Betriebsschließungsversicherung und Corona – wann zahlen Versicherer? | Urteile am Beispiel der Gastronomie

Betriebsschließungsversicherung und Corona - wann zahlen Versicherer - Beispiel in der Gastronomie
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Betriebsschließungen und Corona – Wann gilt der Versicherungsschutz?

Coronabedingte Schließungen von Betrieben und nicht zahlungsbereite Versicherer. Streit um Entschädigungszahlungen.

Infolge der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus mussten viele Betriebe im Frühjahr 2020 pandemiebedingt schließen. Dabei kam es zu erheblichen Einbußen, wovon besonders Betriebe in der Gastronomie betroffen waren.

Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, wollten nun Entschädigungen von ihren Versicherern erhalten. Jene verweigern jedoch die Entschädigungszahlungen, da zumeist die Versicherungen abgeschlossen worden waren, als das Coronavirus noch nicht bekannt war und es deshalb nicht mit in die Versicherung aufgenommen wurde. 

In welchen Fällen der Versicherungsschutz greift, zeigen verschiedene Gerichtsurteile, unter anderem auch des BGH, auf.

Betriebsschließungsversicherungen – Das BGH-Urteil

Im BGH-Urteil vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21) wurde entschieden, dass dem Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall aufgrund der Schließungen der Betriebe wegen der Corona-Pandemie keine Ansprüche aus seiner Betriebsschließungsversicherung zustehen. 

Dies wurde vor allem damit begründet, dass eine Betriebsschließung zur Unterbindung der Verbreitung von Covid-19 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Entsprechend § 2 Nr. 2 Buchst. a und b der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehe der Versicherungsschutz nur bei Schließungen von Betrieben, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Diese seien im Katalog des § 2 Nr. 2 AVB aufgelistet worden und seien als abschließend zu betrachten, wodurch Covid-19 oder SARS-CoV-2 nicht umfasst werden.

Als Beurteilungsmaßstab wurde auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abgestellt. Einerseits sei der Wortlaut der Klausel der AVB deutlich und ausführlich genug, sodass ein Versicherungsnehmer, der keine besonderen versicherungsrechtlichen Vorkenntnisse besitze, erkennen könne, welche meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfasst seien. Andererseits habe ein Versicherungsnehmer zwar ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz, gleichzeitig kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Versicherer auch für nicht im Katalog enthaltene Krankheiten und Krankheitserreger die Kostendeckung übernehmen will, die möglicherweise erst nach Vertragsschluss auftreten. 

Auch eine Bezugnahme zum IfSG in den AVB könne zunächst nur als Klarstellung verstanden werden, dass der Versicherer sich bei seinem Katalog inhaltlich an den §§ 6 und 7 IfSG orientiert habe. Eine solche Klausel halte auch der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. Weder werde gegen das Transparenzgebot verstoßen, noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer unangemessen. Der BGH wies die Revision zurück.

Wenn die Betriebsschließungsversicherung doch greift – Urteile zugunsten der Geschädigten

Obwohl der BGH zugunsten der Versicherer entschieden hat, gibt es Urteile aus den vergangenen Jahren, die zugunsten der Versicherungsnehmer ausfielen.

Ein Beispiel bildet das Urteil vom OLG Karlsruhe vom 30.06.2021 (Az. 12 U 4/21). In diesem Falle ging es um die vorübergehende pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg. 

In den Versicherungsbedingungen der am 01.01.2020 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung wird vermehrt auf das IfSG Bezug genommen. Dort wird ausgeführt, dass eine Entschädigung für die Schließung eines Betriebes “beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger” geleistet werde. Der in Nummer 2 der Klausel befindliche Katalog verweise mehrfach auf das IfSG und die dort “in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern”. Auch hier sei der Katalog abschließend und umfasse demnach keine Schließung des Betriebs aufgrund von Corona.

In der Beurteilung des Gerichts ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers diese Klausel nicht ausreichend klar und verständlich. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, sodass ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei “verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs verstehen könne”. Vor allem können auch hier keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse vorausgesetzt werden.  

Hier werde dem Versicherungsnehmer in den Bedingungen nicht deutlich genug gemacht, dass der Versicherungsschutz durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten eingeschränkt ist. Gerade durch die wiederholte Verweisung auf das IfSG werde dem Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung aufgrund des IfSG vom Versicherungsschutz umfasst sei. Auch sei es für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen schon bei der Ausfertigung nicht dem aktuellen Stand des sich immer wieder verändernden IfSG entsprach. Dadurch weicht das Verständnis von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern, die den Versicherungsschutz auslösen, erheblich von den Krankheiten und Krankheitserregern im IfSG ab. 

Das OLG Karlsruhe sah in dieser Einschränkung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, der auf das IfSG verweist, jenem aber vom Umfang her in Rückstand geraten ist, einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, welches zur Unwirksamkeit der Klausel führte. 

Durch die Unwirksamkeit der Klausel ist dann jede Betriebsschließung gemäß der allgemeinen Regeln der Versicherungsbedingungen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger versichert. Unabhängig von der erst späteren ausdrücklichen Aufnahme in 

das IfSG bestand bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls im März 2020 eine Meldepflicht für Covid-19 oder SARS-CoV-2 nach den Generalklauseln der §§ 6 und 7 IfSG. Demnach sei eine Betriebsschließung aufgrund von Corona auch von der Versicherung umfasst. 

Zusätzlich wurde in diesem Fall vom OLG herausgestellt, dass der Versicherungsschutz nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei Betrieben beschränkt sei, in denen eine Infektion aufgetreten ist, sondern auch der “Lockdown” durch die Verordnung der Landesregierung zum 21.03.2020 umfasst sei. 

Die Revision zum BGH wurde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung und sich unterscheidender Urteile von anderen Oberlandesgerichten zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.  
Ähnlich entschied das Landgericht München I (Urteil v. 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20), welches die bayerische Versicherungskammer zu einer Entschädigungszahlung  an einen bayerischen Gastronomen verurteilte.

Worauf sollte man bei der Betriebsschließungsversicherung in Bezug auf eine coronabedingte Schließung achten?

Wie sich die aktuelle Rechtslage, hauptsächlich nach der aktuellsten Entscheidung des BGH bezüglich dieses Themas, weiterentwickelt, bleibt abzuwarten. Dennoch lassen sich gewisse Schlussfolgerungen aus dem Urteil des BGH und vorheriger Urteile ziehen, auf was man besonders bei Betriebsschließungsversicherungen achten sollte. Darunter fallen:

  • Formulierungen, die für die Abgeschlossenheit der Klausel und des Katalogs sprechen, wie beispielsweise “nachfolgenden/folgenden” oder “… nur die in dem Katalog enthaltenen”
  • Ist die Klausel verständlich? Kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer beim Lesen der Klausel den Umfang des Versicherungsschutzes erfassen, ohne spezielle versicherungsrechtliche Vorkenntnisse zu besitzen.
  • In welchem Rahmen wird an das Infektionsschutzgesetz verwiesen? Nutzt der Versicherer jenes als bloße Orientierungshilfe oder ist erkennbar, dass sich der Versicherungsschutz auf die Krankheiten und Krankheitserreger des IfSG erstreckt?
  • Auch zu beachten ist, dass, wenn innerhalb der Klausel auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen wird, also sich erkennen lassen könnte, dass sich der Versicherungsschutz nicht nur auf die Krankheiten und Krankheitserreger innerhalb der Klausel bezieht, ob die in der Klausel genannten Krankheiten und Krankheitserreger mit der geltenden Version des IfSG deckungsgleich sind.

Wenn in den Versicherungsbedingungen kein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz gemacht wird, spricht dies auch dafür, dass der Versicherer den Versicherungsschutz einschränken und nur für spezifische, in den Bedingungen genannte, Krankheiten und Krankheitserreger einstehen wollte. Dies würde die Abgeschlossenheit der Klausel weiter untermalen (so auch im Falle des OLG Karlsruhe Az. 12 U 11/21).

Haben Sie Fragen zu Urteilen zu Betriebsschließungsversicherungen?

Haben Sie noch Fragen oder sind Sie unsicher, ob ihre Versicherung im Falle einer Betriebsschließung die Deckung übernimmt? Dann kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie uns per E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de 

Wir überprüfen gerne Ihren Versicherungsvertrag für Sie.

Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung!


Sorgen bei einer coronabedingten Betriebsschließung alternative Einnahmemöglichkeiten, wie beispielsweise in der Gastronomie die Außerhausverkäufe, für eine Minderung oder sogar den Ausfall der Versicherungszahlung?

Auch, wenn Betriebe während des “Lockdowns” alternative Einnahmemöglichkeiten hatten, wie beispielsweise in der Gastronomie, Außerhausverkäufe oder begrenzte Beherbergungsmöglichkeiten, stellen sie in vielerlei Hinsicht dennoch eine Schließung des Betriebs dar. Gerade diese Alternativen stellen zumeist nur untergeordnete Nebengeschäfte dar oder sind für den Erhalt des Betriebs nicht ausreichend.

Müssen Kurzarbeitergeld oder staatliche Corona-Hilfen, bei einer Zahlung aus der Betriebsschließungsversicherung angerechnet werden?

Nein, weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Hilfen sollten einen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung mindern, da es sich dabei nicht um Schadensersatzzahlungen für die Betriebsschließung handelt.

Kann man den Staat zur Haftung heranziehen, wenn die Betriebsschließungsversicherung nicht zahlt?

Ob der Staat als Alternative zur Haftung aufgrund einer coronabedingten Betriebsschließung herangezogen werden kann, scheint unwahrscheinlich. Darüber entschied auch das LG Heilbronn (Urteil v. 29.04.2020, I 4 O 2/20) und verneinte einen Entschädigungsanspruch aus § 56 IV IfSG. Dieser Anspruch setze voraus, dass Maßnahmen gegen einen Betriebsinhaber getroffen werden, der selbst zur Gruppe der Ausscheider, der Ansteckungsverdächtigen oder der Krankheitsverdächtigen gehört. Dies soll wiederum auch nur gelten, wenn der Betrieb während der Dauer einer Maßnahme gem. § 56 I IfSG  ruhe. Auch ein Kurswechsel ist, nach der aktuellsten Entscheidung des BGH bezüglich der Betriebsschließungsversicherungen, weniger zu erwarten.

Quellen

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Ffdversr%2F2022%2F445101.htm&pos=1&hlwords=on

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-ivzr14421-betriebsschliessungsversicherung-lockdown-coronavirus-covid19-entschaedigung-geld-agb-formulierung-ifsg/

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/betriebsschliessung-versicherung-corona-ifsg-allgemeinverfuegung-entschaedigung-versicherungsbedingungen-vkb-allianz/

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-24634?hl=true

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2020%2Fcont%2Fnjw.2020.3461.1.htm&pos=2&hlwords=on

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-entscheidet-zur-leistungspflicht-von-betriebsschliessungsversicherungen-in-corona-pandemie 

https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Leistungspflicht+von+Betriebsschliessungsversicherungen+bei+Schliessung+in+Folge+der+Corona-Pandemie/?LISTPAGE=1149539 

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2020%2Fcont%2Fnvwz.2020.975.1.htm&anchor=Y-300-Z-NVWZ-B-2020-S-975&readable=2&VorgaengerDokumentStreffer3=Urteil%20vom%2021.10.2019%20-%201%20K%20147%2F16&VorgaengerDokumentFullname=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2020%2Fcont%2Fnvwz.2020.974.3.htm
Quellen Tabelle

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