Minderung der Miete durch Baulärm

Gegen zu lauten Baulärm durch eine Baustelle auf dem Nachbargrundstück des Vermieters kann man vorgehen. Dazu darf es jedoch keine öffentliche Baustelle im Straßenverkehr oder auf dem Nachbargrundstück sein. Hierauf hat der Vermieter nämlich grundsätzlich keinen Einfluss.

Sobald der Vermieter aber Bauherr auf der Baustelle ist, muss er für entstehende Mietmängel aufkommen. Dabei ist es wichtig, dass der Vermieter selber der Bauherr ist, ist es lediglich ein Dritter muss der Vermieter dafür nicht aufkommen. Mietminderungen entstehen schon durch Lärmemissionen auf Ihrem Grundstück. Die Lärmemissionen müssen natürlich durch die Baustelle des Vermieters entstehen. Der Lärm lässt sich dabei nicht durch den Vermieter entschuldigen, indem er behauptet der von Ihm neu geschaffene Wohnraum sei zwingend notwendig. Durch die Mietmängel, die durch den Baulärm entstehen, haben Sie dann einen Anspruch auf Mietminderung. Wie hoch die Mietminderung ist, wird im Einzelfall konkret bestimmt, entscheidend dabei ist aber meist wie hoch die Lärmbelästigung auf Ihrem Grundstück ist. Nachdem die Bauarbeiten beendet wurden und kein mehr Baulärm, also auch keine Lärmemission mehr, besteht wird die Mietminderung wieder aufgehoben und Sie müssen den alten Mietpreis wieder hinnehmen.

Haben Sie also Probleme mit zu lautem Baulärm, verursacht durch eine Baustelle Ihres Vermieters, und möchten Sie Ihre Möglichkeiten, wie Sie dagegen vorgehen können, aufgezeigt bekommen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

Quelle: LG Berlin (Zivilkammer 65), Urteil vom 30.10.2019 – Az. 65 S 99/19

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