Google Fonts Abmahnung: Sind Google Fonts DSGVO-konform?

Google Fonts Abmahnung DSGVO Google Fonts
Foto: Screenshot Google Fonts

Google Fonts Abmahnung: Sind Sie betroffen?

Sie haben Google Fonts dynamisch eingebunden und haben nun eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO erhalten? Ist die dynamische Einbindung DSGVO-konform?

Mehrere Zehntausende Abmahnungen erreichen Webseitenbetreiber, die wegen der (vermeintlich) rechtswidrigen dynamischen Einbindung von Google Fonts und der damit einhergehenden Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Google-Server in den USA pauschal Schadensersatz an Nutzer der Websites zahlen sollen.

Ob diese Forderungen berechtigt sind oder das Verhalten der klagenden Anwälte rechtsmissbräuchlich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Was sind Google Fonts und wieso kann man abgemahnt werden?

Google Fonts ist ein Dienst des US-amerikanischen Unternehmens Google LLC. Das interaktive Verzeichnis mit über 1400 Schriftarten ermöglicht es Website-Betreibern, kostenfrei diese Schriftarten auf ihrer Homepage einzubinden – sowohl privat als auch kommerziell. (1)

Google Fonts gibt es seit 2010 und der Dienst wird stetig optimiert. Die Schriftarten sind mittlerweile in über 135 verschiedenen Sprachen verfügbar und müssen über das sog. Cross-Site-Caching lediglich einmal aktiviert werden. Webseiten sollen so schneller und optisch ansprechender gemacht werden. Ist eine Schriftart einmal aktiviert worden, kann sie auf jeder anderen Website, auf der dieselbe Google Font genutzt wurde, schneller geladen werden, weil sie zwischengespeichert wird. (2)

Wieso gibt es eine Abmahnung wegen Google Fonts?

Seit mehreren Wochen werden Webseitenbetreiber von Datenschutz-Kanzleien und Rechtsanwälten vor der rechtswidrigen Einbindung der Google Fonts gewarnt. Es wird zudem pauschal Schadensersatz gefordert.

Hintergrund dieser Abmahnwelle ist der Vorwurf des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sobald ein Nutzer eine Website besucht, auf der Google Fonts eingebunden werden, wird im Hintergrund eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut. Der Browser des jeweiligen Nutzers übermittelt dabei verschiedene Informationen zur einheitlichen Darstellung an Google. Manche dieser Daten sind sog. personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 1). Dazu gehören unter anderem die Geräte- und Browserdaten sowie die IP-Adressen der Nutzer. Es werden also personenbezogene Daten durch die Einbindung von Google Fonts an die Server von Google in den USA übermittelt. (3)

Das Problem an der Übermittlung ist, dass die DSGVO vorschreibt, dass es eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten geben muss und die betroffenen Nutzer im Vorfeld über diese Verarbeitung informiert werden müssen. 

Als Rechtsgrundlage kommen in Betracht: Die Einwilligung des Nutzers, Art. 6 Abs. 1 UA. 1 lit. a) DSGVO oder das überwiegende berechtigte Interesse des Webseitenbetreibers, Art. 6 Abs. 1 UA. 1 lit. f) DSGVO. 

Die Einwilligung des betroffenen Nutzers scheitert schon daran, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten sofort beim Aufruf der Website des Betreibers im Hintergrund erfolgt. Zudem stellt Google nur wenige, nicht ausreichende Informationen zur Verfügung, anhand derer es den Nutzern nicht möglich ist zu erkennen, welche Daten zu welchem Zweck wie lange gespeichert werden. Diese Informationen sind jedoch für eine freiwillige und informierte Einwilligung notwendig. 

Google selbst sagt, dass die personenbezogenen Daten nur in einem technisch erforderlichen Mindestmaß übermittelt und diese Daten nicht mit anderen Google-Diensten zusammengeführt werden. (4)

Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 20.01.2022 bestätigt, dass die dynamische Einbettung von Google Fonts auf Webseiten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Umfasst ist das Recht, selbst zu entscheiden, ob die eigenen personenbezogenen Daten weitergegeben und genutzt werden dürfen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es keine Rechtfertigungsgründe für die Weitergabe einer IP-Adresse gibt, da der Dienst Google Fonts auch ohne Verbindung zu den Google-Servern sowie ohne Übertragung der IP-Adresse genutzt werden kann. Der Beklagte musste in diesem Fall Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR zzgl. Zinsen an den Kläger zahlen. (5)

Wie können Google Fonts DSGVO-konform genutzt werden?

Um der Abmahnwelle entgegenzutreten, können die gewünschten Google Fonts heruntergeladen und lokal eingebunden werden. Dann kann die Verbindung zu den Google-Servern gekappt werden. Für diese Möglichkeit muss keine Einwilligung eingeholt werden. In den Google FAQ zu Google Fonts wird die Legalität dieser Vorgehensweise bestätigt. Einige Nachteile sind, dass sich die Ladezeiten verlängern, die integrierte Suchmaschinenoptimierung negativ beeinflusst wird und die Aktualisierung der Schriftarten von den Nutzern selbst vorgenommen werden muss. (6)

Eine andere Möglichkeit, deren Rechtssicherheit noch nicht ganz geklärt ist, wäre, mit dem überwiegenden berechtigten Interesse der Webseitenbetreiber zu argumentieren. Dann ist nämlich keine gesonderte Einwilligung des betroffenen Nutzers erforderlich. Ein Argument für ein überwiegendes berechtigtes Interesse könnten die Nachteile des lokalen Einbindens von Google Fonts sein. Jedoch ist es wahrscheinlich, dass den Aufsichtsbehörden diese Rechtfertigung nicht genügt. Dies muss noch geklärt werden. (7)
Als Alternative könnte eine Einbindung über ein Consent Management Tool erfolgen. Die Schriftarten müssen nicht lokal eingebunden und upgedatet werden, da die Auslieferung über Google erfolgt. Diese Art der Einbindung ist mit Einwilligung des Nutzers möglich und setzt die technische Umsetzung, die Aufklärung des Nutzers und ein aussagekräftiger Passus in der Datenschutzerklärung voraus. Ein kleines Risiko bleibt dennoch, da Google nicht ausreichend offenlegt, wie die Daten verarbeitet und gespeichert werden. (8)

Ist eine Abmahnung wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts rechtsmissbräuchlich?

Momentan ist noch abzuwarten, ob das Vorgehen der Rechtsanwälte und Datenschutz-Kanzleien rechtsmissbräuchlich ist. Grund dafür könnte sein, dass diese Abmahnungen sehr wahrscheinlich automatisiert erstellt und scharenweise verschickt werden, ohne einen Bezug zum Einzelfall. Diese Abmahnungen enthalten oft eine pauschale und fristgebundene Schadensersatzforderung in Höhe von 100 – 170 EUR unter Verweis auf Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen.

Dazu kommt noch der Umstand, dass es sich um zehntausende Rechtsverletzungen handeln soll, die mit einer Schadensersatzforderung an ggf. unbeteiligte Personen abgegolten werden soll, bei der nicht einmal klar ist, ob diese Person überhaupt in ihren Rechten verletzt ist. (9)

Es wird der Eindruck erweckt, dass es bei den Abmahnungen gar nicht um den Datenschutz an sich geht, sondern um die finanzielle Bereicherung der Kläger und Anwälte auf Kosten der verunsicherten Webseitenbetreiber.

Abmahnung Google Fonts? Dann lassen Sie sich von uns gerne beraten!

Sind Sie von der Google Fonts Abmahnwelle betroffen sind oder sich Sorgen um die DSGVO-konforme Handhabung der Webfonts auf Ihrer Website?

Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202 / 638370 oder schreiben Sie uns per E-Mail eine Nachricht an: info@rechtsanwaltkaufmann.de 

Für eine individuelle Prüfung Ihrer Webseite und das Verfassen eines Abwehrschreibens ermäßigen wir den üblichen anwaltlichen Beratungssatz auf EUR 75,00.

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.


Fragen und Antworten zum Thema „DSGVO Google Fonts Abmahnung“:

Was ist Google Fonts?

Google Fonts ist ein Dienst des US-amerikanischen Unternehmens Google LLC. Das interaktive Verzeichnis mit über 1400 Schriftarten ermöglicht es Website-Betreibern, kostenfrei diese Schriftarten auf ihrer Homepage einzubinden – sowohl privat als auch kommerziell.

Wo werden in der DSGVO Google Fonts geregelt?

Die Datenschutz-Grundverordnung regelt den Umgang mit dem Datenschutz auf europäischer Ebene durch die Vereinheitlichung der unterschiedlichen nationalen Gesetze, die die Datenschutzrechte der EU-Bürger schützen und stärken sowie die Herangehensweise der Unternehmen neu orientieren soll. Unternehmen, die personenbezogene Daten von in der EU ansässigen Personen verarbeiten und speichern, sind unabhängig von ihrem Standort zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Wie soll ich auf eine DSGVO Abmahnung bzgl. Google Fonts reagieren?

Bleiben Sie ruhig und zahlen Sie nicht voreilig die Forderungen, da das Verhalten der Rechtsanwälte möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist. Setzen Sie sich mit der Rechtslage auseinander und überprüfen Sie, ob Ihre Website datenschutzkonform aufgebaut ist. Es sollte keine Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Google-Server in den USA erfolgen. Überprüfen Sie den Quellcode Ihrer Website und wenn dort Angaben wie “fonts.googleapis.com” oder “fonts.gstatic.com” zu finden sind, ist die Schriftart höchstwahrscheinlich über Google eingebunden. Setzen Sie sich bei Zweifeln mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der Ihnen dabei hilft.


Quellen zum Thema „Google Fonts Abmahnung“:

  1. Browse Fonts – Google Fonts
  2. Google Fonts und DSGVO | datenschutzexperte.de
  3. Google Fonts und DSGVO | datenschutzexperte.de
  4. Google Fonts | Muster für Datenschutzerklärung (opr.vc)
  5. LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20 – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
  6. Google Fonts und DSGVO | datenschutzexperte.de
  7. Google Fonts und DSGVO | datenschutzexperte.de
  8. Google Fonts | Muster für Datenschutzerklärung (opr.vc)
  9. Abmahnwelle Google Fonts | datenschutzexperte.de

Related Posts