "Bank- und Kapitalmarktrecht"
datePublished: "2024-08-07"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Michelle Engelmann"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
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[Bank- und Kapitalmarktrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht.md)

# Steuern auf Kryptowährungen in Deutschland: Freigrenze, Haltefrist und Dokumentation

Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und Co. sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei, davor gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr. Der Ratgeber erklärt § 23 EStG, das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 zu Staking und Lending sowie die nötige Dokumentation.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 8 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Kryptowährungen gelten steuerlich als private Wirtschaftsgüter (BFH, Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22). Verkaufsgewinne bleiben nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei, innerhalb des Jahres gilt seit 2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro, danach ist der gesamte Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Laut BMF-Schreiben vom 6.3.2025 verlängern Staking und Lending die Haltefrist nicht auf zehn Jahre, für solche Erträge gilt aber eine eigene Freigrenze von 256 Euro nach § 22 Nr. 3 EStG. Ohne lückenlose Aufzeichnung greift die FIFO-Methode auf Wallet-Ebene.

-   Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG (BFH, Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22), Verkaufsgewinne nach einem Jahr Haltefrist sind steuerfrei
-   Innerhalb der Jahresfrist gilt seit 1.1.2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG), bei Überschreiten ist der volle Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag
-   BMF-Schreiben vom 6.3.2025 (IV C 1 - S 2256/00042/064/043): Staking und Lending verlängern die Haltefrist NICHT auf zehn Jahre, Staking-/Lending-/Mining-Erträge selbst unterliegen als sonstige Einkünfte einer eigenen Freigrenze von 256 Euro (§ 22 Nr. 3 EStG)
-   Ohne eigene Transaktionsaufzeichnung mit Anschaffungsdatum gilt die FIFO-Methode wallet-bezogen, Verluste sind mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar und vortragsfähig
-   Wer Gewinne bewusst nicht angibt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO, Einzelheiten dazu im Ratgeber „Krypto-Gewinne nicht angeben“

![Smartphone mit Kryptowährungs-Kurscharts als Symbolbild für die Besteuerung von Kryptogewinnen in Deutschland](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Steuern-Krypto-Deutschland-Kryptowaehrungen-verkaufen-Steuern-1.webp)

Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen sind steuerfrei, wenn Sie die Coins länger als ein Jahr gehalten haben. Verkaufen Sie innerhalb eines Jahres, bleibt ein Gesamtgewinn bis 1.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, darüber wird der volle Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Grundlage ist § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), Staking und Lending ändern daran laut einem BMF-Schreiben vom 6.3.2025 nichts an der Jahresfrist.

## Sind Kryptowährungen in Deutschland überhaupt steuerpflichtig?

Ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) entschieden, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Monero „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind. Damit unterliegen Gewinne aus dem Verkauf, Tausch oder der sonstigen Veräußerung von Kryptowerten der Einkommensteuer als private Veräußerungsgeschäfte, genau wie Gewinne aus dem Verkauf von Kunstgegenständen oder Sammlermünzen. Der BFH stellte zugleich klar, dass für das Streitjahr 2017 kein strukturelles Vollzugsdefizit vorlag, das die Besteuerung verfassungsrechtlich infrage gestellt hätte. Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel, werden aber häufig als Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz eingestuft.

## Wie lange muss ich Kryptowährungen halten, damit der Verkauf steuerfrei ist?

Ein Jahr. Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei, unabhängig von der Höhe. Verkaufen Sie innerhalb der Jahresfrist, kommt es auf die Freigrenze an.

**Berechnung:** Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Veräußerungskosten ergibt den Gewinn. Beispiel: Kaufpreis 8.000 Euro, Verkaufspreis 10.000 Euro, Gewinn 2.000 Euro. Lag die Haltedauer unter einem Jahr, ist dieser Betrag oberhalb der Freigrenze in voller Höhe steuerpflichtig.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Beratung sehe ich oft, dass Mandanten die Freigrenze mit einem Freibetrag verwechseln. Das ist ein teurer Irrtum: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über 1.000 Euro, wird der komplette Betrag versteuert, nicht nur der übersteigende Teil. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte den Verkaufszeitpunkt vorher genau durchrechnen lassen.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was hat sich seit 2024 bei der Freigrenze geändert?

Seit dem 1. Januar 2024 wurde die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Grenze gilt nicht nur für Kryptogewinne, sondern für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen, etwa auch Gewinne aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter innerhalb der Jahresfrist. Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, ein anteiliger Freibetrag existiert nicht.

## Was hat das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 zu Staking und Lending geändert?

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 6. März 2025 ein aktualisiertes Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht (IV C 1 - S 2256/00042/064/043) und damit das vorherige Schreiben vom 10. Mai 2022 abgelöst. Die wichtigste Klarstellung betrifft die Haltefrist: Werden Kryptowerte für Staking oder Lending eingesetzt, verlängert sich die einjährige Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dadurch NICHT auf zehn Jahre. Diese Verlängerung war zuvor teilweise diskutiert worden, weil § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG bei Wirtschaftsgütern, die als Einkunftsquelle genutzt werden, grundsätzlich eine zehnjährige Frist vorsieht. Für Kryptowerte gilt diese Verlängerung laut BMF ausdrücklich nicht.

Davon zu unterscheiden sind die laufenden Erträge aus dem Staking, Lending oder Mining selbst: Diese werden regelmäßig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst und unterliegen einer eigenen Freigrenze von 256 Euro im Jahr, unabhängig von der 1.000-Euro-Freigrenze für Veräußerungsgewinne.

Zur Gewinnermittlung ohne lückenlose Einzelzuordnung sieht das Schreiben vereinfachend die FIFO-Methode (First in, first out) vor, angewendet je Wallet. Wer keine Transaktionsliste mit Anschaffungsdatum führt, muss sich diese wallet-bezogene FIFO-Zuordnung entgegenhalten lassen. Für Veranlagungszeiträume bis 2024 beanstandet die Finanzverwaltung frühere, abweichend dokumentierte Kursbestimmungen nicht.

## Wie werden Initial Coin Offerings und Utility- oder Security-Token besteuert?

Bei einem Initial Coin Offering (ICO) gibt ein Unternehmen eigene Kryptowerte im Tausch gegen andere Kryptowerte oder gegen Euro aus, vergleichbar mit einem Börsengang, bei dem statt Aktien Token ausgegeben werden. Für die steuerliche Behandlung kommt es entscheidend darauf an, welche Rechte der Token verkörpert. Das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 unterscheidet dazu drei Grundkategorien:

| Token-Art | Was er vermittelt | Steuerliche Grundlinie |
| --- | --- | --- |
| Currency- oder Payment-Token | Tauschmittel ohne gesetzlichen Währungsstatus (z. B. Bitcoin, Ether) | Wie im übrigen Beitrag beschrieben: Freigrenze und Jahresfrist nach § 23 EStG |
| Utility-Token | Nutzungsrecht oder Anspruch auf eine künftige Ware oder Dienstleistung | Einlösung gegen die Ware oder Dienstleistung ist steuerlich unbeachtlich, ein Verkauf des Tokens vor Einlösung kann dagegen ein privates Veräußerungsgeschäft sein |
| Security-Token | Funktional mit einem Wertpapier vergleichbar | Je nach Ausgestaltung Kapitalerträge nach § 20 EStG oder ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn nur ein Sachleistungsanspruch und keine Kapitalforderung vorliegt |

Wird ein Utility-Token tatsächlich eingelöst, liegt darin keine Veräußerung, weil keine entgeltliche Übertragung an einen Dritten stattfindet, sondern lediglich der im Token verkörperte Anspruch erfüllt wird. Verkauft der Inhaber den Utility-Token dagegen weiter, statt ihn einzulösen, kann daraus ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG entstehen, genau wie bei anderen Kryptowerten. Bei Security-Token hängt die Einordnung als Kapitalforderung oder als bloßer Sachleistungsanspruch vom Einzelfall der Ausgabebedingungen ab. Kryptowerte können auch mehrere dieser Funktionen zugleich erfüllen (hybride Token), maßgeblich ist dann stets die tatsächliche Funktion im konkreten Fall, nicht die Bezeichnung am Markt.

Beim emittierenden Unternehmen selbst gelten die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze: Die ausgegebenen Kryptowerte sind je nach Ausgestaltung als Eigenkapital oder Fremdkapital einzuordnen und mit den Herstellungskosten zu aktivieren.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Bei ICO-Mandaten ist die größte Fehlerquelle, den ausgegebenen Token pauschal wie eine klassische Kryptowährung zu behandeln. Ob ein Utility-Token beim Verkauf steuerpflichtig wird oder die Einlösung steuerlich neutral bleibt, hängt an der konkreten Ausgestaltung der Ausgabebedingungen. Wer ein ICO plant oder in einen Token investiert, sollte sich die rechtliche Einordnung vor der Transaktion schriftlich geben lassen, nicht erst bei der Steuererklärung.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Gilt das auch für NFTs?

Im Kern ja. Ein NFT (Non-Fungible Token) wird von der Finanzverwaltung als eigenständiger Kryptowert behandelt, für den nach überwiegender Auffassung dieselbe Grundsystematik gilt wie für andere Kryptowerte: Einordnung als anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG, einjährige Haltefrist bis zur Steuerfreiheit und die 1.000-Euro-Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen. Eine NFT-spezifische Regelung enthält das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 nicht, die Einordnung stützt sich auf dieselben allgemeinen Grundsätze, die auch für Currency- und Utility-Token gelten.

Abweichend wird es, sobald NFTs nicht nur gehandelt, sondern selbst hergestellt und vertrieben werden, das sogenannte Minting. Ob das freiberuflich nach § 18 EStG oder gewerblich zu behandeln ist, hängt wie bei anderen kreativen Tätigkeiten davon ab, ob eine eigenschöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vorliegt oder ob die Tätigkeit eher einem eigenständigen, dem Markt zugewandten Vertrieb entspricht, etwa bei einem selbständigen Weitervertrieb ganzer Kollektionen. Gewerblichkeit ist steuerlich meist nachteilig, weil dann zusätzlich Gewerbesteuer anfällt und die Jahresfrist für die Veräußerung nicht mehr zur Steuerfreiheit führt. Die Abgrenzung ist stets eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtslage beim Kauf und Handel bereits geminteter NFTs, einschließlich Eigentums- und Nutzungsrechten sowie typischer Betrugsmuster, behandelt ausführlich der Ratgeber [NFT kaufen und handeln: Rechtslage, Risiken und Ihre Rechte](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/nft-kaufen-handeln-recht.md).

## Wie werden Airdrops und Hard Forks steuerlich behandelt?

Airdrops ohne Gegenleistung können als Schenkung einzuordnen sein. Erhalten Sie einen Airdrop hingegen als Gegenleistung für eine Tätigkeit, etwa Marketingaktivitäten, gilt er als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und ist entsprechend zu versteuern.

Bei einem Hard Fork, also der Aufspaltung einer Blockchain in zwei Kryptowerte, werden die ursprünglichen Anschaffungskosten laut BMF-Schreiben im Verhältnis der Marktkurse zum Zeitpunkt der Aufspaltung auf beide entstandenen Kryptowerte aufgeteilt. Der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt bleibt für beide Kryptowerte maßgeblich, das ist für die Berechnung der einjährigen Haltefrist entscheidend.

## Wie werden Masternodes, Mining und Krypto-CFDs versteuert?

| Einkunftsart | Rechtsgrundlage | Kurz erklärt |
| --- | --- | --- |
| Masternode-Erträge | § 22 Nr. 3 EStG | Sonstige Einkünfte, Betriebskosten (Server, Strom) abziehbar |
| Privates Mining | § 22 Nr. 3 EStG | Sonstige Einkünfte, individueller Steuersatz, Betriebskosten abziehbar |
| Gewerbliches Mining | Gewerbebetrieb | Zusätzlich Gewerbesteuer und Umsatzsteuer |
| Krypto-CFDs und -Futures | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Termingeschäft) | Abgeltungsteuer 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer |

Bei Krypto-CFDs und Krypto-Futures spekulieren Sie über ein Differenzgeschäft auf steigende oder fallende Kurse, ohne die zugrunde liegende Kryptowährung selbst zu besitzen. Maßgeblich für die Einordnung als Termingeschäft ist nicht die Produktbezeichnung der Handelsplattform, sondern ob der Vertrag nur einen Differenzausgleich vorsieht oder eine tatsächliche Lieferung der Kryptowerte. Sieht der Vertrag echte Lieferung vor, greift stattdessen § 23 EStG mit der einjährigen Haltefrist wie beim Spot-Handel. Bei reinem Differenzausgleich zählt dagegen keine Jahresfrist, die Gewinne unterliegen als Kapitalerträge durchgehend der Abgeltungsteuer, unabhängig von der Haltedauer.

## Kann ich Verluste aus Krypto-Geschäften steuerlich geltend machen?

Ja. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten lassen sich nach § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnen. Reicht der Verlustausgleich im selben Jahr nicht aus, ist ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr sowie ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag in Folgejahre möglich. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, etwa Gehalt oder Mieteinnahmen, ist dagegen ausgeschlossen.

## Welche Dokumentation brauche ich für das Finanzamt?

Führen Sie für jede Transaktion Datum, Art des Vorgangs, Menge, Kurswert und die genutzte Handelsplattform. Ohne diese Aufzeichnungen wendet die Finanzverwaltung die FIFO-Methode je Wallet an, was bei mehreren parallel genutzten Wallets zu einer für Sie ungünstigeren Zuordnung führen kann. Der Umtausch von Euro in Kryptowerte und zurück ist nicht umsatzsteuerpflichtig, ebenso der Tausch von Kryptowerten untereinander (private Vermögensebene). Servicegebühren von Handelsplattformen und Wallet-Anbietern unterliegen dagegen regelmäßig der Umsatzsteuer wie andere Dienstleistungen.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Die häufigste Falle in der Praxis ist nicht die komplizierte Rechtslage, sondern eine unvollständige Historie über mehrere Börsen und Wallets hinweg. Wer über Jahre auf drei oder vier Plattformen gehandelt hat und keine zusammenhängende Übersicht führt, produziert sich damit selbst ein Beweisproblem, das im Zweifel zu seinen Ungunsten ausgelegt wird.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was passiert, wenn ich Krypto-Gewinne nicht angebe?

Wer steuerpflichtige Krypto-Gewinne vorsätzlich verschweigt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Das gilt unabhängig davon, ob die Coins über eine ausländische Börse gehandelt wurden, da die Finanzbehörden zunehmend Auskunftsersuchen gegenüber Handelsplattformen nutzen. Dieser Ratgeber behandelt die Grundlagen der Besteuerung, die strafrechtlichen Folgen einer Nichtangabe und die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige sind gesondert im Ratgeber [Krypto Gewinne nicht angeben](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/krypto-gewinne-nicht-angeben.md) beschrieben.

Rechtsstand: Juli 2026.

Einen Überblick über verwandte Beiträge gibt die Themenseite [Kryptowährungen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/kryptowaehrungen.md).

## Fragen & Antworten

### Muss ich Krypto-Gewinne nach einem Jahr Haltedauer noch in der Steuererklärung angeben?

Nein, nach Ablauf der einjährigen Haltefrist sind Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten steuerfrei und müssen nicht angegeben werden, unabhängig von der Höhe des Gewinns.

### Gilt die 1.000-Euro-Freigrenze pro Kryptowährung oder insgesamt?

Insgesamt. Die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bezieht sich auf die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr, nicht auf einzelne Kryptowerte.

### Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?

Nein. Das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 stellt ausdrücklich klar, dass Staking und Lending die einjährige Veräußerungsfrist für die zugrunde liegenden Kryptowerte nicht auf zehn Jahre verlängern.

### Welche Methode wird zur Gewinnermittlung verwendet, wenn ich keine eigene Aufzeichnung habe?

Ohne lückenlose Einzelzuordnung wendet die Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben vereinfachend die FIFO-Methode (First in, first out) wallet-bezogen an, das heißt, die zuerst angeschafften Coins gelten als zuerst verkauft.

### Was droht, wenn ich Krypto-Gewinne bewusst nicht angebe?

Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit Geld- oder Freiheitsstrafe. Details zu Strafmaß und einer möglichen strafbefreienden Selbstanzeige finden Sie im Ratgeber Krypto Gewinne nicht angeben.

Quellen

1.  [§ 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html)
2.  [§ 22 EStG Sonstige Einkünfte (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html)
3.  [§ 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html)
4.  [§ 370 AO Steuerhinterziehung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html)
5.  [BFH, Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22 (Kryptowährungen als Wirtschaftsgut, private Veräußerungsgeschäfte)](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310057/)
6.  [BMF-Schreiben vom 6.3.2025, IV C 1 - S 2256/00042/064/043 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten)](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
7.  [Bundesfinanzministerium: Ertragsbesteuerung virtueller Währungen, Pressemitteilung vom 11.5.2022 (Vorgänger-Schreiben, durch BMF-Schreiben vom 6.3.2025 abgelöst)](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2022/05/2022-05-11-ertragsbesteuerung-von-virtuellen-waehrungen.html)
8.  [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG Termingeschäfte (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Michelle Engelmann · Diplom-Juristin (LL.M.)

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.) mit LL.M. (Master of Laws). Sie hat ihr zweites juristisches Staatsexamen abgeschlossen und schreibt für die Kanzlei verständliche Rechtstipps, vor allem zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Zivilrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/michelle-engelmann.md)

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