---
title: "NFT kaufen und handeln: Rechtslage, Risiken und Ihre Rechte"
description: "NFT kaufen: Was rechtlich dahintersteckt, Nutzungsrechte statt Eigentum, MiCAR-Einordnung, Betrugsmaschen wie Rug Pulls und das Widerrufsrecht im Überblick."
url: "https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/nft-kaufen-handeln-recht"
lang: "de"
breadcrumb: "Start › Rechtsgebiete › Bank- und Kapitalmarktrecht › NFT kaufen und handeln: Rechtslage, Risiken und Ihre Rechte"
section: "Bank- und Kapitalmarktrecht"
datePublished: "2022-05-31"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Jana Caroline Tuszynski"
authorMarkdown: "https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/jana-caroline-tuszynski.md"
reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
---

[Bank- und Kapitalmarktrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht.md)

# NFT kaufen und handeln: Rechtslage, Risiken und Ihre Rechte

Wer ein NFT kauft, erwirbt einen Blockchain-Eintrag, nicht automatisch das Urheberrecht am Werk und in aller Regel kein Eigentum im juristischen Sinn. Der Beitrag erklärt Nutzungsrechte, die MiCAR-Einordnung, Betrugsmaschen wie Rug Pulls und das Widerrufsrecht bei NFT-Käufen.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 9 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Ein NFT ist rechtlich zunächst nur ein Dateneintrag auf einer Blockchain. Käufer erwerben damit weder automatisch das Urheberrecht am Werk (bleibt nach § 7 UrhG beim Schöpfer) noch Sacheigentum nach § 90 BGB; welche Nutzungsrechte eingeräumt werden, regeln allein die Projektbedingungen. Die MiCA-Verordnung nimmt einzigartige NFTs (Art. 2 Abs. 3 MiCAR) vom Anwendungsbereich aus, fraktionierte NFTs fallen weiterhin darunter, und das Widerrufsrecht erlischt als digitaler Inhalt nach § 356 Abs. 6 BGB oft schon mit Kaufabschluss.

-   Ein NFT ist ein Blockchain-Eintrag, kein Eigentum an einer Sache im Sinne des § 90 BGB und keine automatische Übertragung des Urheberrechts, das nach § 7, § 29 UrhG beim Schöpfer des Werks verbleibt
-   Welche Nutzungsrechte am zugrunde liegenden Werk eingeräumt werden, einfach oder ausschließlich nach § 31 UrhG, bestimmen allein die Projektbedingungen, nicht der Token selbst, unklare Bedingungen wirken sich im Zweifel zugunsten des Urhebers aus
-   Die MiCA-Verordnung nimmt einzigartige, nicht fungible NFTs nach Art. 2 Abs. 3 MiCAR grundsätzlich vom Anwendungsbereich aus, große uniforme Kollektionen, fraktionierte NFTs und NFTs mit unternehmensähnlichen Rechten fallen aber weiterhin unter die volle Regulierung
-   Die Besteuerung von NFT-Gewinnen folgt nach überwiegender Auffassung derselben Systematik wie bei anderen Kryptowerten (§ 23 EStG, Freigrenze 1.000 Euro, Jahresfrist), Details dazu liefert der vertiefende Ratgeber zur Krypto-Besteuerung
-   Verbraucher haben beim NFT-Kauf grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB, das aber wegen der Einordnung als digitaler Inhalt nach § 356 Abs. 6 BGB häufig schon mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt

![Digitale Kunstgrafik auf einem NFT-Marktplatz als Symbolbild für den rechtssicheren Kauf und Handel von NFTs](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/NFT-trading-und-Eigentum-F%C3%A4lschung-verkauft-1.webp)

Wer ein NFT kauft, erwirbt einen Eintrag auf einer Blockchain, der einer Wallet-Adresse zugeordnet ist, nicht automatisch das Urheberrecht am dargestellten Werk und in aller Regel auch kein Eigentum im juristischen Sinn. Der NFT-Markt ist seit dem Höchststand 2022 stark geschrumpft, viele Projekte sind wertlos geworden oder komplett verschwunden. Wer heute noch investiert, sollte die rechtlichen Grenzen kennen, bevor Geld fließt. Rechtsstand: Juli 2026.

## Was kauft man eigentlich, wenn man ein NFT kauft?

Ein NFT, ein Non-Fungible Token, ist zunächst nur ein Dateneintrag auf einer Blockchain. Dieser Eintrag verweist typischerweise auf eine digitale Datei, ein Bild, eine Musikdatei oder ein Spielobjekt, und ordnet sie einer bestimmten Wallet-Adresse zu. Weitere rechtliche Fragen rund um [Kryptowährungen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/kryptowaehrungen.md) bündelt der zugehörige Themenbereich. Die meisten Streitigkeiten entstehen, weil dabei Begriffe durcheinandergeraten, die rechtlich streng zu trennen sind:

-   **Der Token selbst** ist der Blockchain-Eintrag. Er beweist, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt über die zugehörigen privaten Schlüssel verfügt hat.
-   **Das Urheberrecht am zugrunde liegenden Werk** verbleibt nach § 7 UrhG grundsätzlich beim Schöpfer des Werks. Es geht mit dem Verkauf eines NFT nicht automatisch über, da Urheberrechte in Deutschland nach § 29 UrhG unter Lebenden nicht übertragbar sind.
-   **Eigentum an einer Sache** im Sinne des § 903 BGB setzt einen körperlichen Gegenstand voraus. Ein NFT ist eine dezentral gespeicherte, räumlich nicht abgrenzbare Dateneinheit, an der nach ganz überwiegender Auffassung kein Sacheigentum im Sinne des § 90 BGB begründet werden kann, eine Übertragung nach § 929 BGB scheidet damit aus.

Was der Käufer stattdessen erhält, ist eine faktische Verfügungsgewalt über den Token, vergleichbar dem berechtigten Besitz, sowie gegebenenfalls vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte am Werk. Ob und in welchem Umfang solche Nutzungsrechte bestehen, regeln die Emissionsbedingungen des Projekts oder die Nutzungsbedingungen der Handelsplattform, nicht der Token selbst. Die rechtliche Einordnung des Tokens als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB wird in der Literatur überwiegend befürwortet, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber bislang nicht abschließend geklärt.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Beratung erlebe ich häufig die gleiche Enttäuschung: Käufer gehen davon aus, mit dem NFT auch das Bild oder die Grafik "gekauft" zu haben, im Sinne eines Kunstwerks an der Wand. Rechtlich haben sie oft nur einen Datenbankeintrag und vielleicht ein einfaches Nutzungsrecht erworben, dessen genauer Umfang selten klar dokumentiert ist. Vor jedem größeren Kauf lohnt sich ein Blick in die konkreten Projektbedingungen, nicht nur in die Marketingaussagen.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Welche Rechte werden beim NFT-Kauf tatsächlich eingeräumt?

Eine einheitliche gesetzliche Regelung dazu, welche Rechte "ein NFT" mit sich bringt, gibt es nicht, das entscheidet allein das jeweilige Projekt. In der Praxis lassen sich die üblichen Fälle so beschreiben.

Räumt der Urheber dem Käufer ein **einfaches Nutzungsrecht** nach § 31 Abs. 1 und 2 UrhG ein, darf dieser das abgebildete Werk etwa privat zeigen oder in sozialen Medien als Profilbild verwenden. Andere Käufer können parallel dieselben Rechte an ihren eigenen NFTs derselben Kollektion erhalten, eine Exklusivität besteht nicht.

Wird dagegen ein **ausschließliches Nutzungsrecht** nach § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt, darf der Käufer das Werk unter Ausschluss aller anderen nutzen und selbst weitere Nutzungsrechte vergeben. Solche Regelungen kommen bei kommerziell orientierten Projekten vor, etwa wenn Käufer die abgebildete Figur selbst gewerblich verwerten dürfen.

Am häufigsten bleibt in der Praxis aber offen, was genau übertragen wurde, weil weder die Projektbedingungen noch die Marktplatz-AGB den Umfang der Rechte klar beschreiben. Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang eingeräumter Nutzungsrechte dann nach dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck, im Zweifel eher zugunsten des Urhebers. Für Käufer kann das im Streitfall nachteilig sein. Wer als Verkäufer eines [eigenen NFT-Projekts](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/nft-minting-erklaerung-bedeutung-kosten.md) weitreichende kommerzielle Nutzungsrechte verspricht, sollte diese deshalb ausdrücklich und schriftlich in den Emissionsbedingungen festhalten. Eine Behauptung im Marketingtext reicht dafür nicht.

## Fallen NFTs unter die MiCA-Verordnung?

Grundsätzlich nein, mit zwei praktisch wichtigen Ausnahmen. Die europäische Markets in Crypto-Assets-Verordnung (MiCAR, Verordnung (EU) 2023/1114), die seit dem 30. Dezember 2024 vollständig gilt, nimmt nach Art. 2 Abs. 3 MiCAR Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Erwägungsgrund 10 der Verordnung nennt digitale Kunst und Sammlerstücke ausdrücklich als Beispiele für diese Ausnahme.

Diese Ausnahme gilt aber nicht uneingeschränkt. Erwägungsgrund 11 stellt klar, dass Teilanteile an einem einzigartigen NFT (fraktionierte NFTs) nicht als einzigartig gelten, und dass die Ausgabe von NFTs in einer großen Serie oder Sammlung als Indiz für ihre Fungibilität zu werten ist. Wer also eine sehr umfangreiche, weitgehend uniforme NFT-Kollektion herausgibt, kann trotz NFT-Etikett unter die volle MiCAR-Regulierung fallen, samt Whitepaper-Pflicht und gegebenenfalls BaFin-Erlaubnisvorbehalt. Dasselbe gilt, wenn NFTs unternehmensähnliche Rechte verkörpern, etwa Stimmrechte oder Gewinnbeteiligungen, da sie dann eher wie Finanzinstrumente zu behandeln sind. Die Prüfung, ob ein NFT im Einzelfall wirklich einzigartig und nicht fungibel ist, erfordert nach Auffassung der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA eine Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Ausgestaltung, die bloße Handelbarkeit eines NFT schließt die Einzigartigkeit für sich genommen nicht aus.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Wer selbst ein größeres NFT-Projekt plant oder sich an einer Kollektion mit sehr vielen, kaum unterscheidbaren Exemplaren beteiligt, sollte sich nicht blind auf die generelle NFT-Ausnahme verlassen. Die Abgrenzung zur Fungibilität ist eine Wertungsfrage, die im Zweifel eine anwaltliche Einschätzung vor dem Launch verdient, nicht erst, wenn die BaFin nachfragt.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Wie werden Gewinne aus dem Handel mit NFTs versteuert?

Für die Besteuerung von NFT-Gewinnen gilt nach überwiegender Auffassung dieselbe Systematik wie bei anderen Kryptowerten: die Einordnung als anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG, die einjährige Haltefrist bis zur Steuerfreiheit und die seit 2024 geltende Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Bei gewerblich betriebenem Minting und Vertrieb, etwa bei einem umfangreichen Eigenvertrieb eigener Kollektionen, greifen abweichende, meist nachteiligere Regeln, da dann keine Haltefrist mehr zur Steuerfreiheit führt und zusätzlich Gewerbesteuer anfallen kann.

Diese Fragen sind im Einzelnen bereits ausführlich im Ratgeber [Krypto-Gewinne nicht angeben: Steuerpflicht, Risiken und NFT-Besteuerung](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/krypto-gewinne-nicht-angeben.md) beantwortet, samt Freigrenzen-Beispielrechnung und Abgrenzung zwischen freiberuflichem und gewerblichem Minting. Dieser Beitrag geht auf die steuerliche Seite deshalb bewusst nicht tiefer ein.

## Welche Betrugsmaschen sind beim NFT-Handel verbreitet?

Mit dem Rückgang des Marktes hat sich das Verhältnis zwischen legitimen Projekten und Betrugsversuchen eher verschlechtert als verbessert, seriöse Anbieter ziehen sich zunehmend zurück, während Betrugsmodelle bleiben. Aus der Beratung sind vor allem diese Muster bekannt.

Beim **Rug Pull** entzieht das Projektteam nach dem Verkauf plötzlich die Liquidität oder verschwindet vollständig, häufig kurz nachdem ein Hype künstlich erzeugt wurde. Strafrechtlich steht dabei regelmäßig der Vorwurf des Betrugs nach § 263 StGB im Raum, wenn im Marketing oder Whitepaper der Eindruck eines langfristig angelegten, seriösen Projekts erweckt wurde, obwohl der Abzug der Mittel von Anfang an geplant war. Zivilrechtlich kommen Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Betracht, wurde der Kauf durch aktive Täuschung veranlasst, kann daneben eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB möglich sein.

Bei **Fake-Marktplätzen** imitieren Betrüger das Erscheinungsbild bekannter Plattformen wie OpenSea, um Wallet-Zugangsdaten abzugreifen oder Zahlungen ins Leere laufen zu lassen. Wer seine privaten Schlüssel oder Seed-Phrase auf einer solchen Seite eingibt, verliert häufig nicht nur den beabsichtigten Kauf, sondern den Zugriff auf die gesamte Wallet.

Beim **Wash Trading** kauft und verkauft ein Akteur denselben NFT wiederholt zwischen eigenen Wallets, um eine hohe Nachfrage und steigende Preise vorzutäuschen, ohne dass ein tatsächlicher Eigentümerwechsel stattfindet. Eine Untersuchung aus dem Jahr 2024 bezifferte den Anteil von Wash-Trading-Umsätzen auf einzelnen NFT-Marktplätzen auf über 90 Prozent des dort ausgewiesenen Handelsvolumens. Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014), die Wash Trades bei Finanzinstrumenten ausdrücklich verbietet, erfasst NFT-Handel in der Regel nicht, da die meisten NFTs gerade nicht als Finanzinstrumente einzuordnen sind. Wer durch künstlich aufgeblähte Handelshistorien zum Kauf verleitet wurde, kann sich dennoch auf die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Täuschungstatbestände stützen.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Die praktische Schwierigkeit liegt selten in der rechtlichen Einordnung, sondern in der Rechtsdurchsetzung. Wallet-Adressen sind pseudonym, nicht anonym: Transaktionen bleiben öffentlich auf der Blockchain nachvollziehbar, und wer Screenshots, Transaktions-Hashes und Chatverläufe frühzeitig sichert, verschafft sich damit oft die einzige belastbare Beweisgrundlage für ein späteres Verfahren. Wer erst Monate später aktiv wird, hat diese Spuren häufig schon verloren.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Wie setzt man Ansprüche gegen anonyme Betrüger und Plattformen durch?

Viele Projektbetreiber treten anonym auf, das erschwert die Rechtsdurchsetzung, macht sie aber nicht aussichtslos. Transaktionen auf öffentlichen Blockchains bleiben dauerhaft nachvollziehbar, deshalb lässt sich die tatsächliche Identität hinter einer Wallet in einer Reihe von Fällen über Auskunftsersuchen gegenüber Handelsplattformen und Zahlungsdienstleistern ermitteln, insbesondere wenn diese innerhalb der EU reguliert sind und damit eigenen Sorgfalts- und Auskunftspflichten unterliegen. Liegen Serverstandort, Domain und Konten dagegen außerhalb Europas, wird die Durchsetzung ungleich schwerer.

Für die Haftung von Handelsplattformen selbst ist die konkrete Rolle entscheidend. Reine Vermittlungsplattformen schließen eine eigene Haftung für die Echtheit oder Rechtmäßigkeit gelisteter NFTs in ihren Nutzungsbedingungen meist weitgehend aus und verweisen auf den jeweiligen Anbieter. Wusste die Plattform jedoch nachweislich von Betrugsfällen mit einem bestimmten Projekt oder einer bestimmten Kollektion und unternahm trotzdem nichts, kommt eine eigene Haftung wegen Verletzung von Prüf- und Reaktionspflichten in Betracht. Verbraucher, die von einem Unternehmer innerhalb der EU kaufen, können sich zudem auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung berufen und müssen nicht zwingend am Sitz des Anbieters klagen. Die gesonderte Frage nach Ansprüchen gegen eine Krypto-Handelsplattform behandelt [der Beitrag zu Ansprüchen gegen die Krypto-Börse](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/krypto-boerse-rechte.md).

## Habe ich beim NFT-Kauf ein Widerrufsrecht?

Bei einem NFT-Kauf von einem Unternehmer als Verbraucher besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB, dieses kann aber schnell erlöschen. Ein NFT ist rechtlich als digitaler Inhalt im Sinne des § 327 Abs. 2 BGB einzuordnen, da es sich um Daten handelt, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Für Verträge über solche digitalen Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 6 BGB vorzeitig, sobald der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Ausführung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er zugleich bestätigt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert. Zusätzlich muss der Unternehmer diese Bestätigung nach § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, nachweisen.

Da der Kaufvorgang bei den meisten NFT-Marktplätzen technisch bedingt sofort mit der Übertragung des Tokens auf die Käufer-Wallet beginnt, holen viele Plattformen genau diese Zustimmung standardmäßig im Bestellprozess ein, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht praktisch bereits mit Abschluss des Kaufs erlischt. Fehlt diese ordnungsgemäße Zustimmung und Belehrung, bleibt das Widerrufsrecht dagegen bestehen, und Verbraucher können den Kauf innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Beim Widerrufsrecht sehe ich in der Beratung oft Überraschung auf beiden Seiten. Käufer gehen häufig davon aus, NFT-Käufe seien wie jeder Online-Kauf innerhalb von 14 Tagen widerrufbar, und Anbieter verlassen sich ungeprüft darauf, dass die Zustimmung zum sofortigen Beginn automatisch mitläuft. Beides stimmt so pauschal nicht, entscheidend ist die konkrete, dokumentierte Zustimmung im Bestellprozess.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Für eine individuelle Einschätzung Ihres NFT-Falls erreichen Sie unsere Kanzlei unter [04202 / 6 38 37 0](tel:+494202638370) oder per E-Mail an [info@rechtsanwaltkaufmann.de](mailto:info@rechtsanwaltkaufmann.de).

## Fragen & Antworten

### Bin ich Eigentümer des Kunstwerks, wenn ich das dazugehörige NFT kaufe?

Nein. Sie erwerben einen Blockchain-Eintrag und, je nach Projektbedingungen, ein Nutzungsrecht am Werk. Das Urheberrecht verbleibt nach § 7 UrhG beim Schöpfer, echtes Sacheigentum im Sinne des § 90 BGB lässt sich an der dezentral gespeicherten Dateneinheit nicht begründen.

### Welche Rechte am zugrunde liegenden Werk erhalte ich mit einem NFT?

Das bestimmen ausschließlich die Projektbedingungen, nicht der Token selbst. Möglich sind ein einfaches Nutzungsrecht (mehrere Käufer parallel), ein ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) oder, häufig, eine unklare Regelung, die sich im Zweifel eher zugunsten des Urhebers auswirkt.

### Fallen NFTs unter die MiCA-Verordnung?

Einzigartige, nicht fungible NFTs sind nach Art. 2 Abs. 3 MiCAR grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Fraktionierte NFTs, sehr große uniforme Kollektionen und NFTs mit unternehmensähnlichen Rechten wie Stimm- oder Gewinnbeteiligungsrechten fallen aber weiterhin unter die volle MiCAR-Regulierung.

### Was kann ich tun, wenn ich Opfer eines NFT-Rug-Pulls geworden bin?

Strafrechtlich kommt eine Anzeige wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht, zivilrechtlich Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, Ansprüche aus § 812 BGB oder eine Anfechtung nach § 123 BGB. Sichern Sie Screenshots, Transaktions-Hashes und Chatverläufe möglichst sofort, da Wallet-Adressen pseudonym, nicht anonym sind.

### Kann ich einen NFT-Kauf widerrufen?

Grundsätzlich ja, nach §§ 312g, 355 BGB. Da NFTs als digitale Inhalte nach § 327 Abs. 2 BGB gelten, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 6 BGB aber häufig schon mit Beginn der Vertragserfüllung, wenn Sie dem ausdrücklich zugestimmt und die Belehrung erhalten haben. Fehlt diese Zustimmung oder Belehrung, bleibt Ihr Widerrufsrecht bestehen.

Quellen

1.  [§ 7 UrhG, Urheber (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__7.html)
2.  [§ 29 UrhG, Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__29.html)
3.  [§ 31 UrhG, Einräumung von Nutzungsrechten (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html)
4.  [§ 90 BGB, Begriff der Sache (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html)
5.  [§ 903 BGB, Befugnisse des Eigentümers (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html)
6.  [§ 929 BGB, Einigung und Übergabe (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__929.html)
7.  [§ 823 BGB, Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html)
8.  [Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), Art. 2 Abs. 3 und Erwägungsgründe 10, 11 zur NFT-Ausnahme (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114)
9.  [BaFin, Fachartikel zur MiCA-Verordnung als Regel-Fundament für Kryptowerte](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2023/fa_bj_2305_Mica.html)
10.  [§ 263 StGB, Betrug (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html)
11.  [§ 812 BGB, Herausgabeanspruch (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html)
12.  [§ 123 BGB, Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html)
13.  [Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung), Art. 15 Verbot der Marktmanipulation (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596)
14.  [BaFin, Warnung vor Wash Trades als Marktmanipulation](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2024/meldung_2024_12_12_Wash_Trades.html)
15.  [§ 312g BGB, Widerrufsrecht (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html)
16.  [§ 327 BGB, Anwendungsbereich digitale Produkte (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327.html)
17.  [§ 356 BGB, Erlöschen des Widerrufsrechts, Abs. 6 digitale Inhalte (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html)
18.  [§ 312f BGB, Bestätigung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312f.html)
19.  [Art. 18 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung), Verbrauchergerichtsstand (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R1215)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Jana Caroline Tuszynski · Diplom-Juristin

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.). Sie schreibt für die Kanzlei praxisnahe Beiträge, schwerpunktmäßig zum Bank- und Kapitalmarktrecht sowie zum Bau- und Immobilienrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/jana-caroline-tuszynski.md)

## Das könnte Sie auch interessieren

-   [NFT Minting rechtlich erklärt: Bedeutung, Ablauf und rechtliche Einordnung](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/nft-minting-erklaerung-bedeutung-kosten.md) – Minting bedeutet, eine digitale Datei unveränderlich auf der Blockchain zu verankern und als NFT handelbar zu machen. Rechtlich berührt das Urheberrecht, Verbraucherrecht und seit 2024 auch die MiCA-Verordnung, dieser Beitrag ordnet ein, worauf es dabei ankommt.

-   [Krypto-Gewinne nicht angeben: Steuerpflicht, Risiken und NFT-Besteuerung](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/krypto-gewinne-nicht-angeben.md) – Wer Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ethereum oder NFTs nicht in der Steuererklärung angibt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Seit dem BMF-Schreiben vom 6.3.2025 gelten präzisere Regeln, auch für NFTs, die bislang eine Grauzone waren.

-   [Kryptobetrug über soziale Medien: Maschen erkennen und Geld zurückholen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/kryptobetrug-facebook-soziale-medien.md) – Krypto-Betrug über Facebook, Instagram und Dating-Apps läuft 2026 überwiegend nach dem Muster des Pig Butchering, oft verstärkt durch Deepfake-Videos angeblicher Prominenter. Der Ratgeber zeigt die aktuellen Maschen, den Weg zur Geldrückholung über Blockchain-Analyse und Strafanzeige, sowie die Abgrenzung zu klassischem Anlagebetrug.

-   [Einlagensicherung bei Kryptowährungen: Warum die FTX-Pleite zeigt, dass Anleger ungeschützt sind](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/einlagensicherung-kryptowaehrungen-ftx.md) – Für Kryptowährungen gibt es keine gesetzliche Einlagensicherung wie bei Bankkonten. Die FTX-Insolvenz zeigt bis heute, was das für Anleger bedeutet, und die neue MiCA-Verordnung ändert daran im Kern nichts.

-   [Steuern auf Kryptowährungen in Deutschland: Freigrenze, Haltefrist und Dokumentation](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/steuern-krypto-deutschland.md) – Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und Co. sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei, davor gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr. Der Ratgeber erklärt § 23 EStG, das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 zu Staking und Lending sowie die nötige Dokumentation.
