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title: "Diskriminierung wegen Gesundheitszustand: Was das AGG schützt und was nicht"
description: "Diskriminierung wegen Gesundheitszustand: Was das AGG schützt, wann Krankheit zur Behinderung wird, und was die 2G/3G-Debatte über die Gesetzeslücke zeigte."
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section: "Arbeitsrecht"
datePublished: "2022-05-14"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Hermann Kaufmann"
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note: "Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zitierfähig ist die Adresse unter url."
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[Arbeitsrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht.md)

# Diskriminierung wegen Gesundheitszustand: Was das AGG schützt und was nicht

Der bloße Gesundheitszustand ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz kein eigenes Schutzmerkmal. Schutz greift erst, wenn eine Erkrankung als Behinderung gilt oder die Benachteiligung mittelbar an ein anderes Merkmal wie Geschlecht anknüpft, wie die Debatte um 2G und 3G am Arbeitsplatz gezeigt hat.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 5 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Der Gesundheitszustand ist im AGG kein eigenständig geschütztes Merkmal; § 1 AGG schützt nur Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Laut BAG (Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 190/12) wird eine Erkrankung erst zur Behinderung, wenn sie länger als sechs Monate andauert und die Teilhabe beeinträchtigt, unabhängig vom Grad der Behinderung. Die 2G/3G-Regeln der Corona-Pandemie zeigten diese Lücke: Ungeimpfte waren nur bei medizinischen Gründen, Schwangerschaft oder Alter geschützt, ein AGG-Reformentwurf liegt seit Juni 2026 im Rechtsausschuss.

-   Nach § 1 AGG ist der Gesundheitszustand als solcher kein eigenes Schutzmerkmal, geschützt sind nur Rasse/ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität
-   BAG, Urteil vom 19.12.2013 (Az. 6 AZR 190/12): Eine Erkrankung gilt als Behinderung im Sinne des AGG, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauert und die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigt, unabhängig vom amtlichen Grad der Behinderung
-   Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellte klar: Der Impfstatus selbst ist kein AGG-Merkmal, Schutz besteht nur, wenn die fehlende Impfung auf Behinderung, chronischer Krankheit, Schwangerschaft oder Alter beruht
-   Mittelbare Diskriminierung ist möglich, wenn eine Benachteiligung wegen fehlender Impfung faktisch überwiegend ein anderes geschütztes Merkmal trifft, etwa Geschlecht bei Schwangerschaft
-   Ein Regierungsentwurf zur zweiten AGG-Novelle liegt seit Juni 2026 im Rechtsausschuss des Bundestags, unter anderem zur Fristverlängerung nach § 15 Abs. 4 AGG

![Symbolbild Diskriminierung am Arbeitsplatz: Person am Schreibtisch wird von Kollegen ausgegrenzt](https://cms.rechtsanwaltkaufmann.de/api/media/file/Dirkriminierung-von-Ungeimpften-Arbeitsplatz-1.webp)

Der Gesundheitszustand als solcher ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz kein eigenes Schutzmerkmal. Wer wegen einer Erkrankung benachteiligt wird, ist nach dem AGG nur geschützt, wenn die Erkrankung als Behinderung gilt oder die Benachteiligung mittelbar an ein anderes geschütztes Merkmal anknüpft. Die Debatte um 2G und 3G am Arbeitsplatz während der Corona-Pandemie hat diese Lücke besonders deutlich gemacht und ist bis heute ein Lehrbuchfall für die Grenzen des AGG. Rechtsstand: Juli 2026.

## Welche Merkmale schützt das AGG überhaupt?

Nach § 1 AGG will das Gesetz Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Das sind sieben Merkmale, und der Gesundheitszustand gehört ausdrücklich nicht dazu. Wer also allein deshalb schlechter behandelt wird, weil er krank ist oder eine bestimmte Behandlung ablehnt, kann sich nicht unmittelbar auf das AGG berufen. Ähnlich eng zieht die Rechtsprechung auch bei anderen arbeitsrechtlichen Konflikten die Grenze zwischen geschütztem Verhalten und Fehlverhalten, etwa bei der Frage, wann eine [Beleidigung über WhatsApp strafbar](https://rechtsanwaltkaufmann.de/arbeitsrecht/beleidigung-ueber-whatsapp-strafbar.md) wird.

Das mag auf den ersten Blick lückenhaft wirken, folgt aber einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung: Das AGG schützt nur Merkmale, die entweder unveränderlich sind oder zum Kernbereich der Persönlichkeit gehören. Eine akute Erkrankung, etwa eine Grippe, passt in kein Merkmal, weil sie vorübergehend ist und jeden treffen kann.

## Wann wird eine Krankheit zur Behinderung im Sinne des AGG?

Genau hier setzt die Rechtsprechung an. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 6 AZR 190/12) entschieden, dass eine symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG darstellen kann. Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der wegen seiner HIV-Infektion noch in der Probezeit gekündigt worden war, obwohl die Infektion zu diesem Zeitpunkt keinerlei Symptome zeigte.

Das Gericht legte einen weiten, funktionalen Behinderungsbegriff zugrunde: Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit einer Person langfristig beeinträchtigt ist und dadurch, im Zusammenspiel mit verschiedenen Barrieren, ihre Teilhabe am Berufsleben oder am gesellschaftlichen Leben erheblich behindert werden kann. Auf den konkreten Grad der Behinderung (GdB) kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erkrankung voraussichtlich länger als sechs Monate andauert und tatsächlich zu Teilhabeeinschränkungen führt, auch wenn diese vor allem aus sozialer Stigmatisierung entstehen und nicht aus der Krankheit selbst.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft der Knackpunkt. Ich frage in der Beratung immer zuerst, wie lange die gesundheitliche Einschränkung bereits besteht und ob sie sich spürbar auf die Arbeit oder das soziale Leben auswirkt. Eine kurze Erkältung fällt nicht darunter, eine chronische Erkrankung mit echten Teilhabebarrieren kann es sehr wohl.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was hat das mit der Diskriminierung Ungeimpfter zu tun?

Die 2G- und 3G-Regeln während der Corona-Pandemie machten genau diese Unterscheidung zu einer echten Alltagsfrage. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellte dazu klar: Der Impfstatus als solcher und die Tatsache, geimpft, genesen oder getestet zu sein, sind keine nach dem AGG geschützten Merkmale und kein gesetzlich verbotener Unterscheidungsgrund. Wer sich aus persönlichen Gründen, etwa Sorge vor Nebenwirkungen, gegen eine Impfung entschied, hatte deshalb keinen unmittelbaren Schutz durch das AGG, selbst wenn er dadurch von bestimmten Bereichen ausgeschlossen wurde.

Anders lag der Fall, wenn die fehlende Impfung nicht auf einer freien Entscheidung, sondern auf zwingenden medizinischen Gründen beruhte, etwa weil eine Behinderung oder chronische Erkrankung die Impfung ausschloss, oder auf einer Schwangerschaft, ein Merkmal, das eigenständig geschützt ist, etwa bei der [Kündigung in der Schwangerschaft](https://rechtsanwaltkaufmann.de/arbeitsrecht/kuendigung-schwangerschaft.md). In diesen Konstellationen konnte eine Benachteiligung wegen der fehlenden Impfung mittelbar eine Benachteiligung wegen Behinderung oder Geschlecht darstellen und damit doch unter den Schutz des AGG fallen.

Im Arbeitsverhältnis blieben unmittelbare AGG-Ansprüche wegen des Impfstatus ebenfalls die Ausnahme. Verweigerte ein Arbeitgeber etwa die Entgeltfortzahlung bei einer Corona-Erkrankung ungeimpfter Beschäftigter, richtete sich das nicht nach dem AGG, sondern nach § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz in der bis 2022 geltenden Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Beim Zutritt zum Arbeitsplatz ging es rechtlich meist um das Hausrecht des Arbeitgebers und das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB, ebenfalls nicht um das AGG.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Viele Mandanten waren in dieser Zeit überrascht, wie eng der Anwendungsbereich des AGG tatsächlich war. Das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, war oft nachvollziehbar, aber ein Anspruch ergab sich meist nur, wenn zusätzlich ein echtes Schutzmerkmal wie Behinderung oder Schwangerschaft im Spiel war. Diese Unterscheidung lässt sich nicht pauschal beantworten, sie hängt immer am konkreten Einzelfall.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Was gilt heute noch aus dieser Zeit?

Die meisten pandemiebezogenen Zugangsregeln sind ausgelaufen, die zugrunde liegende Rechtsfrage bleibt aber relevant, immer wenn Menschen wegen einer Erkrankung, eines Gesundheitszustands oder einer medizinischen Entscheidung benachteiligt werden. Wer heute etwa wegen einer chronischen Erkrankung im Job schlechter behandelt wird, sollte, wie bei den meisten [Rechten im Job](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/rechte-im-job.md), prüfen lassen, ob die Erkrankung die BAG-Kriterien für eine Behinderung im Sinne des AGG erfüllt, unabhängig davon, ob ein amtlicher Grad der Behinderung festgestellt wurde.

## Was ändert sich durch die geplante AGG-Reform?

Die Bundesregierung hat am 6. Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur zweiten Novelle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beschlossen, der vor allem zwei EU-Richtlinien zu Gleichbehandlungsstellen umsetzen soll. Der Bundestag hat den Entwurf am 11. Juni 2026 in erster Lesung beraten und anschließend dem Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen, wo er sich Stand Juli 2026 noch befindet. Zu den zentralen Vorschlägen zählen eine Verlängerung der Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 4 AGG von derzeit zwei auf vier Monate sowie eine Stärkung der Antidiskriminierungsstelle, unter anderem durch eine neue Schlichtungsstelle. Die im Bundestag ebenfalls beratenen Anträge der Oppositionsfraktionen gehen weiter und fordern zusätzliche Merkmale wie den sozialen Status, das ist aber nicht Teil des Regierungsentwurfs. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gilt die Frist von zwei Monaten unverändert fort.

## Fragen & Antworten

### Ist der Gesundheitszustand ein geschütztes Merkmal nach dem AGG?

Nein. § 1 AGG schützt nur sieben Merkmale: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Der Gesundheitszustand als solcher zählt nicht dazu, es sei denn, die Erkrankung erfüllt die Kriterien einer Behinderung im Sinne des Gesetzes.

### Wann gilt eine Krankheit als Behinderung im Sinne des AGG?

Laut BAG-Urteil vom 19.12.2013 (Az. 6 AZR 190/12), wenn die körperliche, geistige oder seelische Funktion voraussichtlich länger als sechs Monate beeinträchtigt ist und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen oder Berufsleben erheblich behindert wird. Der amtliche Grad der Behinderung ist dafür nicht entscheidend.

### Waren Ungeimpfte während der Corona-Pandemie durch das AGG geschützt?

Nur eingeschränkt. Der Impfstatus selbst war kein AGG-Merkmal. Schutz bestand nur, wenn die fehlende Impfung auf zwingenden medizinischen Gründen, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder einer Schwangerschaft beruhte, nicht bei einer freien persönlichen Entscheidung gegen die Impfung.

### Was bedeutet mittelbare Diskriminierung in diesem Zusammenhang?

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine scheinbar neutrale Regel, etwa der Ausschluss Ungeimpfter, Personen mit einem geschützten Merkmal wie Geschlecht oder Behinderung faktisch besonders benachteiligt. Das kann etwa bei Schwangeren der Fall sein, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden konnten.

### Was plant die geplante AGG-Reform 2026?

Der Regierungsentwurf vom 6.5.2026, seit Juni 2026 im Rechtsausschuss des Bundestags, sieht unter anderem eine Verlängerung der Klagefrist nach § 15 Abs. 4 AGG von zwei auf vier Monate sowie eine gestärkte Antidiskriminierungsstelle mit eigener Schlichtungsstelle vor. Zusätzliche Merkmale wie der soziale Status sind bislang nicht Teil des Regierungsentwurfs, sondern nur oppositioneller Anträge.

Quellen

1.  [§ 1 AGG, Ziel des Gesetzes (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html)
2.  [§ 15 AGG, Entschädigung und Schadensersatz, Frist nach Abs. 4 (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html)
3.  [BAG, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 190/12, Behinderungsbegriff bei symptomloser HIV-Infektion](https://juraexamen.info/bag-symptomlose-hiv-infektion-behinderung-im-sinne-des-%C2%A7-1-agg/)
4.  [Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Wie ist die Rechtslage für Ungeimpfte?](https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/faqs/DE/corona_startseite/01_wie_ist_die_rechtslage_fuer_ungeimpfte.html)
5.  [Deutscher Bundestag, erste Lesung zur AGG-Novelle (Regierungsentwurf 21/6178), Textarchiv KW24/2026](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw24-de-gleichbehandlungsgesetz-1181892)
6.  [Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Behinderung und chronische Krankheiten](https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/behinderung-und-chronische-krankheiten/behinderung-und-chronische-krankheiten-node.html)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über den Autor · Hermann Kaufmann · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Achim bei Bremen, seit 1994 zugelassen, mit Schwerpunkten im Insolvenz- und Baurecht.

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