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section: "Bank- und Kapitalmarktrecht"
datePublished: "2026-10-28"
dateModified: "2026-10-28"
author: "Jana Caroline Tuszynski"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
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[Bank- und Kapitalmarktrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht.md)

# Anlagebetrug: BaFin warnt vor gefälschten CHECK24-Festgeldangeboten

Die BaFin warnt vor gefälschten CHECK24-Fest- und Tagesgeldangeboten: reiner Identitätsmissbrauch. Was die Warnung rechtlich bedeutet und welche Schritte Betroffene nach einer Überweisung jetzt einleiten sollten.

28\. Oktober 2026 · 6 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Die BaFin warnte am 14. August 2026 vor Fest- und Tagesgeldangeboten, die unter missbräuchlicher Nutzung des Namens CHECK24 verschickt werden. Rechtsgrundlage ist § 37 Absatz 4 KWG; die CHECK24 Vergleichsportal GmbH selbst ist nicht beteiligt. Dieser Beitrag erklärt, was die Warnung bedeutet, woran sich unseriöse Angebote erkennen lassen und welche Schritte Betroffene nach einer Überweisung sofort einleiten sollten.

-   Die CHECK24 Vergleichsportal GmbH ist mit den Fest- und Tagesgeldangeboten unter check24gruppe.com.de nicht verbunden – reiner Identitätsmissbrauch.
-   Rechtsgrundlage der BaFin-Warnung ist § 37 Absatz 4 KWG; ein rechtskräftiges Urteil ist dafür nicht nötig.
-   Bereits überwiesenes Geld lässt sich am ehesten in den ersten Stunden über die eigene Bank zurückholen (SEPA-Recall).
-   Ansprüche richten sich gegen den tatsächlichen Kontoinhaber, nicht gegen die missbrauchte Marke.
-   Bei größeren Summen oder abgelehnter Rückbuchung lohnt sich frühzeitige anwaltliche Unterstützung.

![Laptop und Smartphone mit Börsenkursen und Kanzlei-Banner zur BaFin-Warnung vor CHECK24-Anlagebetrug.](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/retina-174-q90-03e56a1c15df.webp)

Betrüger nutzen zunehmend bekannte Namen wie CHECK24, um Vertrauen für gefälschte Geldanlagen zu erschleichen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt derzeit in dichter Folge vor betrügerischen Geldanlage- und Finanzangeboten im Internet. Besonders brisant ist eine Warnung vom 14. August 2026: Unbekannte versenden Fest- und Tagesgeldangebote unter E-Mail-Adressen, die einen Bezug zu CHECK24 vortäuschen – tatsächlich steht das Münchner Unternehmen damit in keiner Verbindung. Die BaFin spricht ausdrücklich von Identitätsmissbrauch. Rechtsanwalt Hermann Kaufmann ordnet im Folgenden ein, was diese Warnung rechtlich bedeutet und welche Schritte Betroffene jetzt einleiten sollten.

## Was hat die BaFin am 14. August 2026 genau festgestellt?

Die BaFin warnt vor Fest- und Tagesgeldangeboten, die von der Domain **check24gruppe.com.de** versendet werden; in gefälschten Formularen taucht zusätzlich die Domain **check24-eu.com.de** auf. Nach ihren Feststellungen missbrauchen die unbekannten Betreiber den Namen der CHECK24 Vergleichsportal GmbH aus München – das tatsächliche Unternehmen ist an den Angeboten nicht beteiligt. Zugleich besteht der Verdacht, dass ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen angeboten werden.

Rechtsgrundlage für eine solche Veröffentlichung ist § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG). Die Vorschrift erlaubt es der BaFin, die Öffentlichkeit bereits beim begründeten Verdacht unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu informieren – ein rechtskräftiges Urteil ist dafür nicht erforderlich. Das erklärt, warum solche Warnungen oft erscheinen, noch bevor Ermittlungen abgeschlossen sind:

> „Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen erbringt.“ (§ 37 Abs. 4 Satz 1, 2 KWG)

Ein Einzelfall ist das nicht: Bereits am 10. Dezember 2025 warnte die BaFin vor zwei anderen Adressen mit dem Namensbestandteil CHECK24. Identitätsmissbrauch bei bekannten Marken häuft sich nach Angaben der Aufsicht spürbar.

## Was bedeutet Anlagebetrug in diesem Fall rechtlich?

Strafrechtlich handelt es sich bei solchen Maschen in aller Regel um Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB): Die Täter täuschen über Tatsachen – hier die angebliche Identität des Anbieters – und veranlassen Betroffene dadurch zu einer Vermögensverfügung, der Überweisung. Werden Angebote massenhaft über E-Mails oder Websites an einen größeren Anlegerkreis verbreitet, kommt zusätzlich Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB in Betracht. Für Betroffene zählt vor allem eines: Die missbrauchte Marke selbst – hier CHECK24 – ist nicht Vertragspartner geworden und haftet nicht. Ansprüche richten sich gegen die tatsächlichen Täter beziehungsweise gegen den Inhaber des Kontos, auf das gezahlt wurde.

Ganz ähnlich liegt der Fall, wenn Betrüger unter falschem Namen ein Konto eröffnen oder ein bestehendes Konto missbrauchen – auch dazu haben wir einen ausführlichen Beitrag zum [Kontoeröffnungsbetrug und Identitätsdiebstahl](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/kontoeroeffnungsbetrug.md) verfasst.

Der CHECK24-Fall ist dabei nur ein Beispiel von vielen: Die BaFin veröffentlicht derzeit nahezu täglich Warnungen zu unerlaubten Finanz- und Anlageangeboten – von vermeintlichen Online-Trading-Plattformen über Kryptowerte-Dienstleister bis zu weiteren Fällen von Identitätsmissbrauch bekannter Unternehmen. Die rechtliche Einordnung und die im Folgenden beschriebenen Handlungsschritte gelten im Kern für all diese Fälle gleichermaßen.

## Woran erkenne ich unseriöse Fest- und Tagesgeldangebote?

Nach den Erkenntnissen der BaFin wirken solche Angebote bewusst unauffällig: Die Zinsen liegen meist nur leicht über dem Marktdurchschnitt, nicht auffällig hoch, damit kein Verdacht entsteht. Typische Warnzeichen sind:

-   Die Absender- oder Formular-Domain weicht vom offiziellen Unternehmen ab (z. B. check24gruppe.com.de statt check24.de).
-   Kontakt läuft ausschließlich über E-Mail, ohne persönliche Beratung oder erreichbare Telefonnummer.
-   Sie sollen auf ein Verrechnungs- oder Zwischenkonto überweisen, statt einen regulären Kontoeröffnungsprozess zu durchlaufen.
-   Nach der ersten Zahlung folgen weitere Forderungen, etwa angebliche Steuern, Gebühren oder Kosten einer vorzeitigen Auszahlung.
-   Der Anbieter taucht nicht in der Erlaubnis-Datenbank der BaFin auf.

Der Missbrauch bekannter Namen ist dabei kein CHECK24-spezifisches Phänomen: Auch mit dem Namen von Banken wie in unserem Beitrag [Sparkasse Betrug: Aktuelle Maschen und wann die Bank haften muss](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/sparkasse-betrug-bankhaftung.md) beschrieben, arbeiten Täter nach einem sehr ähnlichen Muster.

Ein einfacher, aber wirksamer Check vor jeder Zahlung: Rufen Sie den vermeintlichen Anbieter ausschließlich über die auf dessen offizieller, selbst eingegebener Website hinterlegte Telefonnummer an – niemals über eine Nummer aus der verdächtigen E-Mail – und fragen Sie dort nach dem Angebot.

## Was sollte ich sofort tun, wenn ich bereits Geld überwiesen habe?

Handeln Sie zügig – die ersten Stunden entscheiden häufig über die Erfolgsaussichten:

-   Informieren Sie umgehend Ihre eigene Bank und bitten Sie um einen Rückruf der Überweisung (SEPA-Recall); erfolgversprechend meist nur in den ersten Stunden nach der Buchung.
-   Beenden Sie jede weitere Kommunikation mit den Betrügern und leisten Sie keine weiteren Zahlungen.
-   Sichern Sie Beweise: E-Mails, Screenshots, Kontoauszüge und die verwendeten Domains.
-   Erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei.
-   Melden Sie den Verdacht zusätzlich der BaFin.
-   Ändern Sie Zugangsdaten, falls Sie im Rahmen des Kontakts persönliche Daten preisgegeben haben.

## Bekomme ich mein Geld zurück – und wie?

Realistisch sind Ansprüche in erster Linie gegen den tatsächlichen Kontoinhaber, auf dessen Konto das Geld überwiesen wurde – gestützt auf § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) sowie § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und auf § 826 BGB. Die Schwierigkeit liegt in der Praxis: Häufig handelt es sich um sogenannte Finanzagenten oder ausländische Konten, über die das Geld rasch weitergeleitet wird. Je schneller Bank, Polizei und gegebenenfalls ein Anwalt eingeschaltet werden, desto größer die Chance, die Zahlungskette noch zu unterbrechen – eine Garantie gibt es dafür nicht.

Zu unterscheiden ist dieser Fall von einer nicht autorisierten Kartenzahlung oder Abbuchung nach § 675u BGB, bei der die eigene Bank grundsätzlich erstatten muss. Hier haben Betroffene die Überweisung dagegen selbst veranlasst, weshalb sich die Rückforderung nicht gegen die eigene Bank, sondern gegen die Empfängerseite richtet. Die Abgrenzung im Detail erläutern wir im Beitrag [Online-Banking-Betrug: Wann die Bank haftet und Ihr Geld erstatten muss](https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/online-banking-betrug-bank-haftet.md).

Auch bei der Rückforderung gegenüber dem tatsächlichen Empfänger gilt eine Frist: Ansprüche aus Bereicherungsrecht und unerlaubter Handlung verjähren regulär drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben. Da der tatsächliche Schuldner bei solchen Betrugsfällen oft erst ermittelt werden muss, sollten Sie mit der rechtlichen Sicherung nicht warten, bis diese Frist näher rückt.

## Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Anwaltliche Unterstützung lohnt sich vor allem, wenn größere Beträge betroffen sind, mehrere Zahlungen erfolgt sind oder die eigene Bank eine Rückbuchung ablehnt. Ein Anwalt kann Auskunftsansprüche gegenüber der Empfängerbank geltend machen, den Zahlungsweg rechtlich verfolgen und die strafrechtliche Anzeige begleiten. Gerade bei organisierten Betrugsnetzwerken bündelt sich hier oft die einzige realistische Chance auf Rückforderung.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Mir begegnen Fälle wie der aktuelle CHECK24-Missbrauch regelmäßig – und fast immer entscheidet die Geschwindigkeit der ersten Stunden über die Erfolgsaussichten. Ich empfehle Betroffenen, die eigene Bank noch am selben Tag zu informieren und einen Rückruf der Überweisung zu versuchen, statt abzuwarten, ob sich die Sache von selbst klärt. Aus meiner Sicht lohnt sich außerdem immer der Blick in die BaFin-Datenbank, bevor überhaupt eine Zahlung erfolgt. Ist das Geld bereits weg, verfolge ich für Mandanten die Zahlungsströme und prüfe, gegen wen sich realistisch noch etwas durchsetzen lässt – auch wenn ich dabei ehrlich sage, wenn die Erfolgsaussichten gering sind.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Fazit

Die aktuelle BaFin-Warnung zeigt exemplarisch, wie gezielt Betrüger das Vertrauen in bekannte Marken ausnutzen. Wer ein verdächtiges Angebot erhält oder bereits gezahlt hat, sollte nicht abwarten: Bank informieren, Beweise sichern, Anzeige erstatten – und bei größeren Summen frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Hermann Kaufmann und die Kanzlei in Achim bei Bremen unterstützen Betroffene bundesweit bei der Aufarbeitung solcher Fälle.

## Fragen & Antworten

### Ist CHECK24 selbst für die gefälschten Festgeldangebote verantwortlich?

Nein. Die BaFin stellt ausdrücklich fest, dass die CHECK24 Vergleichsportal GmbH aus München mit den Angeboten unter den Domains check24gruppe.com.de und check24-eu.com.de nichts zu tun hat. Unbekannte Betreiber missbrauchen lediglich den bekannten Namen, um Vertrauen zu erwecken. Ansprüche gegen das tatsächliche Unternehmen CHECK24 bestehen deshalb nicht; sie richten sich ausschließlich gegen die Täter beziehungsweise den Empfänger der Zahlung.

### Was tun bei Anlagebetrug, wenn ich noch keine Zahlung geleistet habe?

Brechen Sie den Kontakt ab und leisten Sie keine Zahlung. Prüfen Sie über die Erlaubnis-Datenbank der BaFin, ob der Anbieter überhaupt zugelassen ist, und vergleichen Sie die verwendete Domain mit der offiziellen Unternehmensseite. Bei Zweifeln lohnt sich ein Anruf bei der offiziellen Kundenhotline des vermeintlichen Anbieters – niemals über die im verdächtigen Angebot genannte Nummer.

### Bekomme ich mein Geld beim Anlagebetrug zurück?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Realistisch sind Ansprüche gegen den Kontoinhaber, auf dessen Konto gezahlt wurde, gestützt auf Bereicherungs- und Schadensersatzrecht. Je schneller Bank, Polizei und gegebenenfalls ein Anwalt eingeschaltet werden, desto höher die Chance, die Zahlung noch zu stoppen oder den Weg des Geldes nachzuverfolgen. Eine Garantie gibt es dafür allerdings nicht.

### Muss ich die BaFin über einen Betrugsverdacht informieren?

Eine Pflicht besteht nicht, eine Meldung ist aber sinnvoll. Die BaFin sammelt Hinweise aus der Bevölkerung und kann darauf weitere Warnungen und Maßnahmen stützen. Für die individuelle Rückforderung Ihres Geldes sind parallel vor allem die Strafanzeige bei der Polizei und die Information Ihrer eigenen Bank entscheidend.

### Wann sollte ich bei einem Verdacht auf Anlagebetrug einen Anwalt einschalten?

Vor allem dann, wenn bereits eine größere Summe überwiesen wurde, die eigene Bank eine Rückbuchung ablehnt oder mehrere Zahlungen an denselben Betrüger erfolgt sind. Ein Anwalt kann Auskunftsansprüche gegenüber der Empfängerbank geltend machen und die Erfolgsaussichten einer Rückforderung realistisch einschätzen.

### Wie lange habe ich Zeit, gegen den tatsächlichen Empfänger meiner Zahlung vorzugehen?

Ansprüche aus Bereicherungsrecht und unerlaubter Handlung verjähren regulär drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben. Da der tatsächliche Schuldner bei solchen Betrugsfällen oft erst ermittelt werden muss, sollten Sie nicht abwarten, sondern zeitnah handeln.

Quellen

1.  [BaFin, Meldung vom 14.08.2026: Identitätsmissbrauch check24gruppe.com.de (§ 37 Abs. 4 KWG), Abruf 20.08.2026](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2026/meldung_2026_08_14_check24gruppe.html)
2.  [§ 37 KWG (Kreditwesengesetz) – Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte, Stand 20.08.2026](https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__37.html)
3.  [§ 32 KWG (Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen), Stand 20.08.2026](https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__32.html)
4.  [§ 263 StGB (Betrug), Stand 20.08.2026](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html)
5.  [§ 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), Stand 20.08.2026](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264a.html)
6.  [BaFin, „Anlagebetrug erkennen“, Abruf 20.08.2026](https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Finanzbetrug/Anlagebetrug/anlagebetrug_artikel.html)
7.  [BaFin, „Unseriöse Anbieter“ (Hinweis auf zunehmenden Identitätsmissbrauch), Abruf 20.08.2026](https://www.bafin.de/DE/verbraucherinnen-verbraucher/themen-finanzprodukte/finanzbetrug-erkennen/anlagebetrug/unserioese-anbieter/unserioese-anbieter_node.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Jana Caroline Tuszynski · Diplom-Juristin

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.). Sie schreibt für die Kanzlei praxisnahe Beiträge, schwerpunktmäßig zum Bank- und Kapitalmarktrecht sowie zum Bau- und Immobilienrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/jana-caroline-tuszynski.md)

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