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title: "Urlaubsanspruch: Wann verfällt er noch, wann nicht mehr?"
description: "Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch: Hinweispflicht des Arbeitgebers, Verjährung, Langzeiterkrankung und Abgeltung. Anwalt erklärt Rechtslage 2026."
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section: "Arbeitsrecht"
datePublished: "2022-10-21"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Thies Hauschildt"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Arbeitsrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht.md)

# Urlaubsanspruch: Wann verfällt er noch, wann nicht mehr?

Urlaub verfällt seit der Rechtsprechung von BAG und EuGH nicht mehr automatisch zum Jahresende. Der Arbeitgeber muss zuvor konkret auf den drohenden Verfall hinweisen, bei Langzeiterkrankung gelten Sonderregeln.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 6 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Urlaub verfällt zum Jahresende oder nach drei Jahren Verjährung nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig zur Urlaubnahme auffordert und auf den drohenden Verfall hinweist (BAG, 19.2.2019, 9 AZR 541/15). Fehlt dieser Hinweis, beginnt auch die Verjährung nach § 195 BGB nicht (BAG, 20.12.2022, 9 AZR 266/20). Bei durchgehender Erkrankung seit Jahresbeginn verfällt der Anspruch dagegen ohne Hinweis nach 15 Monaten; wurde im Jahr teilweise gearbeitet, bleibt die Hinweispflicht bestehen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich offener Urlaub in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG um.

-   Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG 9 AZR 541/15 nach EuGH C-684/16)
-   Ohne diesen Hinweis beginnt auch die reguläre dreijährige Verjährungsfrist nicht zu laufen, der Anspruch kann über Jahre bestehen bleiben (BAG 9 AZR 266/20 nach EuGH C-120/21)
-   Bei durchgehender Erkrankung seit Jahresbeginn verfällt der Urlaub weiterhin nach 15 Monaten, unabhängig von einem Hinweis; wurde im Urlaubsjahr noch teilweise gearbeitet, bleibt die Hinweispflicht bestehen (BAG 9 AZR 245/19)
-   Der Hinweis muss individuell, in Textform und rechtzeitig im laufenden Jahr erfolgen, ein allgemeiner Satz im Arbeitsvertrag reicht nicht
-   Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht genommener Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgegolten

![Liegestuhl mit Sonnenhut am Strand als Sinnbild für den Urlaubsanspruch, der ohne Hinweis des Arbeitgebers nicht automatisch verfällt](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Urlaubsanspruch-Verj%C3%A4hrungsfristen-Verfall-und-bei-Krankheit-1.webp)

Nein. Urlaub verfällt weder zum Jahresende noch nach der dreijährigen Verjährungsfrist automatisch, ein Dauerthema im Themenfeld [Rechte im Job](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/rechte-im-job.md). Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zuvor konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar auf den drohenden Verfall hinweisen. Erst danach beginnen Verfallsfristen und Verjährung überhaupt zu laufen. Eine Ausnahme gilt bei durchgehender Erkrankung seit Beginn des Urlaubsjahres: Hier verfällt der Anspruch weiterhin nach 15 Monaten, unabhängig von einem Hinweis. Rechtsstand: Juli 2026.

## Warum verfällt Urlaub nicht mehr automatisch?

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig und dann bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Über Jahrzehnte galt diese Regel als automatischer Verfallsmechanismus: Wer seinen Urlaub nicht beantragte, verlor ihn, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ihn überhaupt darauf aufmerksam gemacht hatte.

Der Europäische Gerichtshof hat dieser Praxis 2018 in der Rechtssache C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft) eine Grenze gesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgabe mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. 9 AZR 541/15) in deutsches Recht umgesetzt: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret und mit voller Transparenz in die Lage versetzen, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Das bedeutet, er muss ihn, wenn nötig förmlich, auffordern, den Urlaub zu beantragen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub andernfalls am Jahresende oder nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt. Kommt der Arbeitgeber dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, verfällt der Urlaubsanspruch nicht, sondern bleibt bestehen und wird in das nächste Jahr übertragen.

Die Beweislast für einen ordnungsgemäßen Hinweis trägt der Arbeitgeber. Ein pauschaler Satz im Arbeitsvertrag oder in einer allgemeinen Urlaubsordnung genügt dafür nicht, der Hinweis muss sich auf die konkret noch offenen Urlaubstage im jeweiligen Jahr beziehen.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Beratung sehe ich häufig Arbeitgeber, die sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag verlassen, die einmalig bei Einstellung formuliert wurde. Das reicht nicht. Der Hinweis muss jedes Jahr neu, individuell und mit der tatsächlichen Resturlaubszahl erfolgen, am besten schriftlich per E-Mail, damit er sich im Streitfall auch beweisen lässt.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Verjährt der Urlaubsanspruch nach drei Jahren, auch ohne Hinweis?

Neben dem jährlichen Verfall stellte sich lange die Frage, ob zumindest die reguläre dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB unabhängig von einem Arbeitgeberhinweis läuft. Der EuGH hat dies in der Rechtssache C-120/21 vom 22. September 2022 verneint: Auch die Verjährung darf erst beginnen, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgabe mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 9 AZR 266/20) übernommen: Die Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ordnungsgemäß auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis über mehrere Jahre, bleibt der Urlaubsanspruch entsprechend lange bestehen, wie der zugrundeliegende Fall einer Steuerfachangestellten mit über 100 offenen Urlaubstagen aus fünf Jahren zeigt. Die Einzelheiten dieses Urteils und seine praktischen Folgen für Beschäftigte behandelt der Beitrag [Resturlaub verfällt nicht mehr: Hinweispflicht des Arbeitgebers](https://rechtsanwaltkaufmann.de/arbeitsrecht/resturlaub-verfaellt-nicht-mehr-bag.md) vertiefend.

## Was gilt bei Langzeiterkrankung? Die 15-Monats-Grenze

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gilt eine eigenständige Regel, die auf die EuGH-Entscheidung KHS (Rechtssache C-214/10 vom 22. November 2011) zurückgeht: Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres ist mit Unionsrecht vereinbar, weil er den zwölfmonatigen Bezugszeitraum deutlich übersteigt. Nach Ablauf dieser 15 Monate kann der Urlaubsanspruch eines durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers verfallen, selbst ohne Hinweis des Arbeitgebers.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundregel mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 9 AZR 245/19) präzisiert und dabei eine entscheidende Unterscheidung getroffen.

1.  War der Arbeitnehmer bereits seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend arbeitsunfähig, verfällt der Urlaub nach Ablauf der 15-Monats-Frist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat. Der Hinweis hätte in dieser Konstellation ohnehin nichts bewirkt, weil der Arbeitnehmer den Urlaub krankheitsbedingt gar nicht hätte nehmen können.
2.  Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr dagegen noch teilweise gearbeitet, bevor die Erkrankung eintrat, bleibt die Hinweispflicht des Arbeitgebers bestehen. Nur wenn der Arbeitgeber in dieser Phase ordnungsgemäß auf den drohenden Verfall hingewiesen hat, greift die 15-Monats-Grenze. Ohne Hinweis verfällt der in der Arbeitsphase erworbene Urlaub auch nach Ablauf der 15 Monate nicht.

Diese Differenzierung ist in der Praxis entscheidend: Wer im Januar erkrankt und bis zum Jahresende arbeitsunfähig bleibt, verliert den Urlaub nach 15 Monaten auch ohne jeden Hinweis. Wer dagegen erst im Oktober erkrankt und die ersten neun Monate gearbeitet hat, behält den Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber ihn während der Arbeitsphase nicht rechtzeitig zur Urlaubnahme aufgefordert hat.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Diese Unterscheidung wird in der Praxis oft übersehen, dabei entscheidet sie über viel Geld. Bei einem Arbeitnehmer, der erst im Laufe des Jahres erkrankt, lohnt sich immer ein Blick darauf, ob es für die Monate der Arbeitsfähigkeit überhaupt einen dokumentierten Hinweis auf den Resturlaub gab.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was passiert mit dem Urlaub bei Kündigung?

Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der gesamte Urlaub genommen wurde, wandelt sich der Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um: Der Arbeitgeber muss den nicht genommenen Urlaub finanziell auszahlen. Das gilt unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat, und unabhängig von der Kündigungsfrist, solange der Urlaub bis zum letzten Arbeitstag nicht vollständig gewährt werden konnte.

Die Höhe der Abgeltung berechnet sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er den Urlaub tatsächlich genommen hätte. Auch für den Abgeltungsanspruch gelten die oben beschriebenen Grundsätze zu Verfall und Verjährung: Hat der Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses seine Hinweispflicht nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer auch nach Beendigung noch Urlaub aus zurückliegenden Jahren abgegolten verlangen. Wer während einer Freistellung nach der Kündigung erkrankt, sollte zusätzlich prüfen, ob die Freistellung im Kündigungsschreiben unwiderruflich und unter Anrechnung des Urlaubs erfolgte, da dies die Abgeltungsfrage im Einzelfall beeinflusst.

## Wie sollte ein Hinweisschreiben des Arbeitgebers aussehen?

Damit sich ein Arbeitgeber im Streitfall auf den Verfall oder die Verjährung des Urlaubs berufen kann, muss der Hinweis bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen. Fehlt auch nur eines der folgenden Elemente, gilt die Mitwirkungsobliegenheit als nicht erfüllt.

1.  Die konkrete Anzahl der zum Zeitpunkt des Hinweises noch offenen Urlaubstage des jeweiligen Arbeitnehmers, keine pauschale oder geschätzte Angabe.
2.  Die ausdrückliche Aufforderung, den Resturlaub im laufenden Kalenderjahr zu beantragen und zu nehmen.
3.  Der klare Hinweis auf die Rechtsfolge, also dass der Urlaub bei Nichtnahme zum Jahresende oder nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt.
4.  Ein Zeitpunkt, der dem Arbeitnehmer noch eine realistische Chance lässt, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, ein Hinweis am 20. Dezember für das laufende Jahr genügt dem nicht.
5.  Eine Form, die sich im Streitfall beweisen lässt, in der Praxis am sichersten Textform per E-Mail mit Lesebestätigung oder Zustellnachweis, adressiert an den einzelnen Arbeitnehmer.

Arbeitgeber, die diesen Hinweis jährlich, individuell und schriftlich dokumentieren, schützen sich wirksam davor, dass sich über Jahre unkontrolliert Urlaubsansprüche aufbauen. Arbeitnehmer wiederum sollten bei streitigen Fällen zuerst prüfen, ob ein solcher Hinweis für das jeweilige Jahr überhaupt vorliegt, bevor sie einen vermeintlichen Verfall hinnehmen.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Für Arbeitgeber ist die gute Nachricht: Wer den Hinweis konsequent jedes Jahr verschickt und archiviert, hat mit dem Thema Urlaubsverfall praktisch keine offenen Baustellen mehr. Das Risiko trifft vor allem Betriebe, die sich auf eine einmalige Vertragsklausel verlassen und die tatsächliche Praxis seit Jahren nicht angepasst haben.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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## Fragen & Antworten

### Verfällt Urlaub automatisch zum Jahresende?

Nein. Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15, nach EuGH C-684/16). Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen und wird übertragen.

### Verjährt nicht genommener Urlaub nach drei Jahren?

Nur, wenn der Arbeitgeber zuvor ordnungsgemäß auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt der Hinweis, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gar nicht erst zu laufen (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, nach EuGH C-120/21).

### Verfällt Urlaub trotzdem bei langer Krankheit?

Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit seit Beginn des Urlaubsjahres verfällt der Anspruch nach 15 Monaten, unabhängig von einem Hinweis des Arbeitgebers. Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr noch teilweise gearbeitet, bleibt die Hinweispflicht bestehen (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19).

### Was passiert mit offenem Urlaub bei einer Kündigung?

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber ihn nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgelten. Das gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat.

### Reicht eine Klausel im Arbeitsvertrag als Hinweis auf den Urlaubsverfall?

Nein. Der Hinweis muss individuell, mit der konkreten Anzahl der offenen Urlaubstage und rechtzeitig im laufenden Jahr erfolgen. Eine allgemeine Klausel bei Vertragsschluss erfüllt die Mitwirkungsobliegenheit nicht.

Quellen

1.  [§ 7 BUrlG, Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html)
2.  [§ 195, § 199 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html)
3.  [BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15 (bundesarbeitsgericht.de)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-541-15/)
4.  [EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft (curia.europa.eu)](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-684/16)
5.  [BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20 (bundesarbeitsgericht.de)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-266-20/)
6.  [EuGH, Urteil vom 22.09.2022, Rs. C-120/21 (curia.europa.eu)](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-120/21)
7.  [BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19 (bundesarbeitsgericht.de)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-245-19/)
8.  [EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Rs. C-214/10, KHS/Schulte (curia.europa.eu)](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-214/10)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über den Autor · Thies Hauschildt · Volljurist

Volljurist mit abgeschlossenem zweiten juristischen Staatsexamen. Er schreibt für die Kanzlei zum Arbeitsrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/thies-hauschildt.md)

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