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title: "Krypto-Gewinne nicht angeben: Steuerpflicht, Risiken und NFT-Besteuerung"
description: "Krypto-Gewinne nicht angeben ist Steuerhinterziehung. Freigrenze 1.000 Euro seit 2024, BFH-Urteil, neues BMF-Schreiben 2025 und NFT-Besteuerung im Überblick."
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section: "Bank- und Kapitalmarktrecht"
datePublished: "2024-08-13"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Michelle Engelmann"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
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[Bank- und Kapitalmarktrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht.md)

# Krypto-Gewinne nicht angeben: Steuerpflicht, Risiken und NFT-Besteuerung

Wer Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ethereum oder NFTs nicht in der Steuererklärung angibt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Seit dem BMF-Schreiben vom 6.3.2025 gelten präzisere Regeln, auch für NFTs, die bislang eine Grauzone waren.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 6 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Kryptowährungen gelten seit dem BFH-Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22) als Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 EStG. Gewinne aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung sind steuerpflichtig, außer der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bleibt im Kalenderjahr unter der seit 2024 geltenden Freigrenze von 1.000 Euro. Nach Ablauf der Jahresfrist ist ein Verkauf steuerfrei. Das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 legt zudem neue Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten fest. Wer Gewinne verschweigt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

-   Kryptowährungen sind seit dem BFH-Urteil vom 14.2.2023 (IX R 3/22) als andere Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft werden
-   Die Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen liegt seit 2024 bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr, zuvor waren es 600 Euro
-   Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ist ein Verkauf unabhängig von der Gewinnhöhe steuerfrei, solange keine wirtschaftliche Nutzung wie Verleihen erfolgt
-   Das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 hat die Verwaltungsanweisung von 2022 abgelöst und unter anderem die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen präzisiert
-   NFTs werden nach überwiegender Auffassung wie andere Kryptowerte behandelt (Freigrenze, Haltefrist), sind im BMF-Schreiben 2025 aber weiterhin nicht ausdrücklich geregelt

![Smartphone mit Kryptowährungs-Kursanzeige als Symbolbild für die Besteuerung von Krypto-Gewinnen in Deutschland](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Krypto-Gewinne-nicht-angegeben-Steuer-Krypto-Deutschland-erklaert-2025.webp)

Wer Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ethereum oder anderen [Kryptowerten](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/kryptowaehrungen.md) nicht in der Steuererklärung angibt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Seit dem BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) steht höchstrichterlich fest, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Haltefrist grundsätzlich steuerpflichtig sind.

## Wie werden Kryptowährungen in Deutschland steuerlich eingeordnet?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero als andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gelten. Der Kläger hatte im Streitjahr 2017 einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro aus dem Handel mit diesen drei Kryptowährungen erzielt und wollte diesen von der Besteuerung ausnehmen. Das Gericht wies die Revision zurück und bestätigte damit die Steuerpflicht: Kryptowährungen besitzen einen übertragbaren Wert, werden im Wirtschaftsverkehr akzeptiert und können eine realisierbare Wertsteigerung erfahren, was sie funktional mit anderen Wirtschaftsgütern vergleichbar macht. Das Gericht verneinte zudem ein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Besteuerung entgegenstehen würde.

## Wann sind Krypto-Gewinne steuerpflichtig und wann nicht?

Entscheidend ist die Haltedauer zwischen Anschaffung und Verkauf:

-   **Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf:** Der Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sofern er zusammen mit allen anderen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres die Freigrenze übersteigt.
-   **Verkauf nach Ablauf eines Jahres:** Der Gewinn ist unabhängig von der Höhe steuerfrei, solange die Kryptowerte in der Zwischenzeit nicht wirtschaftlich genutzt wurden, etwa durch Verleihen oder Staking gegen Zinsen. Eine solche Nutzung kann die Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre verlängern.

**Die Freigrenze liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr** (zuvor 600 Euro, angehoben durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024). Wichtig ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag: Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Liegt er auch nur einen Cent darüber, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

**Rechenbeispiel:** Wer Bitcoin für 3.000 Euro kauft und sieben Monate später für 3.800 Euro verkauft, erzielt einen Gewinn von 800 Euro. Hat er im selben Jahr keine weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt, bleibt der Gewinn unter der Freigrenze von 1.000 Euro und ist steuerfrei. Kommt im selben Jahr ein weiterer Gewinn von 300 Euro aus dem Verkauf von Ethereum hinzu, liegt der Gesamtgewinn bei 1.100 Euro und damit über der Freigrenze, sodass der komplette Betrag von 1.100 Euro versteuert werden muss.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Die Freigrenze wird in der Beratung häufig missverstanden. Viele Mandanten gehen davon aus, dass nur der Betrag oberhalb von 1.000 Euro versteuert wird, ähnlich wie bei einem Steuerfreibetrag. Das ist ein teurer Irrtum: Bei einer Freigrenze zählt der gesamte Gewinn, sobald die Grenze überschritten ist. Eine saubere Dokumentation aller Käufe und Verkäufe ist deshalb schon aus reinem Eigeninteresse sinnvoll.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was regelt das neue BMF-Schreiben vom 6.3.2025?

Das Bundesfinanzministerium hat am 6. März 2025 ein aktualisiertes Schreiben zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht, das die bisherige Verwaltungsanweisung vom 10. Mai 2022 vollständig ersetzt. Wesentliche Neuerungen betreffen die Terminologie (der bisherige Begriff „virtuelle Währungen und sonstige Token“ wurde durch den einheitlichen Begriff „Kryptowerte“ ersetzt) sowie neue, detaillierte Regelungen zu Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen. Zudem wurden Klarstellungen zu sogenannten Steuerreports, zur Behandlung des Zugangs von Kryptowerten sowie zur Verwendung von sekundengenauen und tagesbezogenen Umrechnungskursen ergänzt.

Wer sich beim Ausfüllen seiner Steuererklärung noch auf das 2022er-Schreiben bezieht, arbeitet mit einer überholten Verwaltungsauffassung. Alle Angaben in diesem Beitrag orientieren sich am Schreiben vom 6. März 2025.

## Wie werden NFTs steuerlich behandelt?

Non-Fungible Token (NFTs) waren lange eine steuerliche Grauzone, und auch das aktualisierte BMF-Schreiben vom 6. März 2025 regelt NFTs weiterhin nicht ausdrücklich, ebenso wenig wie sogenanntes Liquidity Mining. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur gelten für NFTs dieselben Grundsätze wie für andere Kryptowerte, da das Bundesfinanzministerium bereits im Entwurf zur Kryptobesteuerung ähnliche Abgrenzungskriterien wie beim Wertpapier- und Devisenhandel heranzieht: Auch NFTs werden als andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eingeordnet.

Für Privatpersonen bedeutet das praktisch dasselbe Modell wie bei Kryptowährungen: Ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf ist steuerpflichtig, sofern der Gesamtgewinn die Freigrenze von 1.000 Euro übersteigt. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ist ein Verkauf unabhängig von der Höhe steuerfrei.

Bei der **Herstellung (Minting) von NFTs** kommt es darauf an, ob freiberuflich oder gewerblich gehandelt wird. Eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG setzt eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe voraus, etwa bei künstlerisch gestalteten NFT-Kollektionen. Gewerblich wird die Herstellung dagegen, wenn die NFTs im Eigenvertrieb online verkauft oder zusätzlich zum Verkauf auch angekauft werden. Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall, Gewerblichkeit ist steuerlich in der Regel nachteilig, weil zusätzlich Gewerbesteuer anfällt und die einjährige Haltefrist für die Steuerfreiheit nicht mehr greift, da gewerbliche Gewinne unabhängig von der Haltedauer besteuert werden.

Für **gewerbliche NFT-Händler** kann außerdem das Geldwäschegesetz relevant werden, da sie als Güterhändler in dessen Anwendungsbereich fallen können und dann Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten einhalten müssen. Bereits leichtfertige Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Bei NFT-Mandaten sehe ich häufig die Fehleinschätzung, dass digitale Kunstwerke steuerlich anders behandelt würden als klassische Kryptowährungen, weil sie ja einzigartig und nicht austauschbar sind. Steuerlich macht das keinen Unterschied: Entscheidend ist die Einordnung als anderes Wirtschaftsgut nach § 23 EStG, dieselben Regeln zu Freigrenze und Haltefrist gelten grundsätzlich auch hier.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was passiert, wenn Krypto-Gewinne nicht angegeben werden?

Wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlich relevanten Sachverhalten macht oder sie pflichtwidrig im Unklaren lässt und dadurch Steuern verkürzt, begeht Steuerhinterziehung nach § 370 AO, wie auch der Beitrag [Steuerhinterziehung in Deutschland](https://rechtsanwaltkaufmann.de/wirtschaftsstrafrecht/steuerhinterziehung-deutschland-urteil-selbstanzeige.md) zu Strafmaß und Selbstanzeige vertieft. Das Strafmaß reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß, liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Stellt sich nachträglich heraus, dass eine bereits abgegebene Steuererklärung fehlerhaft war und dies zu einer Steuerverkürzung führen kann, besteht nach § 153 AO eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung. Diese Pflicht trifft auch Erben des Steuerpflichtigen. Wer ihr nicht rechtzeitig nachkommt, kann sich ebenfalls wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Bei der Aufdeckung nicht versteuerter Krypto-Gewinne nutzen die Finanzbehörden zunehmend Sammelauskunftsersuchen gegenüber Handelsplattformen sowie internationalen Datenaustausch im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, ähnlich der aufsichtsrechtlichen Prüfung, die auch bei [Krypto-Fonds in Deutschland](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/krypto-fonds-deutschland.md) seit der MiCAR greift. Die pseudonyme Natur der Blockchain schützt dabei nicht zuverlässig vor Identifizierung, da Handelsplattformen zu umfangreichen Meldepflichten verpflichtet sind.

## Wie dokumentiert man Krypto-Transaktionen richtig für die Steuer?

Bei mehreren Käufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wird in Deutschland regelmäßig die FIFO-Methode angewendet (First-In-First-Out): Es wird unterstellt, dass die zuerst gekauften Einheiten auch zuerst wieder verkauft werden. Das ist besonders für die Berechnung der einjährigen Haltefrist relevant. Ohne lückenlose Aufzeichnung lässt sich oft nicht mehr nachweisen, welche konkreten Einheiten zu welchem Zeitpunkt verkauft wurden, was im Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen gehen kann.

Halten Sie deshalb für jede Transaktion Kauf- und Verkaufsdatum, Preis und genutzte Handelsplattform fest. Spezialisierte Steuersoftware für Kryptowerte kann diese Dokumentation erheblich erleichtern. Bei komplexeren Fällen, etwa bei Staking, Lending oder NFT-Handel, empfiehlt sich frühzeitig eine steuerliche oder anwaltliche Beratung, um Fehler zu vermeiden und die Berichtigungspflicht nach § 153 AO im Blick zu behalten.

Rechtsstand: Juli 2026.

## Fragen & Antworten

### Was passiert, wenn ich Krypto-Gewinne nicht in der Steuererklärung angebe?

Wer Krypto-Gewinne verschweigt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Das Strafmaß reicht je nach Umfang der verkürzten Steuer bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

### Wie hoch ist die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen?

Seit dem 1. Januar 2024 liegt die Freigrenze bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen (zuvor 600 Euro). Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

### Was hat sich mit dem BMF-Schreiben vom 6.3.2025 geändert?

Das Schreiben vom 6. März 2025 hat die bisherige Verwaltungsanweisung vom Mai 2022 vollständig ersetzt. Es führt den einheitlichen Begriff Kryptowerte ein und enthält neue, detaillierte Vorgaben zu Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sowie zu Steuerreports und Umrechnungskursen.

### Werden NFTs steuerlich wie Kryptowährungen behandelt?

Das BMF-Schreiben regelt NFTs bislang nicht ausdrücklich. Nach überwiegender Auffassung gelten für sie dieselben Grundsätze wie für andere Kryptowerte: Einordnung als anderes Wirtschaftsgut nach § 23 EStG, einjährige Haltefrist für Steuerfreiheit und dieselbe Freigrenze von 1.000 Euro.

### Ab wann ist ein Krypto-Verkauf steuerfrei?

Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist zwischen Kauf und Verkauf ist ein Gewinn unabhängig von der Höhe steuerfrei, solange die Kryptowerte in der Zwischenzeit nicht wirtschaftlich genutzt wurden, etwa durch Verleihen oder Staking gegen Zinsen.

Quellen

1.  [BFH, Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22 (Kryptowährungen als andere Wirtschaftsgüter)](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310057/)
2.  [§ 23 EStG, Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html)
3.  [§ 370 AO, Steuerhinterziehung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html)
4.  [§ 153 AO, Berichtigung von Erklärungen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__153.html)
5.  [BMF-Schreiben vom 6.3.2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte.html)
6.  [Freigrenze-Erhöhung auf 1.000 Euro durch das Wachstumschancengesetz (§ 23 Abs. 3 EStG)](https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/tabellarische-Uebersicht/Freigrenze-private-Veraeu%C3%9Ferungsgewinne.html)
7.  [§ 18 EStG, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Michelle Engelmann · Diplom-Juristin (LL.M.)

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.) mit LL.M. (Master of Laws). Sie hat ihr zweites juristisches Staatsexamen abgeschlossen und schreibt für die Kanzlei verständliche Rechtstipps, vor allem zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Zivilrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/michelle-engelmann.md)

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