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title: "ADAC-Kreditkarte bei Solaris: Wer haftet bei bestrittenen Kartenzahlungen?"
description: "Solaris beruft sich bei bestrittenen ADAC-Kreditkartenzahlungen auf 3-D Secure. Wir erklären, wer die Beweislast trägt und was Betroffene tun können."
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section: "Bank- und Kapitalmarktrecht"
datePublished: "2026-09-18"
dateModified: "2026-09-18"
author: "Jana Caroline Tuszynski"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
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[Bank- und Kapitalmarktrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht.md)

# ADAC-Kreditkarte bei Solaris: Wer haftet bei bestrittenen Kartenzahlungen?

Solaris verteidigt bestrittene ADAC-Kreditkartenzahlungen mit 3-D Secure. Wir erklären, wer die Beweislast trägt, was ein SIM-Swap damit zu tun hat und was Betroffene jetzt tun sollten.

18\. September 2026 · 8 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Wer eine ADAC-Kreditkartenzahlung bei Solaris bestreitet, hört meist denselben Satz: Die Zahlung sei über 3-D Secure bestätigt worden. Nach § 675w BGB reicht das allein aber nicht als Beweis, wie der BGH bereits 2016 klargestellt hat (Urteil vom 26.01.2016, XI ZR 91/14). Unsere Kanzlei vertritt einen betroffenen Mandanten, der einen SIM-Swap als Alternativerklärung vorträgt. Parallel führt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zwei Verfahren gegen Solaris (LG Berlin II, Az. 103 O 49/25 und 97 O 83/25).

-   Seit der Übernahme der ADAC-Kreditkarten durch Solaris im September 2024 melden sich vermehrt Kunden mit nicht autorisierten Kartenzahlungen.
-   Solaris verteidigt sich meist damit, die Zahlung sei über 3-D Secure bestätigt worden – das allein beweist aber keine Autorisierung.
-   Nach § 675w BGB muss der Zahlungsdienstleister, nicht der Kunde, Betrug oder grobe Fahrlässigkeit mit unterstützenden Beweismitteln belegen.
-   Der BGH hat schon 2016 klargestellt: Eine korrekt aufgezeichnete Authentifizierung begründet für sich genommen keinen Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit.
-   Kunden können einem solchen Anscheinsbeweis mit einem plausiblen Alternativgeschehen entgegentreten, etwa einem SIM-Swap – einer Rufnummernübernahme durch Dritte.
-   Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg führt zwei Verfahren gegen Solaris; eine erste Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
-   Betroffene sollten Zahlungen zeitnah schriftlich bestreiten, alle Nachweise sichern und sich vor einem Vergleich anwaltlich beraten lassen.

![ADAC-Kreditkarte vor Laptop mit Logos der Kanzlei Kaufmann und Solaris SE, Überschrift: ADAC-Kreditkarte bei Solaris – Wer haftet bei unberechtigten Zahlungen?](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/solaris-adac-kreditkarte-titelbild.webp)

ADAC-Kreditkarte vor Laptop mit Logos der Kanzlei Kaufmann und Solaris SE

Seit die Solaris SE im September 2024 die ADAC-Kreditkarten von der Landesbank Berlin übernommen hat, häufen sich Meldungen über Kartenzahlungen, die Karteninhaber nie autorisiert haben wollen. Rechtsanwalt Hermann Kaufmann vertritt aktuell selbst einen betroffenen ADAC-Kreditkartenkunden in einem laufenden Rechtsstreit gegen Solaris – ein Fall, der zeigt, wie unterschiedlich sich ein und derselbe Sachverhalt aus Bank- und aus Kundensicht darstellen lässt, wenn es um 3-D Secure und grobe Fahrlässigkeit geht.

## Was ist bei der ADAC-Kreditkarte über Solaris passiert?

Die ADAC-Kreditkarten wurden ursprünglich von der Landesbank Berlin AG ausgegeben. Im September 2024 übernahm die Solaris SE die Kartenherausgabe von der Landesbank Berlin AG; die bestehenden Vertragsverhältnisse gingen auf sie über. Seither berichten Karteninhaber gehäuft von Abbuchungen, die sie nicht selbst veranlasst haben wollen.

In dem Fall, den unsere Kanzlei begleitet, wurde die Karte unseres Mandanten im Februar 2025 mit drei Zahlungen belastet: 4.100 Euro unter der Bezeichnung „Reflex Auto“ am 3. Februar, 10 Euro unter „startselect.help“ am 12. Februar und ein Betrag von rund 18 Euro unter „SGL/Telegram Premium“ am 22. Februar. Unser Mandant bestreitet, diese Zahlungen autorisiert zu haben, und macht gegen Solaris eine Hauptforderung von 4.128,30 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Er bestreitet dabei ausdrücklich, jemals eine gefälschte Login-Seite aufgerufen, Zugangsdaten eingegeben oder eine SMS-TAN weitergegeben zu haben.

## Wie reagiert Solaris auf bestrittene Kartenzahlungen?

Solaris verteidigt sich in solchen Verfahren zweistufig. In erster Linie beruft sich das Unternehmen darauf, dass die Zahlungen über 3-D Secure authentifiziert worden seien und eine Ausführung ohne entsprechende Freigabe des Karteninhabers technisch ausgeschlossen sei. Die vorgelegten VISA-Transaktionsprotokolle weisen die Zahlungen dabei als „Challenged“ beziehungsweise „Frictionless“ aus – aus Sicht von Solaris ein Beleg für eine ordnungsgemäße Authentifizierung.

Hilfsweise trägt Solaris vor, der Karteninhaber habe – sofern er selbst keine Freigabe erteilt habe – Dritten zwingend sowohl die Kreditkarten- und Zugangsdaten (etwa durch Eingabe auf einer Phishing-Website) als auch zusätzlich die per SMS erhaltene TAN zugänglich gemacht. Solaris stützt diesen Vorwurf auf ein detailliert geschildertes Phishing-Szenario: mehr als 200 gefälschte Websites, die der echten ADAC-Login-Seite nachempfunden gewesen seien; Kunden seien über Suchmaschinen dorthin geraten, hätten dort Zugangsdaten und anschließend eine TAN eingegeben, woraufhin die Täter ein eigenes Gerät an das Konto gebunden hätten. Für den Fall einer nicht autorisierten Zahlung erklärt Solaris hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 BGB in Höhe der Klageforderung.

## Wer trägt die Beweislast bei bestrittenen Kartenzahlungen?

Das Gesetz nimmt dem Zahlungsdienstleister die einfache Beweisführung ab: Ein bloßes Authentifizierungsprotokoll genügt ihm nach § 675w BGB nicht automatisch. Eindeutig zugunsten des Karteninhabers ist die Rechtslage damit aber nicht – der BGH hat anerkannt, dass sich der Zahlungsdienstleister unter engen Voraussetzungen auf einen Anscheinsbeweis stützen kann; gelingt ihm das, trifft den Kunden seinerseits eine sekundäre Darlegungslast, ein plausibles Alternativgeschehen aufzuzeigen.

**§ 675w BGB – Nachweis der Authentifizierung**

> Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert, in betrügerischer Absicht gehandelt, eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen hat. Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Der BGH hat diese Grundsätze bereits 2016 in einem Fall von Online-Banking-Missbrauch entwickelt (BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14): Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach eine korrekt aufgezeichnete und beanstandungsfrei geprüfte Authentifizierung automatisch auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Nutzers schließen lässt. Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Bank setzt zudem voraus, dass das eingesetzte Sicherungsverfahren nach aktuellem Erkenntnisstand praktisch nicht zu überwinden ist und im konkreten Fall auch fehlerfrei angewendet wurde – zum damals verwendeten SMS-TAN-Verfahren äußerte der BGH selbst Zweifel, ob es diesen Sicherheitsstandard überhaupt erreicht. Der Kunde muss zur Erschütterung eines etwaigen Anscheinsbeweises keinen erfolgreichen Angriff auf das Sicherungsverfahren nachweisen; ein substantiierter Hinweis auf eine außerhalb des Banksystems liegende Ursache genügt. Was als solcher Hinweis ausreicht, hat der BGH nicht abschließend festgelegt – das ist eine Frage des Einzelfalls.

Genau einen solchen Hinweis liefert unser Mandant mit einem sogenannten SIM-Swap beziehungsweise Port-Out: Dabei verschaffen sich Täter mit leicht zugänglichen Stammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Rufnummer) beim Mobilfunkanbieter Zugriff auf die Rufnummer des Opfers – etwa durch eine Ersatz-SIM oder eine Portierung zu einem anderen Anbieter – ganz ohne dass dieses eine Phishing-Seite besuchen oder eine TAN preisgeben müsste. Ab diesem Zeitpunkt laufen sämtliche SMS-TANs und App-Freigabecodes am Täter-Gerät auf; die Banksysteme verzeichnen anschließend eine „erfolgreiche“ Freigabe, obwohl nicht der Karteninhaber, sondern der Täter sie ausgelöst hat. Ob ein solcher SIM-Swap tatsächlich stattgefunden hat, ist – ebenso wie das von Solaris behauptete Phishing-Szenario – zwischen den Parteien streitig und noch nicht gerichtlich geklärt.

Wie stark es dabei auf das konkrete Verhalten und die konkrete Beweisführung ankommt, zeigen drei Entscheidungen, auf die sich Banken in vergleichbaren Verfahren regelmäßig berufen: Das OLG Frankfurt am Main bejahte grobe Fahrlässigkeit, weil ein Kunde eine telefonisch erfragte TAN an einen vermeintlichen Bankmitarbeiter weitergegeben hatte (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.09.2023 – 3 U 84/23). Das OLG München ordnete einen vergleichbaren Fall der Weitergabe von Zugangsdaten ähnlich ein (OLG München, Beschluss vom 04.09.2023 – 19 U 1508/23e). Das Amtsgericht München kam bei einer Kreditkartenzahlung zu einem ähnlichen Ergebnis – allerdings auf andere Weise: Dort war nur unstreitig, dass der Kunde seine Kartendaten auf einer Phishing-Seite eingegeben und im fraglichen Zeitraum eine SMS-TAN erhalten hatte. Dass er diese TAN auch tatsächlich dort eingab, war nicht bewiesen, sondern hat das Gericht daraus gefolgert, dass der Kunde keine plausible andere Erklärung dafür liefern konnte, wie die TAN sonst zeitnah zum Täter gelangt sein sollte – eine sogenannte sekundäre Darlegungslast (AG München, Urteil vom 21.01.2025 – 222 C 15098/24).

Genau an diesem Punkt setzt der Vortrag unseres Mandanten an: Mit dem SIM-Swap nennt er eine konkrete, in sich schlüssige Alternativerklärung dafür, wie SMS-TAN und App-Freigaben ohne sein Zutun beim Täter ankommen konnten. Ob sich dieser Vortrag im Verfahren bestätigt, ist offen – er genügt aber grundsätzlich, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen, an der der Kläger im Fall des Amtsgerichts München mangels einer solchen Erklärung gescheitert ist.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Ein Protokoll zeigt nur: Irgendein Gerät hat bestätigt. Wessen Gerät das war, sagt es nicht. Genau da beginnt die eigentliche Auseinandersetzung.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was bedeuten die Verfahren der Verbraucherzentrale gegen Solaris für Betroffene?

Neben den individuellen Streitigkeiten wie der unseres Mandanten führt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zwei wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen gegen Solaris.

Im ersten Verfahren ging es um einen Verbraucher, dessen ADAC-Kreditkarte im Oktober 2024 mit einer Zahlung über 4.616,85 Euro belastet wurde, die er über das von Solaris selbst bereitgestellte Formular „Zahlungsreklamation/Dispute Form“ beanstandet hatte. Die Verbraucherzentrale wollte Solaris untersagen lassen, in solchen Fällen dennoch Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn dem Verbraucher keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Landgericht Berlin II hat die Klage mit Urteil vom 25.11.2025 (Az. 103 O 49/25) abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Verbraucherzentrale hat Berufung zum Kammergericht Berlin eingelegt (Az. 5 U 2/26); eine Entscheidung darüber steht bislang aus.

Im zweiten, weiterhin beim Landgericht Berlin II anhängigen Verfahren (Az. 97 O 83/25) beanstandet die Verbraucherzentrale zwei konkrete Praktiken: Zum einen, dass Solaris von einem Verbraucher trotz bestrittener Autorisierung den Ausgleich des angeblich ausstehenden Betrags verlangt und gleichzeitig eine vorübergehende Sperrung der Kreditkarte androht. Zum anderen, dass Solaris sich gegenüber dem Verbraucher auf angebliche interne Nachweise für eine ordnungsgemäße Autorisierung beruft, diese aber als „ausschließlich für interne Prüfungszwecke bestimmt“ bezeichnet und damit dem Kunden nicht offenlegt.

Beide Verfahren sind Unterlassungsklagen nach dem UWG – sie verschaffen einzelnen Betroffenen keinen direkten Zahlungsanspruch, klären aber grundsätzlich, ob bestimmte Praktiken von Solaris zulässig sind. Ein rechtskräftiges Verbot würde die Position individueller Kläger in eigenen Verfahren stärken.

## Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer eine nicht autorisierte Kartenzahlung feststellt, sollte den Vorgang unverzüglich schriftlich über das Reklamationsformular bestreiten und den Zugang schriftlich bestätigen lassen. Wichtig ist, jede Korrespondenz mit Solaris, sämtliche Transaktionsprotokolle und eigene Screenshots aufzubewahren – diese Unterlagen werden im Streitfall zu Beweismitteln.

Von einer schnellen Zahlung oder einem vorschnellen Vergleichsangebot raten wir grundsätzlich ab, solange nicht geklärt ist, wer die Beweislast tatsächlich trägt und ob Solaris über das bloße Authentifizierungsprotokoll hinaus etwas vorlegen kann. Eine Strafanzeige bei der Polizei dokumentiert den Vorfall zusätzlich. Wer feststellt, dass sein Mobiltelefon plötzlich über längere Zeit kein Netz mehr hat, sollte das ernst nehmen und umgehend beim Mobilfunkanbieter nachfragen, ob die eigene Rufnummer portiert oder eine Ersatz-SIM aktiviert wurde – ein möglicher Hinweis auf einen SIM-Swap.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Wer sich auf ein Vergleichsangebot einlässt, gibt oft Ansprüche auf, die sich bei genauerer Prüfung als werthaltiger herausstellen, als das erste Angebot vermuten lässt. Gerade wenn Solaris selbst noch keine belastbaren zusätzlichen Beweise vorgelegt hat, lohnt sich Geduld.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Hermann Kaufmann prüft für betroffene ADAC-Kreditkarteninhaber, ob Solaris seiner Beweislast tatsächlich nachgekommen ist.

Rechtsstand: September 2026.

## Fragen & Antworten

### Muss ich eine bestrittene Kreditkartenzahlung zunächst trotzdem bezahlen?

Nein. Solange die Autorisierung streitig ist, muss Solaris nach § 675w BGB die Autorisierung beweisen – nicht der Kunde seine Unschuld.

### Reicht die Bestätigung über 3-D Secure als Beweis für eine Autorisierung?

Allein nicht. § 675w BGB stellt ausdrücklich klar, dass die Aufzeichnung einer Authentifizierung nicht notwendigerweise ausreicht, um Autorisierung, Betrug oder grobe Fahrlässigkeit zu beweisen.

### Was ist ein SIM-Swap und was hat er mit einer bestrittenen Kartenzahlung zu tun?

Bei einem SIM-Swap übernehmen Täter mit einfachen Stammdaten die Mobilfunknummer des Opfers, etwa durch eine Ersatz-SIM oder eine Portierung zu einem anderen Anbieter. Ab diesem Zeitpunkt erhalten sie SMS-TANs und App-Freigabecodes, ohne dass das Opfer selbst Zugangsdaten preisgegeben oder eine Phishing-Seite besucht haben muss.

### Was bedeutet „grobe Fahrlässigkeit“ bei einer Kreditkartenzahlung?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt, etwa indem er Kartendaten und eine SMS-TAN nachweislich auf einer Phishing-Seite eingibt. Die bloße Behauptung reicht nicht, es bedarf konkreten Vortrags zum tatsächlichen Verhalten.

### Wer muss beweisen, ob ich eine Zahlung autorisiert habe?

Nach § 675w BGB der Zahlungsdienstleister, also Solaris.

### Was mache ich, wenn ich eine nicht autorisierte Abbuchung auf meiner ADAC-Kreditkarte entdecke?

Reklamieren Sie die Zahlung sofort schriftlich über das Dispute-Formular, lassen Sie sich den Zugang bestätigen, sichern Sie alle Unterlagen und erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.

### Was ist der Unterschied zwischen dem Chargeback-Verfahren und dem gesetzlichen Erstattungsanspruch?

Das Chargeback läuft kartensystemintern über das Kartennetzwerk. Der gesetzliche Anspruch aus § 675u BGB besteht unabhängig davon gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Beide Wege schließen sich nicht aus, sind aber rechtlich zu unterscheiden.

### Was bewirken die Verfahren der Verbraucherzentrale gegen Solaris für mich persönlich?

Direkt zunächst nichts, da es sich um Unterlassungsklagen handelt. Ein rechtskräftiges Verbot bestimmter Praktiken kann aber die Ausgangslage für eigene Auseinandersetzungen mit Solaris verbessern.

### Soll ich einen von Solaris angebotenen Vergleich annehmen?

Das hängt von der Beweislage im Einzelfall ab. Solange Solaris außer dem Authentifizierungsprotokoll keine weiteren Beweismittel vorgelegt hat, ist ein frühzeitiger Vergleich häufig nicht die wirtschaftlich beste Lösung.

### Wann sollte ich anwaltliche Hilfe einschalten?

Spätestens dann, wenn Solaris die Reklamation ablehnt, mit grober Fahrlässigkeit argumentiert oder ein Vergleichsangebot unterbreitet.

Quellen

1.  [§ 675u BGB (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675u.html)
2.  [§ 675v BGB (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675v.html)
3.  [§ 675w BGB (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675w.html)
4.  [BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14](https://openjur.de/u/881954.html)
5.  [OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.09.2023 – 3 U 84/23](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+Frankfurt&Datum=22.09.2023&Aktenzeichen=3+U+84%2F23)
6.  [OLG München, Beschluss vom 04.09.2023 – 19 U 1508/23e](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3+U+3%2F23)
7.  [AG München, Urteil vom 21.01.2025 – 222 C 15098/24](https://www.vzbv.de/urteile/zum-erstattungsanspruch-gegen-die-bank-bei-phishing-auf-kleinanzeigen)
8.  [LG Berlin II, Urteil vom 25.11.2025 – 103 O 49/25 (Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ./. Solaris SE)](https://www.sammelklagen.de/sites/default/files/2026-01/lg-berlin-ii_urteil_vom_25.11.2025_az-103_o-49-25_1.pdf)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Jana Caroline Tuszynski · Diplom-Juristin

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.). Sie schreibt für die Kanzlei praxisnahe Beiträge, schwerpunktmäßig zum Bank- und Kapitalmarktrecht sowie zum Bau- und Immobilienrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/jana-caroline-tuszynski.md)

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