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title: "Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung: Diese Rechte gelten"
description: "Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung: aktuelle BAG-Rechtsprechung 2025/2026, Anzeigepflicht, Diskriminierungsschutz und Klagefrist."
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section: "Arbeitsrecht"
datePublished: "2024-06-21"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Michelle Engelmann"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Arbeitsrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht.md)

# Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung: Diese Rechte gelten

In den ersten sechs Monaten braucht eine Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter keine Zustimmung des Integrationsamts. Ein aktuelles BAG-Urteil hat zudem klargestellt, dass auch kein Präventionsverfahren nötig ist, dennoch bleiben wichtige Schutzrechte bestehen.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 4 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX gilt erst ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit ist weder die Zustimmung des Integrationsamts (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) noch, laut BAG 2025, ein Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX) nötig. Es bleiben aber die Anzeigepflicht ans Integrationsamt binnen vier Tagen, der AGG-Schutz und die EuGH-Pflicht zur Prüfung einer anderen Beschäftigung.

-   In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ist für eine Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter keine Zustimmung des Integrationsamts nötig (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX)
-   Das BAG hat mit Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24) klargestellt: Auch ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist während der Wartezeit nicht erforderlich
-   Der Arbeitgeber muss die Kündigung dennoch innerhalb von vier Tagen dem Integrationsamt anzeigen und vorher die Schwerbehindertenvertretung anhören (§ 173 Abs. 4 SGB IX)
-   Nach dem EuGH-Urteil HR Rail (C-485/20) muss vor jeder Kündigung, auch in der Probezeit, geprüft werden, ob eine andere geeignete Stelle im Betrieb infrage kommt
-   Wer die Kündigung für diskriminierend hält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und kann sich zusätzlich auf das Diskriminierungsverbot des AGG berufen

![Symbolbild zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer während der Probezeit und den geltenden Schutzrechten](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Schwerbehinderung-Probezeit-Gibt-es-einen-Kuendigungsschutz-Schwerbehinderung-Probezeit-1.webp)

In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses braucht eine Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter keine Zustimmung des Integrationsamts. Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 zudem klargestellt, dass auch kein Präventionsverfahren erforderlich ist. Vollständig schutzlos sind schwerbehinderte Arbeitnehmer in der Probezeit trotzdem nicht.

## Gilt der besondere Kündigungsschutz auch in der Probezeit?

Nach § 622 Abs. 3 BGB, wie es unser [Themenüberblick zur Kündigung im Arbeitsrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/kuendigung-arbeitsrecht.md) beschreibt, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen, in dieser Zeit kann grundsätzlich jede Seite ohne Angabe von Gründen kündigen. Schwerbehinderte Menschen genießen zusätzlich einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX, dieser greift aber erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit vollständig.

Zwei Vorschriften sind hier zentral: Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX macht davon während der ersten sechs Monate eine Ausnahme, in dieser Wartezeit ist die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich.

## Muss der Arbeitgeber vor der Kündigung ein Präventionsverfahren durchführen?

Diese Frage war lange umstritten. Das Arbeitsgericht Köln und in der Berufung das Landesarbeitsgericht Köln vertraten in einem viel beachteten Verfahren (18 Ca 3954/23) die Auffassung, dass Arbeitgeber auch während der Wartezeit ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX einleiten müssen, wenn sich Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis abzeichnen. Eine Kündigung ohne dieses Verfahren werteten die Kölner Gerichte als möglichen Hinweis auf eine Diskriminierung wegen der Behinderung.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie mit Urteil vom 3. April 2025 (2 AZR 178/24) ausdrücklich zurückgewiesen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet, dass der Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG kein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen muss. Das BAG begründet dies damit, dass sich das Präventionsverfahren an den Kündigungsgründen des § 1 Abs. 2 KSchG orientiert, die in der Wartezeit gerade noch nicht gelten. Damit ist die Rechtslage für Arbeitgeber deutlich klarer als noch 2024, die Kölner Entscheidung ist durch das BAG überholt.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Diese Klarstellung des BAG nehme ich in der Beratung sehr ernst, weil sie die Ausgangsposition von Arbeitgebern in der Probezeit spürbar stärkt. Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet das im Umkehrschluss aber nicht, dass eine Kündigung automatisch rechtmäßig ist, nur weil kein Präventionsverfahren stattfand. Die anderen Schutzmechanismen, insbesondere der Diskriminierungsschutz, bleiben in jedem Einzelfall zu prüfen.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Welche Pflichten hat der Arbeitgeber trotzdem in der Probezeit?

Auch ohne Zustimmungserfordernis und ohne Präventionsverfahren bleiben mehrere Schutzmechanismen bestehen. Nach § 173 Abs. 4 SGB IX muss der Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten innerhalb von vier Tagen dem Integrationsamt anzeigen, außerdem ist die Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung anzuhören.

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil HR Rail vom 10. Februar 2022 (C-485/20) zudem entschieden, dass ein Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten prüfen muss, ob eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen infrage kommt, etwa durch eine behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung. Diese Pflicht gilt nach der Entscheidung ausdrücklich auch während einer Probezeit und ist von der Frage des Präventionsverfahrens zu unterscheiden.

Schließlich bleibt der allgemeine Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bestehen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2022 (8 AZR 191/21) entschieden, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ohne Zustimmung des Integrationsamts eine Benachteiligung nach § 22 AGG vermuten lassen kann, allerdings nur, wenn tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Behinderung besteht. Im entschiedenen Fall konnte der Kläger diesen Zusammenhang nicht nachweisen, weil die Kündigung nachvollziehbar aus dem Wegfall eines Auftrags resultierte. Einen strukturell vergleichbaren besonderen Kündigungsschutz genießen auch Schwangere, wie der Beitrag [Kündigung in der Schwangerschaft](https://rechtsanwaltkaufmann.de/arbeitsrecht/kuendigung-schwangerschaft.md) erklärt.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Für Arbeitnehmer ist entscheidend, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich von der Schwerbehinderung wusste oder diese offenkundig war. Ohne diese Kenntnis läuft der besondere Schutz praktisch leer. Ich rate deshalb dazu, die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber immer schriftlich und nachweisbar mitzuteilen, am besten direkt bei Einstellung oder unmittelbar nach der Anerkennung.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was sollten Betroffene bei einer Kündigung in der Probezeit tun?

Wer als schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt wird und die Kündigung für unrechtmäßig hält, sollte sich zeitnah anwaltlich beraten lassen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, diese Frist gilt unabhängig von der Schwerbehinderung und wird bei Versäumnis nur in engen Ausnahmefällen nachträglich zugelassen.

Geprüft werden sollte insbesondere, ob der Arbeitgeber die Anzeigepflicht gegenüber dem Integrationsamt eingehalten hat, ob eine anderweitige Beschäftigung ernsthaft erwogen wurde und ob im Kündigungsschreiben oder im Vorfeld Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der Behinderung erkennbar sind. Ähnliche Prüfpunkte gelten bei einer betriebsbedingten Kündigung kurz vor der Rente, siehe [Kündigung Renteneintritt](https://rechtsanwaltkaufmann.de/arbeitsrecht/kuendigung-renteneintritt.md).

Rechtsstand: Juli 2026.

## Fragen & Antworten

### Braucht eine Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung die Zustimmung des Integrationsamts?

Nein. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gilt die Zustimmungspflicht des Integrationsamts erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit reicht eine Anzeige der Kündigung an das Integrationsamt innerhalb von vier Tagen.

### Muss der Arbeitgeber vor der Kündigung ein Präventionsverfahren durchführen?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten. Zuvor hatten das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Köln eine solche Pflicht angenommen, das BAG hat diese Linie zurückgewiesen.

### Kann eine Kündigung in der Probezeit trotzdem diskriminierend und damit unwirksam sein?

Ja. Der allgemeine Diskriminierungsschutz nach dem AGG gilt weiterhin. Kann ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Schwerbehinderung nachgewiesen werden, kommt eine Entschädigung oder die Unwirksamkeit der Kündigung in Betracht, dafür muss der Arbeitgeber aber zum Kündigungszeitpunkt von der Behinderung gewusst haben.

### Wie viel Zeit habe ich, um gegen eine Kündigung vorzugehen?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Diese Frist gilt unabhängig von der Schwerbehinderung, eine Versäumnis führt in der Regel dazu, dass die Kündigung als wirksam gilt.

Quellen

1.  [§ 173 SGB IX Ausnahmen vom Kündigungsschutz (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html)
2.  [§ 168 SGB IX Zustimmungserfordernis des Integrationsamts (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html)
3.  [§ 167 SGB IX Prävention (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html)
4.  [BAG, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 178/24 (kein Präventionsverfahren in der Wartezeit)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-178-24/)
5.  [BAG, Urteil vom 02.06.2022, 8 AZR 191/21 (Vermutung der Benachteiligung ohne Zustimmung des Integrationsamts)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-191-21/)
6.  [EuGH, Urteil vom 10.02.2022, C-485/20 HR Rail (Pflicht zur Prüfung anderweitiger Beschäftigung)](https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=253723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1)
7.  [§ 622 BGB Kündigungsfristen (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Michelle Engelmann · Diplom-Juristin (LL.M.)

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.) mit LL.M. (Master of Laws). Sie hat ihr zweites juristisches Staatsexamen abgeschlossen und schreibt für die Kanzlei verständliche Rechtstipps, vor allem zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Zivilrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/michelle-engelmann.md)

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