Fortführung eines Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma

gesellschaftsrecht

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle beim Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem (bisherigen) Betrieb begründeten Forderungen gelten als auf den Erwerber übergegangen (§ 25 HGB). Sachverhalt: Der Kläger hat einen Vertrag mit der Firma „Automobile R.e.K.“ bzgl. der Abnahme von Schmierstoffen. Das Vermögen der „Automobile R.e.K.“ wurde im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung von der „Autohaus R. GmbH“ übernommen. Deren Geschäftsgegenstand war der Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie der Betrieb einer Autowerkstatt. Diese GmbH wurde dann in „J. Auto- und Servicehaus GmbH“ umfirmiert. Kurze Zeit danach hatte der frühere Inhaber JR, zwei neue Gesellschaften gegründet und zwar zum einen die nun beklagte „R-Automobile GmbH“ und die „R-Service GmbH“ und auf diese vertraglich den Autohandel einerseits und den Betrieb der Autowerkstatt andererseits übertragen. Geschäftsführer beider Gesellschaften war wiederum JR. Beide Gesellschaften führten die Geschäfte in denselben Räumlichkeiten, unter derselben Anschrift, mit denselben Telefonnummern und unter derselben Internetadresse mit einem im Wesentlichen unveränderten Internetauftritt fort. Auch der Kundenstamm war der gleiche geblieben. Der Bundesgerichtshof bestätigte, wie auch die vorhergehenden Instanzen, dass es sich um eine Firmenfortführung handelt. Es sei eine Kontinuität der alten und jetzigen Firma aus der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben. Auch die Unternehmensfortführung in zwei Gesellschaften stünde dem nicht entgegen. Wesentlich sei der Tätigkeitsbereich, mit dem das Unternehmen nach außen in Erscheinung trete. Durch den Auftritt als Autohaus bilde der Handel mit Automobilen den wesentlichen Geschäftsbereich.

Hinweis:
1. Es ist deshalb jedem Firmennachfolger zu empfehlen, darauf zu achten, dass er im Zweifel für Verbindlichkeiten (Schulden) der Vorgängerfirma mit der neuen, von ihm übernommenen Firma haftet. Entweder derjenige, der die Firma fortführt kann wirtschaftlich Regress nehmen bei seinem Vorgänger, der sie ihm übertragen hat, oder die neue Firma muss sich deutlich von der alten unterscheiden. 2. Im Falle des Erwerbs eines Handelsgeschäftes aus der Insolvenz findet dagegen § 25 HGB nach allgemeiner Ansicht wohl keine Anwendung. Ein Insolvenzgläubiger kann sich nicht auf § 25 HGB berufen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert (BGH – II ZR 355/03 vom 28.11.2005; OLG Düsseldorf – 22 U 259/98 – vom 21.05.1999; BAG – 6a ZR 215/06 – vom 20.09.2006). BGH – VIII ZR 321/08 – vom 16.09.2009

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