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title: "Krypto-Fonds in Deutschland: MiCAR, KAGB-Quote und Bitcoin-ETF-Frage"
description: "Krypto-Fonds in Deutschland: MiCAR-Rechtslage seit 30.12.2024, 20-Prozent-Quote nach § 284 KAGB, warum es keinen EU-Bitcoin-ETF gibt. Jetzt informieren."
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section: "Bank- und Kapitalmarktrecht"
datePublished: "2024-03-19"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Jasco Guckeisen"
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[Bank- und Kapitalmarktrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht.md)

# Krypto-Fonds in Deutschland: MiCAR, KAGB-Quote und Bitcoin-ETF-Frage

Krypto-Fonds erlauben Anlegern, indirekt in Bitcoin und andere Kryptowerte zu investieren. Wie MiCAR und das deutsche KMAG den Markt seit Ende 2024 neu ordnen, was die 20-Prozent-Quote nach § 284 KAGB für Spezialfonds bedeutet, und warum es in der EU weiterhin keinen echten Bitcoin-ETF gibt.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 5 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 30. Dezember 2024 gilt die EU-Verordnung MiCAR unmittelbar, ergänzt durch das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG, verkündet 27.12.2024), das Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen seit 1.1.2026 eine BaFin-Erlaubnis abverlangt, letzte EU-Übergangsfrist bis 1.7.2026. Offene Spezial-AIF dürfen nach § 284 KAGB bis zu 20 Prozent ihres Werts direkt in Kryptowerte anlegen, für Publikumsfonds gilt das nicht. Einen echten Bitcoin-Spot-ETF gibt es in der EU wegen der UCITS-Diversifikationsvorgaben weiterhin nicht, deutsche Anleger nutzen stattdessen physisch besicherte Krypto-ETNs oder Spezialfondskonstruktionen.

-   MiCAR (Verordnung (EU) 2023/1114) gilt seit dem 30.12.2024 vollständig unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, das deutsche KMAG regelt ergänzend BaFin-Zuständigkeit und Sanktionen
-   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) brauchen seit dem 1.1.2026 eine BaFin-Erlaubnis, die letzte EU-weite Übergangsfrist läuft am 1.7.2026 aus
-   Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen dürfen nach § 284 Abs. 3 KAGB bis zu 20 Prozent ihres Fondswerts direkt in Kryptowerte investieren, für Publikumsfonds gibt es diese Öffnung nicht
-   In der EU ist wegen der UCITS-Diversifikationsvorgaben weiterhin kein reiner Bitcoin-Spot-ETF zulässig, deutsche Anleger nutzen stattdessen physisch besicherte Krypto-ETNs
-   US-Spot-Bitcoin-ETFs sind seit Januar 2024 zugelassen, ihre Struktur lässt sich wegen der abweichenden EU-Fondsregulierung aber nicht direkt auf den deutschen Markt übertragen

![Grafische Darstellung von Kryptowährungssymbolen und Fondsanteilen als Sinnbild für Krypto-Fonds in Deutschland](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Krypto-Fonds-Deutschland-2023-in-welche-Kryptowaehrungen-investieren-1-1600x1197.webp)

Krypto-Fonds bündeln Kryptowerte wie Bitcoin oder Ethereum in einer Fondsstruktur und ersparen Anlegern die direkte Verwahrung, ein zentrales Thema im Themenfeld [Kryptowährungen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/kryptowaehrungen.md). Seit Ende 2024 hat sich die Rechtslage dafür grundlegend verändert: Die EU-Verordnung MiCAR gilt seit dem 30. Dezember 2024 unmittelbar, das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) ergänzt sie um nationale Zuständigkeiten und Sanktionen, und für Spezialfonds gilt seit 2021 eine feste Investitionsquote nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Einen klassischen Bitcoin-ETF nach US-Vorbild gibt es in der EU trotzdem weiterhin nicht.

## Was regelt MiCAR, und seit wann gilt sie?

Die Markets in Crypto-Assets Regulation, kurz MiCAR (Verordnung (EU) 2023/1114), wurde am 9. Juni 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage später in Kraft. Ihre Vorschriften zu wertreferenzierten Token (Asset-Referenced Tokens) und E-Geld-Token galten bereits ab dem 30. Juni 2024, die übrigen Regelungen, darunter die Erlaubnispflicht für Kryptowerte-Dienstleister, seit dem 30. Dezember 2024 vollständig.

MiCAR ist eine EU-Verordnung und gilt deshalb unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass ein nationales Umsetzungsgesetz nötig wäre. Deutschland hat trotzdem ein begleitendes Gesetz erlassen: Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) wurde zusammen mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) am 27. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das KMAG regelt vor allem, welche deutsche Behörde für die Aufsicht zuständig ist (die BaFin), wie sich das KMAG zum bestehenden Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verhält, und welche Bußgelder und Strafen bei Verstößen drohen. § 46 Abs. 1 KMAG sieht dabei einen Strafrahmen vor, der von Geldbuße bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, je nach Schwere des Verstoßes.

## Brauchen Anbieter von Krypto-Fonds eine BaFin-Erlaubnis?

Ja. Wer in Deutschland Dienstleistungen rund um Kryptowerte anbietet, darunter Verwahrung, Handel oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten, benötigt seit dem 1. Januar 2026 eine Erlaubnis der BaFin nach MiCAR. Der deutsche Gesetzgeber hat die ursprünglich längere EU-Übergangsfrist über das KMAG auf zwölf Monate verkürzt, sodass die nationale Übergangsfrist bereits zum 31. Dezember 2025 endete. Die letzte EU-weite Übergangsfrist für Anbieter, die ihre Tätigkeit schon vor Geltungsbeginn der MiCAR ausübten, läuft zum 1. Juli 2026 endgültig aus. Wer als Anleger in einen Krypto-Fonds oder eine Krypto-Dienstleistung investieren möchte, sollte deshalb prüfen, ob der Anbieter über eine gültige MiCAR-Zulassung verfügt, vergleichbar mit der Lizenzprüfung bei Online-Glücksspielanbietern.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Die verkürzte deutsche Übergangsfrist hat einige Anbieter überrascht, die auf die ursprünglich längere EU-Frist kalkuliert hatten. Wer in einen Fonds oder eine Plattform investiert, die zum 1. Januar 2026 noch keine BaFin-Erlaubnis hatte, sollte genau nachfragen, unter welcher Übergangsregelung der Anbieter aktuell operiert.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Wie viel dürfen Spezialfonds direkt in Kryptowerte investieren?

Für professionelle und institutionelle Anleger gibt es in Deutschland bereits seit dem Sommer 2021 eine konkrete gesetzliche Öffnung: Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen dürfen nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe j KAGB Kryptowerte erwerben, sofern deren Verkehrswert ermittelbar ist. § 284 Abs. 3 KAGB begrenzt diese Investition auf maximal 20 Prozent des Fondswerts, dieselbe Obergrenze gilt für Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen.

Wichtig für die Einordnung: Diese Regelung betrifft ausschließlich Spezial-AIF, also Fondsvehikel, die sich an professionelle und semiprofessionelle Anleger richten, typischerweise mit Mindestanlagesummen im sechsstelligen Bereich. Für Publikumsfonds, die sich an Privatanleger richten, gibt es diese Öffnung nicht in gleicher Form. Wer als Privatanleger in einen regulierten Fonds mit Krypto-Exposure investieren möchte, ist deshalb überwiegend auf andere Konstruktionen angewiesen, etwa auf Zertifikate oder ETNs.

## Warum gibt es in der EU keinen Bitcoin-ETF?

In den USA sind seit Januar 2024 Bitcoin-Spot-ETFs zugelassen, die den Kurs von Bitcoin direkt physisch besichert abbilden. In der EU und damit auch in Deutschland ist ein vergleichbares Produkt in Form eines UCITS-Fonds (in Deutschland als OGAW bekannt) nicht möglich. Grund ist die UCITS-Richtlinie, die für alle als UCITS zugelassenen Fonds eine breite Risikostreuung vorschreibt. Ein Fonds, der praktisch nur in einen einzigen Vermögenswert wie Bitcoin investiert, verstößt gegen diese Diversifikationsvorgabe. Eine Änderung dieser Regeln müsste auf EU-Ebene erfolgen und ist kurzfristig nicht absehbar.

Als Alternative haben sich in Deutschland und der EU physisch besicherte Krypto-Exchange Traded Notes (ETNs) etabliert, teils auch als ETPs (Exchange Traded Products) bezeichnet. Ein ETN ist rechtlich eine Schuldverschreibung des Emittenten, die durch tatsächlich gehaltene Kryptowerte besichert ist und an der Börse gehandelt wird. Anders als ein ETF unterliegt ein ETN nicht den UCITS-Diversifikationsregeln, weil es sich fondsrechtlich nicht um ein Sondervermögen, sondern um ein Schuldverhältnis mit dem Emittenten handelt. Das bringt ein zusätzliches Emittentenrisiko mit sich, das bei einem echten Fonds mit Sondervermögensschutz nicht in gleicher Form besteht.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Viele Anleger verwechseln ETNs mit ETFs, weil beide an der Börse gehandelt werden und sich ähnlich anfühlen. Der Unterschied ist rechtlich aber erheblich: Bei einem ETF gehört Ihnen ein Anteil am Sondervermögen, bei einem ETN haben Sie eine Forderung gegen den Emittenten. Geht der Emittent insolvent, ist die physische Besicherung zwar ein Schutzmechanismus, ersetzt aber nicht vollständig die Rechtsstellung eines echten Fondsanteils.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Welche Anlegerschutz-Risiken bleiben bei Krypto-Fonds bestehen?

Auch nach MiCAR bleibt die Kursvolatilität von Kryptowerten ein zentrales Risiko: Bitcoin und andere Kryptowerte können innerhalb kurzer Zeiträume erhebliche Wertschwankungen zeigen, ein Krypto-Fonds gibt dieses Risiko an die Anleger weiter, auch wenn die 20-Prozent-Deckelung nach § 284 KAGB das Gesamtrisiko eines Spezialfonds begrenzt. Zusätzlich bestehen Betrugsrisiken bei unregulierten Anbietern außerhalb des MiCAR-Rahmens, etwa durch überzogene Renditeversprechen oder fehlende Transparenz über die tatsächliche Zusammensetzung des Portfolios.

MiCAR verbessert den Anlegerschutz strukturell, unter anderem durch Vorgaben zur Trennung von Kunden- und Firmenvermögen bei Kryptowerte-Dienstleistern (Art. 70 MiCAR) und durch Transparenzpflichten für Emittenten von Kryptowerten. Eine gesetzliche Einlagensicherung wie bei Bankkonten entsteht dadurch aber nicht, dazu mehr im Beitrag [Einlagensicherung bei Kryptowährungen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/einlagensicherung-kryptowaehrungen-ftx.md). Wer prüfen möchte, ob ein Anbieter seriös reguliert ist, sollte in jedem Fall die BaFin-Erlaubnis nach MiCAR verlangen und sich nicht allein auf Werbeversprechen verlassen.

Dieser Beitrag befasst sich mit der aufsichtsrechtlichen Einordnung von Krypto-Fonds. Wie Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten steuerlich zu behandeln sind, erklärt der Beitrag [Steuern auf Kryptowährungen in Deutschland](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/steuern-krypto-deutschland.md).

Rechtsstand: Juli 2026.

## Fragen & Antworten

### Was ist der Unterschied zwischen MiCAR und dem deutschen KMAG?

MiCAR ist die unmittelbar geltende EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114), die das materielle Aufsichtsrecht für Kryptowerte-Dienstleistungen EU-weit vereinheitlicht. Das deutsche KMAG ist das begleitende nationale Gesetz, das die Zuständigkeit der BaFin regelt, den Bußgeldrahmen festlegt und das Verhältnis zu KWG, WpHG und ZAG klärt.

### Kann ich als Privatanleger direkt in einen Krypto-Spezialfonds investieren?

In der Regel nicht. Die 20-Prozent-Öffnung nach § 284 KAGB gilt für offene inländische Spezial-AIF, die sich an professionelle und semiprofessionelle Anleger richten, typischerweise mit hohen Mindestanlagesummen. Privatanleger greifen stattdessen meist zu ETNs oder direkter Verwahrung.

### Warum kann ich in Deutschland keinen Bitcoin-ETF kaufen?

Weil ein UCITS-Fonds nach europäischem Recht breit diversifiziert sein muss und nicht praktisch nur einen einzigen Vermögenswert wie Bitcoin abbilden darf. Eine Änderung dieser UCITS-Diversifikationsregeln müsste auf EU-Ebene erfolgen.

### Was ist der Unterschied zwischen einem Krypto-ETN und einem echten Fondsanteil?

Ein ETN ist eine Schuldverschreibung gegen den Emittenten, kein Anteil an einem Sondervermögen. Bei einer Insolvenz des Emittenten trägt der Anleger ein zusätzliches Ausfallrisiko, das bei einem regulierten Fonds mit echtem Sondervermögensschutz in dieser Form nicht besteht.

### Brauchen Anbieter von Krypto-Fonds in Deutschland eine BaFin-Erlaubnis?

Ja, seit dem 1. Januar 2026 benötigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland eine Erlaubnis nach MiCAR. Für Bestandsanbieter läuft die letzte EU-weite Übergangsfrist am 1. Juli 2026 aus.

Quellen

1.  [Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114)
2.  [§ 284 KAGB (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__284.html)
3.  [Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG), verkündet im Bundesgesetzblatt am 27.12.2024 als Teil des FinmadiG (bmj.de/BGBl.) (BGBl. 2024 I Nr. 438)](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/438/VO.html)
4.  [BaFin, Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gemäß MiCAR](https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/MiCAR/MiCAR_node.html)
5.  [Art. 70 MiCAR (Trennung von Kundenvermögen) (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über den Autor · Jasco Guckeisen · Jurist (Erstes Staatsexamen)

Jurist mit erstem juristischen Staatsexamen (Studium an der Universität Bremen). Er schreibt für die Kanzlei vor allem zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Insolvenzrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/jasco-guckeisen.md)

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