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title: "Einlagensicherung bei Kryptowährungen: Warum die FTX-Pleite zeigt, dass Anleger ungeschützt sind"
description: "Keine gesetzliche Einlagensicherung für Kryptowährungen: FTX-Insolvenz, aktuelle Rückzahlungsquoten und was die MiCA-Verordnung für Anleger wirklich ändert."
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section: "Bank- und Kapitalmarktrecht"
datePublished: "2023-07-07"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Jana Caroline Tuszynski"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
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[Bank- und Kapitalmarktrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht.md)

# Einlagensicherung bei Kryptowährungen: Warum die FTX-Pleite zeigt, dass Anleger ungeschützt sind

Für Kryptowährungen gibt es keine gesetzliche Einlagensicherung wie bei Bankkonten. Die FTX-Insolvenz zeigt bis heute, was das für Anleger bedeutet, und die neue MiCA-Verordnung ändert daran im Kern nichts.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 4 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Guthaben auf Krypto-Handelsplattformen fallen nicht unter die gesetzliche Einlagensicherung von 100.000 Euro pro Kunde und Bank, die nur für zugelassene Kreditinstitute gilt. Die FTX-Insolvenz vom November 2022 zahlt Gläubigern zwar inzwischen hohe Quoten zurück, das lag aber an einer für Anleger untypisch günstigen Verwertung und ersetzt keinen gesetzlichen Schutz. Seit Ende 2024 verlangt die EU-Verordnung MiCA von Kryptowerte-Dienstleistern eine BaFin-Zulassung und eine strikte Trennung von Kunden- und Firmenvermögen, schafft aber weiterhin keine echte Einlagensicherung.

-   Für Kryptowerte auf Handelsplattformen besteht keine gesetzliche Einlagensicherung, die 100.000-Euro-Grenze gilt nur für Einlagen bei zugelassenen Banken.
-   Die FTX-Gläubiger erhalten seit Februar 2025 in mehreren Tranchen Auszahlungen, mit Stand März 2026 kumulativ bis zu 100 Prozent und in einzelnen Klassen sogar 120 Prozent der ursprünglichen Forderung, weil sich beschlagnahmte Vermögenswerte deutlich erholt haben.
-   Seit dem 30. Dezember 2024 gilt die EU-Verordnung MiCA und verlangt von Krypto-Dienstleistern (CASP) eine BaFin-Zulassung, in Deutschland lief die nationale Übergangsfrist am 31. Dezember 2025 aus, die letzte EU-weite Frist endet am 1. Juli 2026.
-   Artikel 70 MiCA verpflichtet CASPs, Kundenvermögen strikt vom eigenen Betriebsvermögen zu trennen, das verschafft Anlegern im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht, ist aber keine Einlagensicherung, die unabhängig von der Insolvenzmasse auszahlt.
-   Wer sein Vermögen schützen will, sollte auf eine BaFin-lizenzierte Plattform, Vermögensverteilung über mehrere Anbieter und im Zweifel die Verwahrung im eigenen Wallet setzen.

![Smartphone mit Kryptowährungs-Wallet-App als Symbolbild für die fehlende Einlagensicherung bei Kryptobörsen](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/FTX-Liquidation-Einlagesicherung-Kryptowaehrungen-und-FTX-Einlagesicherung-1-1600x1263.webp)

Für Kryptowährungen auf Handelsplattformen gibt es keine gesetzliche Einlagensicherung. Die 100.000-Euro-Garantie, die Bankkunden kennen, gilt ausschließlich für Einlagen bei zugelassenen Kreditinstituten, nicht für Guthaben bei Krypto-Börsen. Die FTX-Insolvenz von 2022 zeigt bis heute, welche Folgen das für Anleger hat. Rechtsstand: Juli 2026.

## Warum gibt es für Kryptowährungen keine Einlagensicherung?

Die gesetzliche Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) schützt Kundeneinlagen bis zu 100.000 Euro pro Kunde und Institut, wenn eine Bank insolvent wird. Träger sind die Entschädigungseinrichtungen der jeweiligen Institutssicherungssysteme, in besonderen Lebenslagen wie einem Immobilienverkauf oder einer Abfindung kann der Schutz zeitlich befristet sogar bis zu 500.000 Euro reichen. Dieser Mechanismus setzt voraus, dass die Einlage bei einem nach dem Kreditwesengesetz zugelassenen Institut geführt wird. Krypto-Handelsplattformen wie FTX oder vergleichbare Börsen sind in aller Regel keine Banken in diesem Sinne, ihre Kundenguthaben fallen deshalb nicht unter das EinSiG. Welche Ansprüche Anleger stattdessen gegen eine Börse geltend machen können, erklärt der Beitrag [Ansprüche gegen die Krypto-Börse: Rechte bei Sperrung, Betrug und fehlender Lizenz](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/krypto-boerse-rechte.md). Geht eine solche Plattform insolvent, stehen Anleger wirtschaftlich wie jeder andere Insolvenzgläubiger da: Sie müssen ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden und auf eine Quote aus der Verwertung der Insolvenzmasse hoffen, ein garantierter Mindestbetrag existiert nicht.

## Was ist aus der FTX-Insolvenz geworden?

FTX meldete im November 2022 in den USA Insolvenz an, nachdem bekannt wurde, dass Kundengelder in großem Umfang zweckwidrig verwendet worden waren. Der eingesetzte FTX Recovery Trust zahlt seit Februar 2025 in mehreren Tranchen an die Gläubiger aus. Mit Stand März 2026 haben mehrere Forderungsklassen kumulativ bereits 100 Prozent ihrer ursprünglichen Ansprüche erhalten, die sogenannte Convenience-Klasse für kleinere Forderungen sogar 120 Prozent, weil beschlagnahmte Vermögenswerte wie FTX-eigene Beteiligungen und Kryptowerte im Wert deutlich gestiegen sind. Das klingt nach einem guten Ausgang, ist aber die Ausnahme und keine Regel: Die hohe Quote verdankt sich der zufälligen Werterholung der Insolvenzmasse und einer aggressiven gerichtlichen Aufarbeitung in den USA, nicht einem gesetzlichen Schutzmechanismus. Bei einer schlechter verwerteten Insolvenzmasse hätten Anleger ebenso gut leer ausgehen können. Wer heute noch offene FTX-Forderungen hat, sollte den eigenen Anmeldestatus beim Recovery Trust prüfen, da weitere Tranchen angekündigt sind.

## Was ändert die MiCA-Verordnung für Krypto-Anleger?

Seit dem 30. Dezember 2024 gilt in der gesamten EU die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA), die auch für regulierte Anlageformen wie [Krypto-Fonds in Deutschland](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/krypto-fonds-deutschland.md) eine wichtige Rolle spielt. Sie verlangt von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, den sogenannten Crypto-Asset Service Providern (CASP), eine Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, in Deutschland die BaFin. Bereits nach dem Kreditwesengesetz tätige Bestandsinstitute mussten ihre MiCA-Zulassung im vereinfachten Verfahren nachholen, die nationale Übergangsfrist in Deutschland endete am 31. Dezember 2025. Die letzte EU-weite Übergangsfrist läuft am 1. Juli 2026 aus, ab diesem Datum dürfen in keinem Mitgliedstaat mehr unlizenzierte Anbieter tätig sein. Zu den erlaubnispflichtigen Dienstleistungen zählen unter anderem die Verwahrung von Kryptowerten, der Betrieb von Handelsplattformen und die Anlageberatung zu Kryptowerten.

## Verbessert MiCA die Sicherheit meiner Kryptowerte im Insolvenzfall?

Ein Stück weit ja, eine Einlagensicherung entsteht dadurch aber nicht. Artikel 70 MiCA verpflichtet CASPs, die für Kunden verwahrten Kryptowerte strikt vom eigenen Betriebsvermögen zu trennen und für jeden Kunden ein individuelles Register der Bestände zu führen. Genau diese Vermischung von Kunden- und Firmenvermögen hatte bei FTX zur Katastrophe beigetragen. Durch die Vermögenstrennung erhalten Kunden eines lizenzierten CASP im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht an den ihnen zugeordneten Kryptowerten, sie stehen damit besser da als ein gewöhnlicher Insolvenzgläubiger. Das unterscheidet sich aber grundlegend von der gesetzlichen Einlagensicherung: Die Einlagensicherung zahlt unabhängig vom Ausgang der Insolvenzmasse einen garantierten Betrag aus, das Aussonderungsrecht nach MiCA hängt weiterhin davon ab, dass die zugeordneten Kryptowerte tatsächlich vorhanden und werthaltig sind. Wurden sie, wie bei FTX geschehen, bereits anderweitig verwendet oder sind im Wert eingebrochen, hilft auch das beste Aussonderungsrecht nicht weiter.

## Wie kann ich mein Krypto-Vermögen praktisch schützen?

Zunächst lohnt sich, wie bei den meisten Fragen zu [Kryptowährungen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/kryptowaehrungen.md), die Prüfung, ob die genutzte Plattform tatsächlich über eine BaFin-Zulassung nach MiCA verfügt, das lässt sich im öffentlichen Institutsregister der BaFin nachschlagen. Eine Streuung des Vermögens über mehrere Anbieter reduziert das Risiko, dass die Insolvenz einer einzelnen Plattform das gesamte Guthaben gefährdet. Wer größere Beträge hält, sollte zudem die Verwahrung im eigenen, selbstverwalteten Wallet in Betracht ziehen, damit entfällt das Gegenparteirisiko der Börse vollständig, dafür trägt der Anleger die alleinige Verantwortung für die Sicherung der privaten Schlüssel.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Mandanten sind oft überrascht, dass ihr Krypto-Guthaben rechtlich wie eine ungesicherte Forderung gegen die Börse behandelt wird, nicht wie ein Bankguthaben. Bei einer Insolvenz zählt am Ende, wie gut die Forderung dokumentiert ist und wie früh sie angemeldet wird. Wer betroffen ist, sollte seine Ansprüche zeitnah anwaltlich prüfen lassen, gerade bei ausländischen Insolvenzverfahren mit engen Fristen.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Für eine individuelle Beratung zu Kryptowährungen und Kryptokapitalanlagen erreichen Sie unsere Kanzlei unter [04202 / 6 38 37 0](tel:+494202638370) oder per E-Mail an [info@rechtsanwaltkaufmann.de](mailto:info@rechtsanwaltkaufmann.de).

## Fragen & Antworten

### Gilt die gesetzliche Einlagensicherung von 100.000 Euro auch für Kryptowährungen?

Nein. Die Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz schützt nur Einlagen bei zugelassenen Kreditinstituten. Guthaben auf Krypto-Handelsplattformen fallen nicht darunter, bei einer Insolvenz der Plattform gelten Anleger als gewöhnliche Insolvenzgläubiger.

### Wie viel haben FTX-Gläubiger inzwischen zurückbekommen?

Mit Stand März 2026 haben mehrere Forderungsklassen kumulativ bereits 100 Prozent ihrer ursprünglichen Forderung erhalten, kleinere Forderungen der Convenience-Klasse sogar 120 Prozent. Das liegt an einer für Anleger ungewöhnlich günstigen Werterholung der beschlagnahmten Vermögenswerte und ist kein Regelfall.

### Was verlangt die MiCA-Verordnung von Krypto-Börsen?

Seit dem 30. Dezember 2024 benötigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) eine Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Deutschland der BaFin. Die letzte EU-weite Übergangsfrist für Bestandsanbieter endet am 1. Juli 2026.

### Schafft MiCA eine Einlagensicherung für Kryptowerte?

Nein. MiCA verlangt von lizenzierten Anbietern nach Artikel 70 nur eine strikte Trennung von Kunden- und Firmenvermögen, das verschafft Anlegern im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht. Eine Einlagensicherung, die unabhängig von der Insolvenzmasse einen garantierten Betrag auszahlt, entsteht dadurch nicht.

Quellen

1.  [Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), Entschädigungsgrenzen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/__8.html)
2.  [FTX Recovery Trust: Pressemitteilung zur vierten Gläubiger-Auszahlung (31.3.2026, Rückzahlungsquoten je Forderungsklasse)](https://www.prnewswire.com/news-releases/ftx-recovery-trust-to-distribute-approximately-2-2-billion-to-creditors-in-fourth-distribution-on-march-31--2026--302717707.html)
3.  [Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB): 100.000 Euro Grenze](https://edb-banken.de/)
4.  [BaFin: Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gemäß MiCAR](https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/MiCAR/MiCAR_artikel.html)
5.  [BaFin: Kryptoinstitute (Zulassungspflicht, Übergangsfristen)](https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/aufsicht/kryptoinstitute/kryptoinstitute_node.html)
6.  [MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114, Artikel 70 (Verwahrung von Kryptowerten), EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Jana Caroline Tuszynski · Diplom-Juristin

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.). Sie schreibt für die Kanzlei praxisnahe Beiträge, schwerpunktmäßig zum Bank- und Kapitalmarktrecht sowie zum Bau- und Immobilienrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/jana-caroline-tuszynski.md)

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