Anleger gewinnt bei Wölbern Holland Fonds

bankrecht

 

 

Anleger gewinnt Prozess. Prospekt nicht vollständig

Zeichnet ein Anleger einen Fonds, so muss ihn die verkaufende Bank auf alle Änderungen des Prospektes hinweisen. Das Landgericht Hamburg verurteilte ein Kreditinstitut, welches den  Anleger nicht auf ein Bewertungsgutachten hingewiesen hatte, dass erst nach der Übersendung des Prospektes an den Anleger erstellt wurde (LG Hamburg vom 16.03.2018, AZ: 330 O 591/15).

 

Das Landgericht Hamburg sagt:

Sofern der Anleger über keine eigenen Informationsquellen verfügt, müssen der Prospekt und seine Informationsquellen vollständig und richtig sein.“

 

Der Anleger muss sich also explizit darauf verlassen können, dass die im Prospekt enthaltenen Informationen richtig, aber vor allem auch vollständig sind.

Es besteht für die verwendeten Prospekte eine permanente Aktualisierungspflicht. Diese endet nicht dadurch, dass der Prospekt dem Anleger übergeben wurde. Sie dauert bis zur Zeichnung der Anlage durch den Anleger an.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein nachträglich, also nach der Prospektübergabe erstelltes Bewertungsgutachten des geschlossenen Immobilienfonds „Wölbern Holland 64“ (64.IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co.KG).

Das erstellte Gutachten sei als Informationsgrundlage für den Anleger von eben solcher Wichtigkeit wie der Prospekt, und die Bank hätte dies dem Anleger mitteilen müssen. Dieses hatte die Bank nicht gemacht. Somit verurteilte das Landgericht Hamburg die Bank zu Rückzahlung der Anlagesumme nebst Zinsen und weiteren Schadensersatzleistungen wie der Zahlung entgangenen Gewinns.

Haben auch Sie einen Fonds oder eine andere Beteiligung aufgrund eines übersendeten Prospektes gezeichnet? War der Prospekt nicht fehlerfrei oder unvollständig? Dann können Sie Ihre eingezahlte Anlagesumme und weiteren Schadensersatz zurück verlangen.

Related Posts