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title: "Abfindung kurz vor der Rente: Rentenabschlag, Ausgleichszahlung und ALG I"
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section: "Arbeitsrecht"
datePublished: "2025-02-27"
dateModified: "2026-07-02"
author: "Michelle Engelmann"
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reviewedBy: "Hermann Kaufmann"
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[Arbeitsrecht](https://rechtsanwaltkaufmann.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht.md)

# Abfindung kurz vor der Rente: Rentenabschlag, Ausgleichszahlung und ALG I

Eine Abfindung mindert die Rente nicht direkt, ein vorzeitiger Renteneintritt aber schon. Wie sich der Rentenabschlag berechnet, wie § 187a SGB VI ihn ausgleicht und wann das Arbeitslosengeld ruht.

Aktualisiert: 2\. Juli 2026 · 5 min Lesezeit · Fachlich geprüft von [Hermann Kaufmann](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/hermann-kaufmann.md)

Das Wichtigste in Kürze

Eine Abfindung wird nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet, da sie sozialversicherungsfrei ist. Riskant wird es bei vorzeitigem Renteneintritt: Jeder Monat vor der Regelaltersgrenze kostet einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent (§ 77 SGB VI), den freiwillige Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI, oft vom Arbeitgeber übernommen, abmildern können. Endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, kann die Abfindung zudem das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen lassen.

-   Eine Abfindung selbst mindert die Rente nicht, weil sie sozialversicherungsfrei ist, ein dadurch ausgelöster vorzeitiger Renteneintritt aber schon.
-   Jeder Monat, den die Altersrente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, kostet einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).
-   § 187a SGB VI erlaubt freiwillige Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung, um diesen Abschlag ganz oder teilweise zu vermeiden, oft übernimmt der Arbeitgeber diese Zahlung anstelle einer klassischen Abfindung.
-   Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, kann das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III bis zu ein Jahr ruhen.
-   Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt 2026 bundeseinheitlich bei 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich.

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Wird eine Abfindung kurz vor der Rente auf die Rente angerechnet? Nein, eine Abfindung selbst mindert die spätere Rente nicht, weil auf sie keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Problematisch wird es, wenn Arbeitnehmer deswegen vorzeitig in Rente gehen und dadurch einen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat hinnehmen. Diesen Abschlag kann eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI abmildern. Zusätzlich kann eine Abfindung das Arbeitslosengeld ruhen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Rechtsstand: Juli 2026.

## Warum wird eine Abfindung nicht direkt auf die Rente angerechnet?

Eine Abfindung ist keine Gegenleistung für Arbeit, sondern ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Deshalb ist sie sozialversicherungsfrei, weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen darauf Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für die steuerliche Behandlung der Abfindung gelten die allgemeinen Regeln zur Fünftelregelung nach § 34 EStG, ausführlich erklärt im Artikel [Abfindung versteuern](https://rechtsanwaltkaufmann.de/arbeitsrecht/abfindung-versteuern.md).

Wer rentennah ist und über eine Abfindung nachdenkt, sollte sich von der Sozialversicherungsfreiheit nicht täuschen lassen. Das eigentliche Risiko liegt nicht in der Abfindung selbst, sondern in den Rentenbeiträgen, die während einer beschäftigungslosen Zeit fehlen, und in einem möglichen vorzeitigen Renteneintritt.

## Was passiert, wenn ich wegen der Abfindung vorzeitig in Rente gehe?

Wer die gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, muss einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme hinnehmen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Dieser Abschlag gilt für die gesamte Rentenbezugsdauer, nicht nur übergangsweise.

**Rechenbeispiel (Rechtsstand 2026):** Ein Arbeitnehmer mit 45 Entgeltpunkten geht 24 Monate vor der Regelaltersgrenze in Rente. Der Abschlag beträgt 24 Monate mal 0,3 Prozent, also 7,2 Prozent.

|  | Ohne vorzeitigen Bezug | Mit vorzeitigem Bezug (24 Monate früher) |
| --- | --- | --- |
| Entgeltpunkte | 45 | 45 |
| Aktueller Rentenwert (ab 1.7.2026) | 42,52 Euro | 42,52 Euro |
| Monatliche Rente | 1.913,40 Euro | 1.775,64 Euro |
| Abschlag | kein Abschlag | 7,2 Prozent, dauerhaft |
| Monatliche Differenz | 0 Euro | 137,76 Euro |

Diese Differenz fällt jeden Monat der gesamten Rentenbezugsdauer an, nicht nur einmalig. Über zwanzig Jahre Rentenbezug summiert sich das auf einen erheblichen Betrag.

## Wie funktioniert die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI?

Wer den Abschlag ganz oder teilweise vermeiden will, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, um die Rentenminderung auszugleichen (§ 187a SGB VI). Ein berechtigtes Interesse an dieser Ausgleichszahlung besteht laut Gesetz erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres.

Die Zahlung muss nicht zwingend vom Arbeitnehmer selbst kommen. In der Praxis übernimmt häufig der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise, entweder im Rahmen eines Sozialplans oder als Bestandteil eines Aufhebungsvertrags, anstatt den vollen Betrag als klassische Abfindung auszuzahlen. Was beim Aufhebungsvertrag selbst rechtlich gilt, etwa zur Schriftform und zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, erklärt der Beitrag [Aufhebungsvertrag und Abfindung: Was Sie wissen müssen](https://rechtsanwaltkaufmann.de/arbeitsrecht/aufhebungsvertrag-und-abfindung-was-sie-wissen-muessen.md). Für den Arbeitnehmer hat das einen Vorteil: Die Zahlung an die Rentenversicherung unterliegt nicht der gleichen sofortigen Lohnsteuerbelastung wie eine direkt ausgezahlte Abfindung und ist als Altersvorsorgeaufwendung steuerlich absetzbar.

**Rechenbeispiel zu den Kosten (Rechtsstand 2026):** Der Wert eines Entgeltpunkts richtet sich nach dem vorläufigen Durchschnittsentgelt (51.944 Euro für 2026, Anlage 1 SGB VI) multipliziert mit dem Beitragssatz zur Rentenversicherung (18,6 Prozent), das ergibt rund 9.661,58 Euro pro Entgeltpunkt. Im obigen Beispiel mit einer Minderung von 3,24 Entgeltpunkten (45 Entgeltpunkte mal 7,2 Prozent) würde der volle Ausgleich etwa 31.300 Euro kosten. Die tatsächliche Höhe berechnet die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag individuell und verbindlich, allgemeine Beispielrechnungen ersetzen diese Auskunft nicht.

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> Eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI statt einer klassischen Abfindungsauszahlung lohnt sich vor allem für Arbeitnehmer, die ohnehin planen, die gesetzliche Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Wer diese Option verhandelt, sollte sich die konkrete Berechnung vorab von der Deutschen Rentenversicherung bestätigen lassen und die Vereinbarung im Aufhebungsvertrag präzise formulieren. In meiner Praxis führen ungenaue Formulierungen an dieser Stelle regelmäßig zu Streit darüber, welche Summe der Arbeitgeber tatsächlich schuldet.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Ruht das Arbeitslosengeld wegen der Abfindung?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen, gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist beendet wurde. Der Ruhenszeitraum entspricht dann der Zeit, die der Arbeitgeber bei ordentlicher Kündigung noch hätte einhalten müssen, begrenzt auf höchstens ein Jahr.

Diese Regelung betrifft vor allem Aufhebungsverträge, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Wird dagegen die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten und die Abfindung erst zum regulären Vertragsende gezahlt, ruht das Arbeitslosengeld aus diesem Grund nicht. Für rentennahe Jahrgänge ist das besonders relevant, weil zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Renteneintritt oft eine Phase liegt, die über Arbeitslosengeld überbrückt werden soll. Wie die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung kurz vor Rentenbeginn funktioniert, erläutert der Beitrag [Kündigung Renteneintritt: Betriebsbedingte Kündigung kurz vor der Rente](https://rechtsanwaltkaufmann.de/arbeitsrecht/kuendigung-renteneintritt.md).

> **Kommentar vom Anwalt:**
>
> In der Beratung rentennaher Mandanten sehe ich häufig, dass die Frage nach dem Arbeitslosengeld erst nachträglich gestellt wird, wenn die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag längst verkürzt wurde. Dabei lässt sich das Ruhen nach § 158 SGB III oft schon bei der Verhandlung des Aufhebungsvertrags vermeiden, indem die reguläre Kündigungsfrist eingehalten oder ein wichtiger Grund dokumentiert wird, statt erst hinterher mit der Arbeitsagentur zu streiten.
>
> — Hermann Kaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

## Welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2026 für die Rentenversicherung?

Für die Berechnung von Rentenbeiträgen und für die Frage, wie viel eines Gehalts überhaupt beitragspflichtig ist, gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt 2026 in der allgemeinen Renten- und der Arbeitslosenversicherung bundeseinheitlich bei 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich, festgelegt durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern gibt es dabei nicht mehr. Wer die Auswirkungen einer Abfindung oder eines vorzeitigen Renteneintritts durchrechnet, sollte diese Grenze kennen, weil Gehaltsbestandteile oberhalb davon ohnehin nicht mehr in die Rentenberechnung einfließen.

## Was sollten Arbeitnehmer in rentennahem Alter vor der Unterschrift prüfen?

Vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder ein Abfindungsangebot lohnt sich eine Prüfung in drei Schritten. Einen Überblick über weitere Artikel zu Abfindung und Aufhebungsvertrag bietet die Themenseite [Abfindung und Aufhebungsvertrag](https://rechtsanwaltkaufmann.de/themen/abfindung-aufhebung.md).

1.  Individuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholen und die konkreten Auswirkungen eines vorzeitigen Rentenbeginns berechnen lassen.
2.  Prüfen, ob eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI anstelle oder als Teil der Abfindung sinnvoll ist, und dies in die Verhandlung einbringen.
3.  Klären, ob und wie lange das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruht, um die Zeit bis zum Renteneintritt finanziell zu planen.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei unter [04202 / 6 38 37 0](tel:+494202638370) oder schreiben Sie eine E-Mail an [info@rechtsanwaltkaufmann.de](mailto:info@rechtsanwaltkaufmann.de).

## Fragen & Antworten

### Mindert eine Abfindung meine spätere Rente?

Nein, die Abfindung selbst nicht, weil sie sozialversicherungsfrei ist und keine Rentenbeiträge darauf anfallen. Riskant wird es nur, wenn die Abfindung mit einem vorzeitigen Renteneintritt einhergeht, dann greift der Abschlag nach § 77 SGB VI.

### Wie hoch ist der Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt?

0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Der Abschlag gilt dauerhaft für die gesamte Rentenbezugsdauer.

### Kann der Arbeitgeber den Rentenabschlag statt einer Abfindung ausgleichen?

Ja, über eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI direkt an die Rentenversicherung, oft im Rahmen eines Sozialplans oder Aufhebungsvertrags. Das berechtigte Interesse daran besteht laut Gesetz erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres.

### Ruht das Arbeitslosengeld nach einer Abfindung vor der Rente?

Es kann ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde (§ 158 SGB III), maximal für ein Jahr. Wird die Kündigungsfrist eingehalten, ruht das Arbeitslosengeld aus diesem Grund nicht.

### Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 2026?

8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich, bundeseinheitlich ohne Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern.

Quellen

1.  [§ 187a SGB VI (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html)
2.  [§ 77 SGB VI (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html)
3.  [§ 158 SGB III (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html)
4.  [Anlage 1 SGB VI, Durchschnittsentgelt (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_1.html)
5.  [§ 34 EStG (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html)
6.  [Abfindungen und Sozialversicherungspflicht (Deutsche Rentenversicherung)](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/abfindungen.html)
7.  [Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (Bundesregierung)](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514)
8.  [Aktueller Rentenwert ab 1.7.2026 (Deutsche Rentenversicherung, Rentenanpassung 2026)](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260305-rentenanpassung-2026)

**Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls erfolgt erst im Rahmen eines Mandats. Die Inhalte sind teilweise KI-modifiziert und werden redaktionell geprüft.

Über die Autorin · Michelle Engelmann · Diplom-Juristin (LL.M.)

Diplom-Juristin (Dipl.-Jur.) mit LL.M. (Master of Laws). Sie hat ihr zweites juristisches Staatsexamen abgeschlossen und schreibt für die Kanzlei verständliche Rechtstipps, vor allem zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Zivilrecht.

[Zum Profil →](https://rechtsanwaltkaufmann.de/kanzlei/michelle-engelmann.md)

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